Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.87/2007
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{T 0/2}
6B_87/2007 /hum

Urteil vom 1. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Peter Carstensen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Wiederherstellung der Frist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf eine von X.________ eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
trat das Bundesgericht am 6. Oktober 2006 wegen Fristversäumnis nicht ein
(Entscheid des Bundesgerichts 6S.441/2006). Am 26. März 2007 reicht der
Genannte ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und um
Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. September
2006 ein.

Vorliegend kann offen bleiben, ob sich das Fristwiederherstellungsgesuch nach
neuem oder altem Recht, d.h. nach Art. 50 BGG oder Art. 35 OG richtet, zumal
es in jedem Fall offensichtlich verspätet ist. Der fragliche
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts ist dem Rechtsvertreter des
Gesuchstellers am 16. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Zustellung an den
Rechtsvertreter gilt als Zustellung an den Gesuchsteller selbst. Um eine
Wiederherstellung der verpassten Frist erwirken zu können, hätte er deshalb
innert zehn (Art. 35 OG) bzw. innert dreissig Tagen (Art. 50 BGG), ab jenem
Zeitpunkt gerechnet, ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen. Diese
Frist ist nicht eingehalten worden, wurde das fragliche Gesuch doch erst am
26. März 2007 (Datum der Postaufgabe) gestellt. Im Übrigen erwiese sich das
Gesuch auch als unbegründet, da der geltend gemachte Irrtum über das
anwendbare Prozessrecht keinen Fristwiederherstellungsgrund bildet (vgl. BGE
103 IV 133).

2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und um Eintreten auf die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. September 2006 wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: