Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.832/2007
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6B_832/2007 /hum

Urteil vom 13. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
(Wiederherstellung der Frist),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. November 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ hat es unterlassen, eine Berufung gegen ein Urteil des
Bezirksgerichtes Bülach vom 17. April 2007 anzumelden. Das Obergericht des
Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. November 2007 ein
Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Berufung nicht ein.

X. ________ wendet sich mit Berufung an das Bundesgericht und beantragt
sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses
anzuweisen, auf die kantonale Berufung einzutreten. Nachdem er zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Zudem stellt er das Gesuch, das Verfahren ruhen
zu lassen.

2.
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art.
78 ff. BGG entgegenzunehmen.

Die Sache ist spruchreif. Folglich kann dem Sistierungsgesuch nicht
entsprochen werden.

3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer es entgegen der gesetzlichen
Vorschrift unterlassen hat, die Berufung anzumelden. Er macht geltend, sein
Anwalt habe ihn auf die Anmeldepflicht nicht hingewiesen, und zudem ergebe
sich diese Pflicht auch nicht aus dem Dispositiv, welches nach der
Verhandlung abgegeben worden sei.

Die Vorbringen sind unbegründet. Auf S. 3 des nach der Verhandlung unter
anderem dem Beschwerdeführer persönlich abgegebenen Dispositivs wird in Ziff.
8 ausdrücklich und besonders hervorgehoben darauf aufmerksam gemacht, dass
gegen das Urteil bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder binnen 10 Tagen
ab Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Bülach schriftlich
Berufung angemeldet werden könne. Der Beschwerdeführer hat den Urteilsspruch
zunächst angenommen und es unterlassen, die Berufung selber anzumelden oder
seinen Anwalt entsprechend anzuweisen. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist hat
er seinem Anwalt mitgeteilt, dass er das Urteil nicht anerkenne und Berufung
erheben wolle. Unter diesen Umständen kann davon, dass dem Anwalt des
Beschwerdeführers irgend ein Vorwurf gemacht werden könnte und der
Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden
wäre, die Berufung anzumelden, nicht die Rede sein.

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers haben mit der Frage der
Berufungsanmeldung nichts zu tun. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf den Antrag, dem Beschwerdeführer das begründete
Urteil des Bezirksgerichts zuzustellen. Eine solche Zustellung ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da die Sache erledigt ist, können dem Beschwerdeführer keine
möglichen Schritte angegeben werden, "um zu einer Neuverhandlung zu kommen".

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn