Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.84/2007
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{T 0/2}
6B_84/2007 /hum

Urteil vom 18. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Entschädigungsregelung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon,
Einzelrichter in Strafsachen, vom 1. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 stellte das Statthalteramt Pfäffikon eine
gegen X.________ geführte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit ein. Mit
Eingabe vom 26. Januar 2007 verlangte X.________ eine gerichtliche
Beurteilung der Entschädigungsregelung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007
erkannte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon, der
Einsprecherin werde keine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren
ausgerichtet. X.________ sandte diese Verfügung mit der handschriftlichen
Angabe, sie erhebe "Rekurs", und einem "X" bei der Rechtsmittelbelehrung ans
Bezirksgericht zurück. Dieses hat die Eingabe an das Bundesgericht
weitergeleitet.

2.
Es muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42
und 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Vorinstanz hat keine Entschädigung
ausgerichtet, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Verfahrensdauer
und der geringen Schwere des Vergehens keine wesentlichen Kosten und Umtriebe
gehabt habe. Zudem habe sie keine Nachweise erbracht, welche auf derartige
Umtriebe schliessen lassen könnten. Der Eingabe sei nicht einmal ein Antrag
zu entnehmen. Die einzige halbwegs verständliche Rüge der Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht betrifft diesen Punkt, indem sie geltend macht, sie sei
zwei Tage arbeitsunfähig gewesen, habe einen weiteren Tag Umtriebe und
überdies extreme Kopfschmerzen gehabt. Da sie es erneut unterlässt, ihre
Kosten und Umtriebe zu substanziieren, ist darauf von vornherein nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: