Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.826/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_826/2007/bri

Urteil vom 14. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Rickli,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich befand X.________ am 27. Januar 2006 der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig und bestrafte ihn
mit 23 Monaten und 16 Tagen Gefängnis.

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 24. Oktober 2007 den erstinstanzlichen Schuldspruch und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es vollumfänglich X.________.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen sinngemäss mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007 sei im
Kostenpunkt aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den Kostenentscheid der
Vorinstanz. Er macht geltend, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens trotz
teilweisen Obsiegens vollumfänglich aufzuerlegen, verletze den Grundsatz der
Gleichbehandlung (Beschwerde S. 3).

2.2 Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt (vgl.
angefochtenes Urteil S. 11 - 14). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur
Strafzumessung hat sie erwogen, die erste Instanz habe das objektive
Tatverschulden des Beschwerdeführers zutreffend als erheblich qualifiziert.
Hingegen sei zu beachten, dass dieser die Drogendelikte nicht aus finanziellen
Motiven begangen habe, sondern um sich beliebt zu machen. Das subjektive
Tatverschulden erweise sich somit als weniger gravierend als von der Vorinstanz
angenommen. Zusammenfassend sei das Strafmass daher auf 20 Monate zu reduzieren
(angefochtenes Urteil S. 14 - 18). Die Vorinstanz hat weiter erörtert, das seit
dem 1. Januar 2007 geltende Recht ermögliche die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten, während die Grenze zuvor
bei 18 Monaten gelegen habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils arbeitslos gewesen und vom
Sozialamt unterstützt worden sei. Seit April 2006 habe er nun eine feste
Arbeitsstelle und erziele einen monatlichen Verdienst von rund Fr. 6'200.--. Er
lebe mithin in stabilen Verhältnissen und seine Zukunftsaussichten seien gut.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei deshalb aufzuschieben (angefochtenes Urteil
S. 18 - 21).

Zusammenfassend hat die Vorinstanz geschlossen, der Beschwerdeführer obsiege im
Ergebnis mit seiner Berufung teilweise, da die ausgesprochene Freiheitsstrafe
um rund 3½ Monate auf 20 Monate reduziert und deren Vollzug aufgeschoben worden
sei. Allerdings sei dieses teilweise Obsiegen weitgehend die Folge der nach der
erstinstanzlichen Urteilsfällung in Kraft getretenen Strafrechtsrevision. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien daher gestützt auf § 396a StPO/ZH
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (angefochtenes Urteil S. 23).

2.3 Gemäss § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten im kantonalen
Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen,
wobei von dieser Regel in begründeten Fällen abgewichen werden kann, namentlich
wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah.

Das Bundesgericht prüft die Verletzung kantonalen Rechts nur auf Willkür (vgl.
Art. 95 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4 § 396a StPO/ZH räumt der Rechtsmittelinstanz bei der Verlegung der
Verfahrenskosten einen gewissen Ermessensspielraum ein und ermöglicht ein
Abweichen von der Grundregel, wenn der vorinstanzliche Entscheid lediglich im
Rahmen des Ermessens abgeändert, also beispielsweise die Strafe geringfügig
reduziert oder der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist (Robert Hauser/
Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
2005, § 108 N. 10, mit weiteren Hinweisen). Die offene Formulierung "in
begründeten Fällen" schliesst zudem eine vollumfängliche Kostenüberbindung
nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Grundlage für den günstigeren
Entscheid erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat (Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des
Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., 2004, N. 1202; vgl. ferner Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2005, N. 1830).

Auch in der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung wird im Übrigen in Art.
428 mit der Marginalie "Kostentragung im Rechtsmittelverfahren" explizit
statuiert, dass einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie
günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Verfahrenskosten auferlegt werden
können, wenn "die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im
Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind" oder "der angefochtene Entscheid
nur unwesentlich abgeändert wird" (Art. 428 Abs. 2 EStPO).

2.5 Die Vorinstanz hat das Strafmass um rund 3½ Monate auf 20 Monate reduziert.
Des Weiteren hat sie aufgrund der veränderten Rechtslage, wonach nunmehr die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten
möglich ist, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Beschwerdeführer wieder eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, gefolgert,
der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben. Die Vorinstanz hat mit
anderen Worten den erstinstanzlichen Entscheid einzig im Rahmen ihres Ermessens
abgeändert, indem sie die Strafe geringfügig reduziert und den Vollzug der
Strafe aufgeschoben hat.

Die Vorinstanz hat daher § 396a StPO/ZH nicht willkürlich angewandt, und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung sämtlicher Kosten des
Berufungsverfahrens an den Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit verstossen sollte.

3.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer
ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von
vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner