Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.833/2007
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6B_833/2007

Urteil vom 6. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 16. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er unter anderem wegen
gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren
verurteilt wurde. Soweit er geltend macht, er habe gegen die Verlängerung der
Untersuchungshaft keine Beschwerde bzw. Einsprache führen können, ist darauf
nicht einzutreten, weil die Untersuchungshaft nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein kann. Soweit er bemängelt, es seien im
kantonalen Verfahren durch die Behörden ihm gegenüber rechtswidrige
Handlungen begangen worden, er nehme an, sein zugeteilter Verteidiger sei als
verdeckter Ermittler für die Polizei tätig gewesen, die Anklageschrift sei
ihm zu spät ausgehändigt worden, und es seien weitere Verfahrensfehler
vorgekommen, ist darauf nicht einzutreten, weil die Vorbringen den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
genügen. Soweit er schliesslich sinngemäss geltend macht, die Beweise seien
willkürlich gewürdigt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden,
beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik,
auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (Urteil
6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 2, mit Hinweis auf BGE 129 I 113 E. 2.1;
127 I 38 E. 3c). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung, das im
Übrigen auch nicht begründet ist, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn