Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.816/2007
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6B_816/2007 /hum

Urteil vom 11. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 6. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 26. Januar 2007 Anklage
gegen X.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher
Körperverletzung und Drohung. Erstens wird X.________ vorgeworfen, im Mai
2006 mit einer Faustfeuerwaffe aus einer Distanz von rund einem Meter einen
Schuss auf den Rollstuhl, in welchem seine Lebenspartnerin A.________ sass,
abgegeben zu haben (Anklage Ziff. 1). Zweitens wird ihm angelastet, am 23.
Juni 2006 im Schlafzimmer der von ihm und A.________ gemeinsam bewohnten
Wohnung einen Schuss gegen die Zimmerdecke abgefeuert zu haben (Anklage Ziff.
2). Drittens wird ihm zum Vorwurf gemacht, A.________ am 5. August 2006
gedroht zu haben, sie umzubringen, sie mit einem Untersatz für Gläser
beworfen und ihr hierdurch am Arm eine blutende Schnittwunde von ca. 1
Zentimeter zugefügt zu haben (Anklage Ziff. 3).

B.
Mit Urteil vom 5. April 2007 sprach das Bezirksgericht Uster X.________ von
den Vorwürfen der Drohung und der einfachen Körperverletzung frei (Anklage
Ziff. 3), befand ihn jedoch der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig
(Anklage Ziff. 1 und 2) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen, wobei diese als durch 120 Tage Untersuchungshaft getilgt gilt.

C.
Mit Urteil vom 6. November 2007 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf
die Anklage wegen Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2 der Anklage nicht ein.
Hingegen erklärte es X.________ der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 1 der
Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen,
welche als durch Untersuchungshaft getilgt gilt.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen namentlich mit den Anträgen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2007 sei
aufzuheben, und er sei von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens
freizusprechen und aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Geldstrafe von maximal 60
Tagessätzen zu bestrafen, wobei diese Strafe sogleich als durch
Untersuchungshaft getilgt zu erklären sei. Des Weiteren beantragt er die
Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 77'000.--, eventualiter von Fr.
62'000.--.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG)
in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und
es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

2.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129
StGB) gemäss Anklage Ziff. 1 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Mai 2006 gab der Beschwerdeführer in der von ihm und seiner
Lebenspartnerin A.________ gemeinsam bewohnten Wohnung mit einer
Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhls ab, in
welchem A.________ sass. Das Projektil streifte nur wenige Zentimeter von
A.________ entfernt den oberen Bereich des Antriebsrads und durchschlug
dieses sodann im unteren Bereich. Bei der Schussabgabe stand der
Beschwerdeführer rund einen Meter hinter dem Rollstuhl und die Mündung der
Waffe war ca. 10 - 20 Zentimeter vom Antriebsrad entfernt (vgl. angefochtenes
Urteil S. 14). Die Projektilflugbahn verlief annähernd parallel zu den
Rollstuhlrädern.

3.
Wegen Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser
Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand von Art. 129
StGB sowohl objektiv (vgl. E. 3.1 - 3.4 hiernach) als auch subjektiv (vgl. E.
3.5 - 3.8 hiernach) als erfüllt angesehen habe.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Schussabgabe auf den
Rollstuhl A.________ einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt habe.

Er bringt vor, A.________ sei sehr schmächtig, weshalb sie links und rechts
mindestens 10 Zentimeter der Sitzfläche des Rollstuhls nicht ausgeschöpft
habe. Da er aus einer Distanz von nur 10 Zentimetern auf das Antriebsrad
geschossen habe, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Abstand
zwischen der Schussbahn und dem Körper seiner Lebenspartnerin wenigstens 30
Zentimeter betragen habe. Indem die Vorinstanz diesen Abstand nicht abgeklärt
habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz, das Gebot der Fairness und der
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sowie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Bei einem massgeblichen Abstand von 30 Zentimetern sei es
jedoch ausgeschlossen, dass es zu einem Direkttreffer hätte kommen können.
Ebenso wenig habe bei einem Schuss auf das Aluminiumrad das Projektil
zersplittern können, was dadurch belegt werde, dass das Geschoss das
Antriebsrad durchschlagen habe. Ohnehin aber hätte A.________ gar nicht von
allfälligen Splittern getroffen werden können, weil diese rückwärts vom
Antriebsrad hätten abprallen müssen, was physikalisch ausgeschlossen sei.
Insoweit habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlassen, das Ausmass
einer möglichen Splitterwirkung und die Flugbahn allfälliger Splitter näher
abzuklären (Beschwerde S. 4 - 10).

3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung wesentlich auf das eingeholte
Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts der Stadtpolizei Zürich vom 20.
Dezember 2006 abgestellt. Im Gutachten wird namentlich ausgeführt, die in
Frage kommenden Geschosse (Kaliber .38 SPL oder .357 Magnum) wiesen Energien
auf, welche bei weitem ausreichten, einem Menschen schwere oder tödliche
Verletzungen beizubringen. Ebenso seien Abpraller oder Teile eines an einem
Metallteil des Rollstuhls zersplitternden Projektils in der Lage, einen
Menschen schwer oder - je nach getroffener Stelle - sogar tödlich zu
verletzen. Das Antriebsrad sei aus Aluminium hergestellt, was zu einer
verglichen mit Stahl oder Stein geringeren Splitterwirkung führe; nichts
desto trotz seien jedoch Splitter zu erwarten. Die Antriebsräder seien nur
wenige Zentimeter von der Sitzfläche und der Rückenlehne des Rollstuhls
entfernt montiert. Würde ein Projektil in Richtung Sitzfläche bzw.
Rückenlehne in den Rollstuhl eindringen, würde eine im Rollstuhl sitzende
Person mit Sicherheit getroffen - dies mit tödlichem Verletzungspotential.
Bei einem Schuss gegen einen Rollstuhl sei das Abprallverhalten des Schusses
für einen Schützen nicht vorhersehbar, und die Person im Rollstuhl befinde
sich sehr nahe allfällig auftretender Splitter. Es sei deshalb vorliegend von
einer nicht geringen, konkreten und lebensbedrohlichen Gefährdung auszugehen.
Zudem hätte eine vom Schützen zufällig ausgeführte, leicht seitliche Bewegung
der Schusshand einen Direkttreffer mit tödlichem Verletzungspotential
bewirken können (Gutachten vom 20. Dezember 2006 S. 24 ff.).

Die Vorinstanz hat diese gutachterlichen Erwägungen als nachvollziehbar und
plausibel bewertet (angefochtenes Urteil S. 17). Sie hat erwogen, aufgrund
der Tatsachen, dass sich das Antriebsrad nahe der Sitzfläche befinde und die
Projektilflugbahn annähernd parallel zu den Rollstuhlrädern verlaufen sei,
sei zu schliessen, dass eine ungewollte, leicht seitliche Bewegung mit der
Schusshand, was bei Faustfeuerwaffen leicht geschehen könne, zu einem Treffer
des rechten Beins von A.________ hätte führen können. Das verwendete
Geschosskaliber sei geeignet, wichtige Blutgefässe zu verletzen, so dass ein
Beintreffer tödliche Folgen hätte haben können. Überdies habe gemäss den
plausiblen gutachterlichen Feststellungen die ernstliche Wahrscheinlichkeit
bestanden, dass A.________ von Teilen des am Aluminium des Antriebsrads
zersplitternden Projektils schwer oder tödlich hätte verletzt werden können,
denn das Abprallverhalten des Schusses sei nicht vorhersehbar und vom
Beschwerdeführer auch nicht beeinflussbar gewesen. Nicht entscheidend ins
Gewicht falle insoweit, dass die Splitterwirkung bei einem aus Aluminium
hergestellten Antriebsrad verhältnismässig gering sei, befinde sich doch die
im Rollstuhl sitzende Person in unmittelbarer Nähe allfällig auftretender
Splitter. Zusammenfassend sei somit angesichts der Gefahr eines
Direkttreffers einerseits und der möglichen Splitterwirkung des Geschosses
andererseits von einer zweifachen unmittelbaren Lebensgefahr für A.________
zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 15 ff.).
3.3 Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt das Vorliegen einer
unmittelbaren Lebensgefahr. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Verletzung des Lebens bzw. des Todeseintritts besteht. Nicht
erforderlich ist insoweit, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist
als jene seiner Vermeidung. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben
der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die
unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist
(BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E. 2).

3.4
3.4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schusswaffen verschiedentlich
eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. So hat es erkannt, nach Art. 129 StGB
mache sich schuldig, wer wissentlich eine schussbereite Waffe so halte, dass
ein sich unerwartet lösender Schuss in der Nähe eines Menschen einschlagen
könne (BGE 100 IV 215 E. 3). Auch wer in einem Handgemenge versuche, eine
Waffe durch eine Ladebewegung schiessfertig zu machen, schaffe eine nahe
Todesgefahr für in unmittelbarer Nähe weilende Menschen, wobei ein Gelingen
der Ladebewegung bzw. der Schussabgabe nicht notwendig sei (BGE 111 IV 51 E.
2). Eine Gefährdung des Lebens wurde weiter angenommen im Fall des
Behändigens eines Revolvers und des Einlassens in ein Handgemenge (BGE 114 IV
103 E. 2b). Schliesslich schafft eine unmittelbare Lebensgefahr, wer eine
schussbereite Waffe in einen Türspalt hält, so dass sich beim Rückzug der
Waffe ein Schuss löst und hinter der Tür stehende Personen von dem an den
Wänden abprallenden Projektil hätten getroffen werden können (BGE 124 IV 145
E. 2).

3.4.2 Der Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bereits
beim Hantieren mit einer geladenen Waffe ohne Schussabgabe auf eine
unmittelbare Lebensgefahr geschlossen werden kann, zeigt, dass vorliegend die
Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 129 StGB nicht zweifelhaft ist
(vgl. zum Ganzen auch Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II,
Art. 129 StGB N. 18 ff.; Max Willfratt, Gefährdung des Lebens nach Art. 129
StGB, ZStrR 84/1968, S. 293 - 317).

Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Wissenschaftlichen
Diensts der Stadtpolizei Zürich vom 20. Dezember 2006 in tatsächlicher
Hinsicht willkürfrei festgehalten, dass bereits eine vom Beschwerdeführer
zufällig ausgeführte, leicht seitliche Bewegung der Schusshand einen direkten
Beintreffer hätte bewirken können. Beim verwendeten Kaliber aber hätte, wie
die Vorinstanz zutreffend gefolgert hat, ein Beintreffer bei Verletzung
wichtiger Blutgefässe ohne weiteres tödliche Folgen haben können. Nicht
unhaltbar sind überdies die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil, das Abprallverhalten eines Schusses sei für den Schützen weder
vorhersehbar noch beeinflussbar. Dementsprechend erübrigten sich denn auch
weitere Untersuchungen zur Flugbahn allfälliger Splitter. Der von der
Vorinstanz vor diesem Hintergrund gezogene Schluss, es habe die ernstliche
Wahrscheinlichkeit bestanden, dass A.________ von Teilen des zersplitternden
Projektils schwer oder gar tödlich hätte getroffen werden können, ist nicht
zu beanstanden. Nicht entscheiderheblich ist insoweit, ob A.________ aufgrund
ihrer schmächtigen Postur möglicherweise rund 10 Zentimeter der
Rollstuhlsitzfläche nicht ausgeschöpft hat, da sie sich selbst diesfalls noch
immer sehr nahe allfällig auftretender Splitter befand. Folglich ist denn
auch der Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hinreichend erstellt, und es liegt keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Schussabgabe in unmittelbarer Nähe
von A.________ eine unmittelbare Gefahr für deren Leben geschaffen und
hierdurch den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB verwirklicht.

3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren das Vorliegen des
subjektiven Tatbestands von Art. 129 StGB.

Er macht geltend, er habe nicht mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt,
denn im Zeitpunkt der Schussabgabe habe er einzig den Rollstuhl gesehen und
seine darin sitzende Lebenspartnerin nicht wahrgenommen. Die Vorinstanz habe
insoweit seinen Antrag, es sei mittels Ergänzung des psychiatrischen
Gutachtens festzustellen, welche Abläufe für ihn aufgrund seines
pathologischen Geisteszustandes überhaupt erkennbar gewesen seien, zu Unrecht
abgewiesen.
Des Weiteren sei aber auch die Skrupellosigkeit zu verneinen, da ihm sein
Fehlverhalten wegen stark verminderter Schuldfähigkeit nur beschränkt
vorwerfbar sei. Die bei ihm diagnostizierte psychoorganische
Persönlichkeitsstörung schliesse mithin ein skrupelloses Handeln aus. Im
Übrigen habe sich die Vorinstanz mit seinen Einwendungen nicht
auseinandergesetzt und hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (Beschwerde S. 10 - 20).

3.6 Die Vorinstanz hat festgehalten, das eigentliche Handlungsziel des
Beschwerdeführers sei zwar die Beschädigung des Rollstuhls gewesen. Bei
seinem Handeln sei jedoch die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr für
die im Rollstuhl sitzende A.________ unumgänglich gewesen, und es könne nicht
ernsthaft bezweifelt werden, dass sich der Beschwerdeführer dieser Gefahr
auch bewusst gewesen sei, zumal er als Schütze um die Geschosswirkung gewusst
habe. Der Beschwerdeführer habe daher direktvorsätzlich gehandelt.

Die Vorinstanz hat weiter erwogen, das eklatante Missverhältnis zwischen dem
Ausleben seiner angeblichen Wut auf den Rollstuhl und der als rücksichtslos
zu bezeichnenden Gefährdung des Lebens von A.________ lasse die Tat als
skrupellos erscheinen. Der Beschwerdeführer habe vorliegend mit einer
normalpsychologisch zumindest erklärbaren Motivation auf den Rollstuhl
geschossen, obwohl er gewusst habe, dass seine Lebenspartnerin darin sass.
Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesse mithin die Skrupellosigkeit des
Handelns keineswegs aus (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
3.7 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB direkten Vorsatz in Bezug
auf die unmittelbare Lebensgefahr; Eventualvorsatz genügt nicht (siehe zum
Ganzen BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Direkter Vorsatz ist nach
der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm
dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge
oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss
miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es
genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Demgegenüber liegt
Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit
Hinweisen). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den
Erfolgseintritt gerade nicht identisch, kann also sowohl mit (eventuellem)
Tötungsvorsatz wie mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge
einhergehen. Art. 129 StGB erlangt aber nur in diesem zweiten Fall praktische
Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein (Günter
Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
6. Aufl. Bern 2003, § 4 N. 12). Art. 129 StGB kommt somit die Funktion eines
Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist (Stefan
Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 129 StGB N. 1). Eine
Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt mit anderen Worten in Betracht, wenn
der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die
Gefahr werde sich nicht realisieren (Jürg Boll, Grobe
Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 113).

Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB ein
skrupelloses Handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der
Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters
(Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 4 N. 13; Bernard Corboz, Les infractions en
droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 129 StGB N. 28 ff.).  Massgeblich ist,
ob das Verhalten des Täters, welches eine unmittelbare Lebensgefährdung zur
Folge hatte, angesichts des Tatmittels und der Tatmotive und unter
Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein
anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu bewerten ist
(BGE 114 IV 103 E. 2a). Die Skrupellosigkeit muss sich mit anderen Worten als
Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff auf Persönlichkeitsmerkmale oder
auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung nicht zulässig (Peter
Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, Art. 129 StGB
N. 33).

3.8 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer zum
Tatzeitpunkt eine psychoorganische Persönlichkeitsstörung, eine
Alkoholabhängigkeit sowie eine Intoxikation durch Alkohol. Er schloss, beim
Beschwerdeführer sei wegen dieser psychischen Störungen die Fähigkeit zur
Einsicht in das Unrecht der Tat reduziert und die Fähigkeit zum Handeln
gemäss der partiell vorhandenen Einsicht herabgesetzt gewesen. Im Ergebnis
sei von einer in schwerem Grad verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 26. November 2006 vorinstanzliche Akten act.
16/13 S. 39).
Die Vorinstanz hat insbesondere unter Bezugnahme auf das psychiatrische
Gutachten in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt, der
Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, durch sein Handeln das Leben von
A.________ unmittelbar zu gefährden. Vor diesem Hintergrund konnte die
Vorinstanz, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu
verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines
Ergänzungsgutachtens und weiteren Beweismassnahmen absehen. Vorliegend mochte
dem Beschwerdeführer die Schaffung der nahen Lebensgefahr zwar unerwünscht
gewesen sein, und er mochte insoweit auch darauf vertraut haben, diese Gefahr
werde sich nicht realisieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine
Schussabgabe nicht anders gewürdigt werden kann, als dass er die
Lebensgefährdung zumindest als notwendige Folge zur Erreichung des von ihm
verfolgten Zwecks der Beschädigung des Rollstuhls mitgewollt hat.

Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zu Recht als
skrupellos qualifiziert. Sowohl das Tatmotiv des Beschwerdeführers - die
Beschädigung des Rollstuhls - als auch sein Tatmittel - die Schussabgabe -
sind gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral derart krass
sittenwidrig, dass sein Verhalten als gewissenlos im Sinne von Art. 129 StGB
erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert hat, besteht zwischen dem
Ausleben seiner angeblichen Wut auf den Rollstuhl und der Gefährdung des
Lebens von A.________ durch die Schussabgabe ein derart markantes
Missverhältnis, dass sein Vorgehen von einer besonderen Hemmungslosigkeit
zeugt. Hieran ändert auch die zum Zeitpunkt stark verminderte Schuldfähigkeit
des Beschwerdeführers nichts, da diese die Tatbestandsmässigkeit des
Verhaltens nicht auszuschliessen vermag. Zwar kann im Einzelfall ein
faktischer Zusammenhang in dem Sinne bestehen, als dieselben zur Tatsituation
gehörenden Tatsachen sowohl zur Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit
als auch zur Verneinung der Gewissenlosigkeit führen können (BGE 114 IV 103
E. 1b). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor. Selbst wenn der
Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands die Diskrepanz zwischen seiner
Handlung und den ethischen Wertmassstäben nicht vollumfänglich erkennen bzw.
nur teilweise entsprechend einer solchen Erkenntnis handeln konnte, führt
dies nicht zur Verneinung der Skrupellosigkeit. Trotz seiner psychischen
Störung wusste der Beschwerdeführer, dass er eine Schusswaffe in
unmittelbarer Nähe von A.________ (einzig) zum Zweck der Beschädigung des
Rollstuhls betätigte. Er kannte mithin die Umstände, derentwegen die
inkriminierte Handlung gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von
Sitte und Moral als gewissenlos erscheint (vgl. BGE 114 IV 103 E. 2c).

3.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den
objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB zu Recht bejaht hat.
Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich des Weiteren gegen die Strafzumessung und
erachtet die ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen als übersetzt.
Obwohl die Vorinstanz auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss
Anklage Ziff. 2 nicht eingegangen und ihn deshalb im Gegensatz zur ersten
Instanz einzig wegen einfacher und nicht wegen mehrfacher Gefährdung des
Lebens verurteilt habe, habe sie die im erstinstanzlichen Urteil verhängte
Strafe fälschlicherweise nicht reduziert. Vorliegend hätten insbesondere
seine stark verminderte Schuldfähigkeit und seine subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit sowie die grosse seelische Belastung, unter welcher er zum
Tatzeitpunkt stand, stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden müssen.
Ebenfalls strafmindernd auszuwirken habe sich der Umstand, dass seine
medizinische Behandlung mangels Klinikplatz erst mit einer 7-monatigen
Verzögerung habe aufgenommen werden können, was faktisch zu einem unnötig
langen Freiheitsentzug geführt habe. Denn obgleich er bereits am 11. April
2007 um vorzeitigen Antritt der Massnahme ersucht habe, habe er erst am 21.
November 2007 in eine geschlossene Abteilung eines Massnahmenzentrums
übertreten können (Beschwerde S. 20 - 23).

4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E.
2; 124 IV 286 E. 4a).

4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt und deren Gewichtung festgehalten (vgl. angefochtenes
Urteil S. 30 - 34). Sie hat namentlich erwogen, aufgrund des Einsatzes einer
grosskalibrigen Schusswaffe in unmittelbarer Nähe von A.________ sei das
Ausmass der Gefährdung des Rechtsguts Leben als gross und das objektive
Tatverschulden im Ergebnis als mittelschwer bis schwer einzustufen.
Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Verminderung der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers stark strafmindernd berücksichtigt. Der Schluss der
Vorinstanz, in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheine
- trotz des Nichteintretens auf Ziff. 2 der Anklage - eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen als angemessen, hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle
stand. Nicht zu bemängeln ist zudem, dass die Vorinstanz dem nicht
verschuldensrelevanten Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines
Ersuchens vom 11. April 2007 um vorzeitigen Antritt der Massnahme erst am 21.
November 2007 in eine geschlossene Abteilung eines Massnahmenzentrums
eingewiesen werden konnte, nicht mit einer Reduktion des Strafmasses Rechnung
getragen hat.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsregelung als willkürlich.

Im angefochtenen Urteil wurden dem Beschwerdeführer im Kostenpunkt in
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Der Beschwerdeführer bringt in
diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz sei zutreffend auf Ziff. 2 der
Anklage nicht eingetreten. Konsequenterweise sei aber deshalb von einer
vollumfänglichen Überbindung der erstinstanzlichen Kosten abzusehen, da er
einen Teil dieser Kosten nicht zu verantworten habe. Ein dem Sachverhalt
gemäss Anklage Ziff. 2 allenfalls zugrunde liegendes Fehlverhalten
seinerseits vermöge hieran nichts zu ändern, da ihm sein Handeln mangels
voller Schuldfähigkeit nicht zum Vorwurf gereiche.
Zudem sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen, da eine
Kostenauflage seine Resozialisierung gefährden würde, und er überdies
gesundheitlich angeschlagen sei. Erfolge ein Freispruch, so habe er überdies
Anspruch auf eine Genugtuung. Eine solche sei ihm aber selbst im Falle der
Abweisung der Beschwerde auszurichten, da er durch seine erst mit 7-monatiger
Verzögerung erfolgende Einweisung in die Massnahmenanstalt wertvolle
"Beobachtungs- bzw. Behandlungszeit" verloren habe (Beschwerde S. 23 - 30).

5.2 Die Vorinstanz hat erörtert, der erstinstanzliche Entscheid werde durch
das Berufungsurteil insoweit korrigiert, als einer der beiden Schuldsprüche
wegen Gefährdung des Lebens infolge Nichteintretens auf die Anklage entfalle.
Da das Strafmass jedoch unverändert bleibe, sei es gerechtfertigt, das
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen, mithin
dem Beschwerdeführer sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Im Berufungsverfahren
hingegen obsiege der Beschwerdeführer teilweise, weshalb es angemessen
erscheine, ihm die Kosten dieses Verfahrens nur zu zwei Dritteln zu
überbinden.

5.3 Zu klären ist damit insbesondere, ob die Vorinstanz willkürfrei folgern
konnte, dem Beschwerdeführer seien trotz teilweisen Nichteintretens auf die
Anklage sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

5.4 Da die Vorinstanz auf einen Teil der Anklage nicht eingetreten ist, hat
der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, auch wenn im angefochtenen Urteil die
erstinstanzliche Strafe nicht reduziert worden ist (vgl. Thomas Hansjakob,
Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess [am Beispiel des
Kantons St. Gallen], Diss. 1988, S. 333 Rn. 19). Dem Beschwerdeführer aber
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trotz teilweisen Obsiegens (einzig)
mit der Begründung aufzuerlegen, das Strafmass sei unverändert geblieben, ist
nicht haltbar. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich
allerdings nur, wenn dieser auch im Ergebnis willkürlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die zürcherische Strafprozessordnung
regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Nichteintreten auf eine
Anklage nicht ausdrücklich. Analog anzuwenden sind insoweit die bei
Einstellung der Untersuchung (vgl. § 42 und 43 StPO/ZH) und bei Freispruch (§
189 - 191 StPO/ZH) geltenden Bestimmungen (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 169 N.
9; Alex Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 57 f.). § 42 Abs. 1 bzw. § 189 Abs. 1
StPO/ZH erlauben, dem Angeschuldigen die Verfahrenskosten trotz Einstellung
der Untersuchung respektive trotz Freispruchs aufzuerlegen, wenn er die
Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Der Angeschuldigte
kann mithin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, wenn er in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat; im Vordergrund stehen
insoweit unerlaubte Handlungen nach Art. 41 OR. Gemeint ist ein
rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde
Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst
(Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 108 N. 20 f.; Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2004, N. 1206; Donatsch/Schmid,
a.a.O., Zürich 1999, § 42 N. 19 ff.).

Die Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei als erstellt
erachtet, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 im Schlafzimmer der von
ihm und A.________ bewohnten Wohnung mit einem Revolver einen nur grob
gezielten Schuss gegen die Zimmerdecke abgegeben hat. Die Vorinstanz ist
jedoch auf die Anklage nicht eingetreten, da der Nachweis, dass sich
A.________ zum Tatzeitpunkt im Schlafzimmer aufgehalten habe, nicht erbracht
sei (angefochtenes Urteil S. 28 ff.).
Das Verhalten des Beschwerdeführers, sprich die Schussabgabe im Schlafzimmer,
ist zivilrechtlich vorwerfbar, und seine Schuldfähigkeit war zum Tatzeitpunkt
nicht gänzlich aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat damit die Einleitung der
Strafuntersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursacht, weshalb es im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten vollumfänglich überbunden wurden. Der angefochtene Entscheid
hält somit auch im Kostenpunkt der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Zusprechung
einer Entschädigung. Ebenso wenig gebietet schliesslich der Umstand, dass der
Beschwerdeführer erst am 21. November 2007 in eine geschlossene Abteilung
eines Massnahmenzentrums eingewiesen werden konnte, die Ausrichtung einer
Genugtuung.

6.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Entgegen seinem Vorbringen erscheint es weder aus
Resozialisierungsüberlegungen noch aufgrund seines angeschlagenen
Gesundheitszustands gerechtfertigt, von einer Kostenauflage abzusehen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner