Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.83/2007
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{T 0/2}
6B_83/2007 /hum

Urteil vom 18. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon,
Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 stellte das Statthalteramt Pfäffikon eine
von X.________ eingeleitete Strafuntersuchung betreffend Tätlichkeiten ein.
Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter in Strafsachen
des Bezirkes Pfäffikon mit Verfügung vom 5. Februar 2007 nicht ein.
X.________ sandte diese Verfügung mit der handschriftlichen Angabe, sie
erhebe "Rekurs", und einem "X" bei der Rechtsmittelbelehrung ans
Bezirksgericht zurück. Dieses hat die Eingabe an das Bundesgericht
weitergeleitet.

2.
Es muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert ist bzw. ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 und 106
Abs. 2 BGG genügt. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil
dieser "nicht einmal ansatzweise begründet" war. Die einzige verständliche
Rüge der Beschwerdeführerin betrifft diesen Punkt, indem sie die Frage
stellt, was bei ihrem Rekurs denn gefehlt habe. Wie die Vorinstanz festhält,
muss ein Rekurs die Angabe der Rekursgründe enthalten. Der kantonalen Eingabe
der Beschwerdeführerin (vgl. KA act. 2) ist unschwer zu entnehmen, dass sie
keine Gründe aufführt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. In
Bezug auf die übrigen, unverständlichen Anmerkungen kann darauf nicht
eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: