Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.89/2007
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6B_89/2007 /rom

Urteil vom 24. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

Übertretung des Jagdgesetzes; Fahrlässigkeit,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am frühen Nachmittag des 8. August 2005 war X.________ mit ihren Hunden an
der Stogelenstrasse in Pfäffikon/ZH zwischen dem Strandbad und dem Tharnhof
am Spazieren. Plötzlich sprang ein Reh aus dem Gebüsch. Ihr Collie rannte ihm
auf einer Strecke von ca. 30 bis 40 Metern hinterher. Sie rief ihren Hund
zurück, und dieser kehrte sofort um. Es wird ihr vorgeworfen, den Hund nicht
angeleint zu haben.

B.
Am 22. Juni 2006 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts
Pfäffikon X.________ des fahrlässigen Wildernlassens ihres Hundes im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 lit. d und Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd
und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0; Jagdgesetz, JSG)
schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Auf ihre Berufung
hin wurde sie am 25. Januar 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich vom
erwähnten Vorwurf freigesprochen.

C.
Dagegen erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in
Strafsachen, mit der sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt. Vernehmlassungen wurden
keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
133 I 185 E. 2).

1.1
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der
die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege; BBl 2001 S. 4313). Diese tritt
an die Stelle der früheren Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts (Art. 268 ff. aBStP) sowie, teilweise, der früheren
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. aOG).

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zum Kreis
der beschwerdebefugten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat (E. 1.3), bevor in einem zweiten Schritt darüber
zu entscheiden ist, zu welchen Rügen sie zuzulassen ist (E. 1.4).
1.3
1.3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wähnt sich zur Beschwerde
berechtigt, obwohl sie nach eigenen Angaben nicht am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat. Partei vor Vorinstanz sei das Statthalteramt
Pfäffikon gewesen. Gestützt auf § 6 lit. m der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der
Staatsanwaltschaften (LS ZH 213.21) sei jedoch die Oberstaatsanwaltschaft und
nicht das Statthalteramt Pfäffikon zur Vertretung der Anklage vor
Bundesinstanzen befugt.

1.3.2 Fest steht, dass die Oberstaatsanwaltschaft nicht unmittelbar am
obergerichtlichen Verfahren beteiligt war. Nach den Vorschriften des
kantonalen Prozessrechts wird die Anklage im Übertretungsstrafverfahren vom
zuständigen Statthalteramt vertreten (§ 74 GVG/ZH; § 334 und § 344 Abs. 2
StPO/ZH; Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/ Niklaus Schmid (Hrsg.),
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 344 N
3). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist die Staatsanwaltschaft neben dem
Statthalteramt zur Beschwerde legitimiert (§ 395 Ziff. 1 StPO/ZH). Die
Staatsanwaltschaft kann am Rechtsmittelverfahren auch teilnehmen, wenn das
Rechtsmittel allein von der Verwaltungsbehörde ergriffen wurde (Schmid, in:
Kommentar StPO/ZH, § 395 N 7). Als Aufsichtsbehörde hat die
Oberstaatsanwaltschaft ein allgemeines sowie ein einzelfallbezogenes
Weisungsrecht (§ 89 GVG/ZH; § 6 lit. e und g der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der
Staatsanwaltschaften; LS ZH 213.21).

Die Teilnahme vor Vorinstanz ist eine Legitimationsvoraussetzung, die sich
aus Bundesrecht ergibt. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass die
Oberstaatsanwaltschaft nach § 6 lit. m der erwähnten kantonalen
Organisationsverordnung für die Verfahrensführung vor Bundesgericht
verantwortlich ist. Mit der bundesrechtlichen Voraussetzung der
Verfahrensteilnahme nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG soll verhindert werden,
dass sich Personen, die im kantonalen Verfahren in keiner Form am Prozess
mitgewirkt oder daran ein Interesse bekundet haben, erstmals vor
Bundesgericht ins Verfahren einschalten können. Dies trifft auf die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im vorliegenden Fall jedoch nicht
zu. Sie hat das Rechtsmittelverfahren nicht selbst geführt, sondern die
Anklage von einer ihr untergeordneten Behörde vertreten und damit ihre
Interessen mittelbar wahrnehmen lassen. Als oberste Anklagebehörde im Kanton
behielt sie aber jederzeit die Möglichkeit, über ihre Aufsichts- und
Weisungsbefugnisse auf das Rechtsmittelverfahren Einfluss zu nehmen. Sie war
somit im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG verfahrensbeteiligt vor
Vorinstanz.

1.4
Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft rügt Willkür in der
Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen
durch die Vorinstanz. Nachfolgend ist zu entscheiden, ob sie zur Erhebung
dieser Rügen berechtigt ist.

1.4.1 Gemäss Art. 95 BGG sind die drei Einheitsbeschwerden (Beschwerde in
Zivilsachen, Beschwerde in Strafsachen und Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) unter anderem zulässig wegen
Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zum
Begriff "Bundesrecht" im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört auch
Bundesverfassungsrecht (Botschaft, S. 4335). Sodann kann die Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, allerdings nur, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 BGG). Da eine im Ergebnis offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
verstösst (Botschaft, S. 4338), stellt sie ebenfalls eine Verletzung von
Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht dar.

1.4.2 Unter der Herrschaft des früheren Verfahrensrechts stand dem
öffentlichen Ankläger des Kantons lediglich das (prinzipale) Rechtsmittel der
Nichtigkeitsbeschwerde zu. Verletzte seiner Meinung nach der angefochtene
Entscheid Bundesrecht, war er durch diesen beschwert und ohne Rücksicht auf
seine Stellungnahme vor der kantonalen Instanz zur Nichtigkeitsbeschwerde
sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten eines Angeklagten legitimiert (BGE
124 IV 106 E. 1).

Das (subsidiäre) Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a aOG) konnte der
Staatsanwalt hingegen nicht ergreifen. Die staatsrechtliche Beschwerde stand
Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,
die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende
Rechtsverletzungen erlitten haben (Art. 88 aOG). Die Beschränkung auf
persönliche Interessen des Beschwerdeführers schloss die "Popularbeschwerde"
oder die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen aus. Der
öffentliche Ankläger in Strafsachen war aus diesem Grund von der Ergreifung
der staatsrechtlichen Beschwerde ausgeschlossen (BGE 133 I 33 E. 1.1;
eingehend schon BGE 48 I 106 E. 1).

Die frühere Verfahrensordnung hatte zur Folge, dass der Staatsanwalt nicht
vorbringen konnte, der ergangene Freispruch oder Schuldspruch des kantonalen
Gerichts verletze den aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo", oder beruhe auf einer
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer willkürlichen Anwendung des
kantonalen Prozessrechts. Die Möglichkeit, den kantonalen Entscheid auf seine
Verfassungsmässigkeit hin überprüfen zu lassen, war ihm prozessual verwehrt.
Damit blieb seine Beschwerdebefugnis hinter jener des Beschuldigten, aber
auch jener des Opfers, dem eine auf materiell-rechtliche Fragen erweiterte
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zukam (BGE 128 I 218 E. 1.1),
zurück.

1.4.3 Unter der neuen Verfahrensordnung wird der Staatsanwaltschaft das
Beschwerderecht in Strafsachen ausdrücklich und dem Wortlaut nach ohne
Einschränkung zuerkannt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Legitimation
leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat.
Daher verfügt sie grundsätzlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, das zur Erhebung
der Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Im Unterschied zur früheren
staatsrechtlichen Beschwerde setzt das Beschwerderecht nicht voraus, dass der
Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid persönlich betroffen ist. Das
wäre für den Staatsanwalt auch gar nicht denkbar, weil er am Verfahren als
staatliches Organ beteiligt ist und gerade in dieser Eigenschaft zur
Beschwerdeführung in Strafsachen ermächtigt wird.

Systematisch getrennt vom Legitimationserfordernis (Art. 81 BGG) vereinigt
das Gesetz die Beschwerdegründe der bisherigen Rechtsmittel zur
Einheitsbeschwerde (Art. 95 - 98 BGG). Wer zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert ist, kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die
bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen
wird, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des
Bundesrechts (E. 1.1.3). Für die Staatsanwaltschaft gilt das gleichermassen
wie für die anderen beschwerdeführenden Parteien. Bereits der Bundesrat hielt
in seiner Botschaft fest - und ist in den eidgenössischen Räten nicht in
Frage gestellt worden -, dass der Staatsanwalt berechtigt ist, ein kantonales
Strafurteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung, aktenwidriger
Sachverhaltsfeststellung (Botschaft, S. 4318) oder willkürlicher Anwendung
des kantonalen Prozessrechts (Botschaft, S. 4335) anzufechten. Seine fehlende
Legitimation zur früheren Verfassungsbeschwerde wird ausdrücklich als Lücke
im Rechtsschutz bezeichnet (Botschaft, S. 4215 f.). Es entspricht somit der
klaren Absicht des Gesetzgebers, dass Verfassungsrügen des Staatsanwaltes
nicht mehr von der Hand gewiesen werden können mit der Begründung, diese
stünden nur Privaten als Träger verfassungsmässiger Rechte zu. Selbstredend
macht er auch gar nicht geltend, er sei in seinen eigenen
Grundrechtspositionen beeinträchtigt, sondern nur, Bundesverfassungsrecht sei
objektiv verletzt, was einem zulässigen Beschwerdegrund entspricht.

1.4.4 Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Regina
Kiener/Mathias Kuhn, Das neue Bundesgerichtsgesetz - eine (vorläufige)
Würdigung, ZBl 107/2006 S. 152) stellt die fehlende Grundrechtsträgerschaft
des öffentlichen Anklägers unter der Einheitsbeschwerde kein
Legitimationsproblem dar. Die Frage, ob dieser eine Verfassungsverletzung
(z.B. eine Verletzung des Willkürverbotes) geltend machen kann, betrifft
vielmehr nur den Geltungsbereich der angerufenen Verfassungsnorm und damit
ein materiell-rechtliches Grundrechtsproblem (vgl. dazu bereits Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 224).
Das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV beispielsweise räumt dem Einzelnen einen
Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden ein (BGE 133 I 185 E. 4.1).
Darüber hinaus beansprucht es aber Geltung als objektives Grundprinzip, das
die gesamte Staatstätigkeit bindet, wie Grundrechte überhaupt (Jörg Paul
Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 5 f.
und passim). Das Willkürverbot gilt daher für staatliche Organe umfassend als
objektives Recht, und zwar nicht nur gegenüber dem einzelnen Bürger, sondern
auch im Verhältnis zu anderen Staatsorganen, und es verbietet sowohl die
willkürliche Benachteiligung als auch die willkürliche Begünstigung von
Privaten (Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Habil. Bern 2005, Rz.
295 ff., 415). Gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV
oder anderen Grundrechtsnormen kann die Staatsanwaltschaft nunmehr geltend
machen, die Vorinstanz habe deren Tragweite zu Gunsten oder zu Ungunsten der
privaten Prozesspartei (Angeklagter oder Opfer) verkannt. Eine
verfassungsrechtliche Sicht steht dem nicht entgegen.

1.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichstellung der
Staatsanwaltschaft mit den übrigen Prozessparteien des Strafprozesses auch in
der Sache gerechtfertigt erscheint. Im kontradiktorischen Hauptverfahren
kommen die Standpunkte des Anklägers und der Verteidigung voll zur Geltung,
was Gewähr für eine umfassende Darstellung des Prozessstoffes bietet (Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005, § 80 Rz. 2 S. 409). Es ist daher nur konsequent und
entspricht dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatz der Waffengleichheit,
wenn die Parteien im Verfahren vor Bundesgericht über die gleichen
prozessualen Rechte verfügen. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft
selbst als Beschwerdegegnerin nicht geltend machen, der Vorwurf der falschen
Rechtsanwendung sei zwar zutreffend, der Entscheid im Ergebnis aber dennoch
richtig, weil das Gericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe (vgl.
BGE 122 I 253 E. 6d S. 256). Das frühere Rechtsmittelsystem war auch insofern
unbefriedigend, als nur das Opfer rügen konnte, die Vorinstanz habe die
Tragweite des in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten
verkannt, während die Staatsanwaltschaft von der Rügemöglichkeit
ausgeschlossen war. Dies war nur mit den Besonderheiten der staatsrechtlichen
Beschwerde zu erklären und stand im Widerspruch dazu, dass der Strafanspruch
ausschliesslich dem Staat zukommt. Unter der neuen Verfahrensordnung lässt
sich das prozessuale Ungleichgewicht nicht mehr aufrecht erhalten. Denn die
Beschwerde in Strafsachen ist nicht nur ein Rechtsmittel der Privaten,
sondern dient auch dem Staatsanwalt zur Durchsetzung des objektiven
Bundesrechts, um den Strafanspruch zu wahren.

1.5 Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist deshalb einzutreten und
die von ihr erhobenen Verfassungs- und Sachverhaltsrügen sind zu behandeln.

2.
In der Sache stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das
vorher nicht ersichtliche Reh sei aus einem nahen Gebüsch getreten und habe
in einem nahegelegenen Maisfeld Zuflucht vor dem ihm nachjagenden Hund
gefunden. Die besagte Örtlichkeit sei von Büschen bewachsen und von einem
Maisfeld gesäumt gewesen und habe somit ausreichend Deckung geboten. Es sei
deshalb willkürlich, von einem "offenen Feld" zu sprechen.

Aus der Tatsache, dass Rehe vorwiegend in der Dämmerung und zur Nachtzeit
aktiv seien und Übergänge von Wald zu vielfältig gegliederter
Kulturlandschaft ihren bevorzugten Lebensraum darstellten, könne nicht auf
eine bloss theoretische Möglichkeit der Begegnung mit einem Reh geschlossen
werden. Rehe seien ursprünglich Feldtiere, die auch heute noch jede
Gelegenheit nutzten, um sich im freien Feld zu bewegen. Es könne keinesfalls
von einer ausschliesslichen Dämmerungs- und Nachtaktivität ausgegangen
werden. Gerade in den Sommermonaten fänden die Rehe nährstoffreiche Nahrung
in offenen Gebieten, weshalb sich der Rehbestand aus dem Wald auf die Felder
verlagere. Deshalb sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung unhaltbar, wonach
das Auftauchen eines Rehs ausserhalb seines bevorzugten Lebensraums am
helllichten Tag ganz aussergewöhnlich sei.

Der Begriff des Lebensraums der Rehe sei falsch ausgelegt worden. Der Raum
'Tharn' stelle ein offenes Gelände dar, das landwirtschaftlich intensiv
genutzt werde und im August 2005 unter anderem mit Maisfeldern bewachsen
gewesen sein müsse. Das Pfäffikerseeufer weise einen Schilfgürtel auf, die
Umgebung sei mit kleinen Wald- und Gebüschparzellen bewachsen und weiter
östlich mit einer Waldparzelle vernetzt. Das Gebiet erfülle somit alle
Voraussetzungen für die von Rehen bevorzugten Lebensräume.

In Bezug auf den früheren Wildereivorfall sei entgegen der Vorinstanz
irrelevant, dass dieser im Frühjahr stattgefunden habe, zumal es sich bei
Rehen um ganzjährig aktive Tiere handle. Ferner sei zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden, dass sich die beiden Vorfälle örtlich nicht weit von
einander entfernt zugetragen hätten.

2.1 Die Beschwerdeführerin legt zwar dar, dass die Entscheidung bei
Zugrundelegung ihrer Sichtweise anders ausgefallen wäre, ihre Kritik am
vorinstanzlichen Urteil ist jedoch weitgehend appellatorischer Natur und
schon aus diesem Grund nicht zu behandeln. Insbesondere in Bezug auf die
Bewachsung der besagten Umgebung, den Lebensraum der Rehe sowie deren
Aufenthalts- und Ernährungsgewohnheiten beschränkt sich die
Beschwerdeführerin darauf, ihre Sicht der örtlichen Gegebenheiten und der
Lebensgewohnheiten von Rehen darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die
von der Vorinstanz getroffenen Annahmen schlechterdings unhaltbar sein
sollen. So lassen sich Sachverhaltsbeanstandungen nicht begründen. Auch für
die übrigen Vorbringen geht der Vorwurf offensichtlich unhaltbarer
Tatsachenfeststellung fehl. So ist der Zeitpunkt des ersten Vorfalls entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin sehr wohl von Bedeutung, da
insbesondere während der Setzzeit eine Anleinepflicht besteht. Die
Sachverhaltsrügen sind deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.

3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m.
18 Abs. 3 JSG sowie von Art. 12 Abs. 3 StGB geltend. Zu Unrecht sei die
Vorinstanz davon ausgegangen, dass das Auftauchen eines Rehs im besagten
Gebiet an einem frühen Nachmittag im Hochsommer ganz aussergewöhnlich und
deshalb nicht vorhersehbar gewesen sei.

3.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das unterlassene Anleinen des
Hundes in der konkreten Situation nicht pflichtwidrig war. Eine allgemeine
Verhaltensregel sei nicht verletzt worden. Es sei notorisch, dass Rehe
vorwiegend in der Dämmerung und zur Nachtzeit aktiv seien. Die
Beschwerdegegnerin habe an einem frühen Nachmittag im August auf offenem Feld
nicht mit dem Auftauchen eines Rehs rechnen müssen. Die bloss theoretische
Möglichkeit, einem Wildtier zu begegnen, reiche nicht zur Begründung einer
strafrechtlich relevanten Voraussehbarkeit.

3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 des Jagdgesetzes wird mit Busse bestraft, wer
fahrlässig einen Hund wildern lässt (Abs. 1 lit. d a.a.O.). Fahrlässig begeht
ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der dabei zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a).
Dieser Fahrlässigkeitsbegriff gilt auch für Übertretungstatbestände des
Nebenstrafrechts (Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB).

3.3 Im vorliegenden Fall richtet sich die zu beachtende Sorgfalt in erster
Linie nach den Verhaltensnormen, welche für das Ausführen von Hunden gelten.
Nach dem kantonalen Gesetz vom 14. März 1971 über das Halten von Hunden (LS
ZH 554.5) sind Hunde unter anderem in Parkanlagen und auf verkehrsreichen
Strassen an der Leine zu führen (§ 10 Abs. 1). Ferner dürfen sie in Wäldern
und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt
gelassen werden (§ 11). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben der
Schweizerischen kynologischen Gesellschaft seien Hunde im Wald und an
Waldrändern während der Setzzeit der Rehe von April bis Juni anzuleinen. Die
Beschwerdegegnerin, welche ihren Hund ausserhalb der Setzzeit mitten am Tag
auf offenem Feld spazieren führte, hat nicht gegen diese Sorgfaltspflichten
verstossen. Trotz Einhaltens dieser Sondervorschriften könnte ihr das
unterlassene Anleinen unter Umständen dennoch zum Vorwurf gereichen, wenn im
Einzelfall nach Massgabe des allgemeinen Gefahrensatzes ausserordentliche
Risiken erkennbar waren (BGE 121 IV 10 E. 3; Günter Stratenwerth, Strafrecht
Allg. Teil I, 3. Aufl., § 16 N 20). Ausserordentliche Umstände, welche auf
die imminente Gefahr eines Wildereivorfalls hindeuteten, sind vorliegend
jedoch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, reicht die
bloss theoretische Möglichkeit, einem Wildtier zu begegnen, nicht zur
Begründung einer strafrechtlich relevanten Voraussehbarkeit. Vielmehr hielt
sich die Beschwerdegegnerin, welche ihren Hund in Nachachtung der
einschlägigen Vorschriften bloss ausserhalb der von überraschendem
Wildaufkommen betroffenen Gebiete unangeleint ausführte, im Rahmen des
Erlaubten. Nach dem Gesagten wurde sie deshalb zu Recht vom Vorwurf des
fahrlässigen Wildernlassens freigesprochen.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden
sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in
der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das
Bundesgericht in Anspruch nehmen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die beschwerdeführende
Oberstaatsanwaltschaft ist eine kantonale Behörde. Mit ihrer Beschwerde in
Strafsachen agiert sie als kantonale Anklagebehörde und damit innerhalb ihres
amtlichen Wirkungskreises, wie er ihr durch das kantonale Recht zugeteilt
wird (§ 6 lit. m der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Organisation
der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften; LS ZH 213.21). Trotz
Unterliegens sind ihr somit keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: