Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.835/2007
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6B_835/2007

Urteil vom 6. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Widerruf des bedingten Strafvollzugs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
12. November 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 26. Mai 2003 verurteilte die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon
X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
neun Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei
Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Während der Probezeit habe er
sich gemäss den Weisungen des Strafvollzugsbeamten einer Kontrolle seiner
Drogenabstinenz zu unterziehen.

Am 19. August 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft den Vollzug der bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe. X.________ habe trotz förmlicher Verwarnung
den Hanfkonsum nicht eingestellt und sei auch nicht bereit dazu. Die
Bezirksgerichtliche Kommission verzichtete mit Urteil vom 24. Februar 2006
auf den Widerruf, verlängerte indessen die Probezeit auf 4 1/2 Jahre.

X. ________ konsumierte weiterhin Hanf, und zu den festgelegten Urinproben
erschien er nicht. Die Bezirksgerichtliche Kommission erklärte die Strafe von
neun Monaten Gefängnis deshalb mit Urteil vom 31. August 2007 als
vollziehbar.

X. ________ reichte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau
ein. Er sei jetzt bereit, einen Entzug zu machen, und werde am 10. Oktober
2007 in die Klinik Münsterlingen eintreten. Der Ernst der Lage sei ihm nun
bewusst geworden, und er werde definitiv mit dem Drogenkonsum aufhören.

Das Obergericht wies die Beschwerde am 12. November 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt, die Strafe von neun Monaten Gefängnis sei aufzuheben. Sie sei in
gemeinnützige Arbeit oder eine ähnliche Sanktion - ohne Freiheitsentzug -
umzuwandeln. Es sei die Abgabe von regelmässigen Urinproben anzuordnen.

2.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die mit Urteil vom 26. Mai 2003
ausgesprochene Strafe von neun Monaten Gefängnis sei aufzuheben und in eine
andere Sanktion umzuwandeln, ist darauf nicht einzutreten. Das Urteil vom 26.
Mai 2003 ist längst rechtskräftig, und das Bundesgericht kann sich heute
damit nicht mehr befassen.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann im Übrigen auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 7). Der
Beschwerdeführer vermisst beim Staat "Toleranz" und weist darauf hin, dass
Hanf eine natürliche Substanz "und trotzdem Illegal" sei und ihm bei
depressiven Stimmungen sowie beim Heroinentzug geholfen habe. Diese
Vorbringen sind nicht zum Beweis dafür geeignet, dass der Beschwerdeführer es
jetzt "eingesehen und verstanden" haben könnte, wie er geltend macht.
Vielmehr stützen sie die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein Grund
zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer nach mehr als vierjähriger
Renitenz nun plötzlich einsichtig werde, während es offensichtlich die
Tatsache des erstinstanzlich ausgesprochenen Widerrufs sei, die ihn nun
angeblich kurzfristig dazu bewogen habe, mit dem Drogenkonsum aufzuhören
(angefochtener Entscheid S. 7).

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn