Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.814/2007
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6B_814/2007/ bri

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. _________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 16. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2008 eine Frist bis
zum 24. Januar 2008 und mit Verfügung vom 29. Januar 2008 eine Nachfrist bis
zum 19. Februar 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Androhungsgemäss
ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill