Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.93/2007
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{T 0/2}
6B_93/2007 /rom

Urteil vom 15. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Verletzung von Verkehrsregeln (Einsprache),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer, vom 20. März 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren
des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Die vorliegende Rechtsschrift beschränkt sich in der Feststellung,
"Widerspruch" einlegen zu wollen, und dem Hinweis, zur Begründung werde auf
die "Korrespondenz" verwiesen. Damit enthält sie weder ein Begehren, noch
genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: