Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.92/2007
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{T 0/2}
6B_92/2007 /hum

Urteil vom 9. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einstellungsverfügung (Tätlichkeit),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 12. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Stadtrichteramt Zürich stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2007 das
Verfahren in einer Übertretungsstrafsache ein, welches der Beschwerdeführer
gegen eine Person wegen Tätlichkeit eingeleitet hatte. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen am
Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 12. Februar 2007 ab. Der
Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt an, den
Beschuldigten bzw. "drei Leute" vor Gericht zu bringen. Da jedoch nicht
ersichtlich ist, dass und inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids bzw. daran, "drei Leute" vor Gericht zu bringen,
haben könnte, es insbesondere nicht um ein prinzipales
Privatstrafklageverfahren oder um das Strafantragsrecht als solches geht, und
der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist,
ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf kann im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: