Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.821/2007
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6B_821/2007 /hum Verfügung vom 23. Januar 2008 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Tätlichkeiten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. Oktober 2007. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2008 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Januar 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn