Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.86/2007
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{T 0/2}
6B_86/2007 /rom

Urteil vom 17. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal.

Einstellungsbeschluss (Körperverletzung, Hausfriedensbruch),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 3. Mai 2005 erstattete X.________ gegen A.________ und B.________ eine
Strafanzeige wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Die beiden hätten
trotz Hausverbots seine Werkstatt betreten, und er sei dann angegriffen und
durch Fusstritte, einen Griff an die Gurgel und Niederdrücken verletzt
worden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 wurde das Verfahren durch das
Statthalteramt Arlesheim zur Hauptsache eingestellt. In Bezug auf den
Hausfriedensbruch wurde ein Strafbefehl in Aussicht gestellt. Das
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies eine
Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss mit Beschluss vom 22. Januar 2007
ab. Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt.

X. ________ wendet sich mit Eingabe vom 1. März 2007 an das Bundesgericht. Er
beantragt, ihm zu seinem Recht zu verhelfen.

2.
Da für den vorliegenden Fall nur eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG in Frage kommt, ist die Eingabe als solche entgegenzunehmen.
Dieses Rechtsmittel steht unter anderem dem Opfer einer angeblichen Straftat
zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilforderung auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Gemäss den
Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist (angefochtener Entscheid S. 3 E.
3). Seinen Ausführungen vor Bundesgericht ist allerdings nicht zu entnehmen,
auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte.
Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde aus anderen
Gründen aussichtslos ist.

3.
Nach der Darstellung der Vorinstanz widersprechen sich die Aussagen der
Beteiligten erheblich. B.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe
sofort mit einer Herdplatte auf A.________ eingeschlagen. Als der
Beschwerdeführer dann ihn - B.________ - mit der Herdplatte habe schlagen
wollen, habe er den Beschwerdeführer zurückgestossen, worauf dieser rückwärts
über einen Stuhl gestolpert und gegen eine Tischplatte gefallen sei. Der
Beschwerdeführer habe dies bestritten und demgegenüber angegeben, zunächst
sei er von den beiden Beschuldigten tätlich angegriffen worden, und erst dann
habe er mit einer Herdplatte auf A.________ eingeschlagen. Als dieser ins
Magazin gegangen sei, sei er - der Beschwerdeführer - von B.________ wieder
zu Boden geworfen und getreten worden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass
in Bezug auf die diagnostizierten Verletzungen des Beschwerdeführers eine
Konstellation "Aussage gegen Aussage" bestehe, wobei das Verletzungsbild zu
beiden Varianten passe. Da die Aussagen des Beschwerdeführers im Übrigen
teilweise widersprüchlich und sogar aktenwidrig seien, sei eine Verurteilung
von B.________ wegen Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung mit
grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (angefochtener Entscheid S. 4 -
7 E. 6 - 8).

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann gerügt werden, der angefochtene
Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Dass im vorliegenden
Fall durch die Einstellung des Verfahrens Bundesrecht verletzt worden wäre,
ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er sei es gewesen, der
angegriffen worden sei. Er vermag diese Behauptung jedoch nicht zu beweisen.
Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, es stehe Aussage gegen Aussage,
ohne dass herausgefunden werden könnte, welche Aussage richtig sei,
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass aus dem gleichen Grund gegen ihn in
Winterthur ein Strafverfahren laufe. Darauf ist nicht einzutreten, weil es
heute vor Bundesgericht nur um die Einstellung des Verfahrens gegen
A.________ und B.________ geht.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm trotz der schlechten und
unterlassenen Abklärungen und trotz des Umstandes, dass er von rund 1'700
Franken pro Monat leben müsse, die Kosten auferlegt worden seien. Auch in
diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil sich die
Kostenauflage nicht auf das Bundesrecht, sondern auf das kantonale Recht
stützt (angefochtener Entscheid S. 7/8 E. 10).

4.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: