Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.813/2007
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6B_813/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Strafvollzug; Urlaub,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 20. November 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ befindet sich im Vollzug einer Strafe von 12 Jahren Zuchthaus,
abzüglich 269 Tage erstandenen Freiheitsentzugs, sowie eines Strafrests von
794 Tagen Gefängnis zufolge Widerrufs einer früheren bedingten Entlassung.
Das Ende der Strafen fällt auf den 24. September 2013. Zwei Drittel werden am
2. Januar 2009 verbüsst sein.

Am 10. August 2007 wies die Direktion der Strafanstalt ein Gesuch des
Verurteilten um Bewilligung eines Beziehungsurlaubs zum Besuch von Verwandten
ab. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen
dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 20. November 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die
Verfügung vom 20. November 2007 sei aufzuheben.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3). Was daran gegen
das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist
nicht ersichtlich.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch (vgl. Beschwerde S. 3
Ziff. 2 und S. 4 Ziff. II). Davon, dass die Vorinstanz "anerkannt" hätte,
dass sein Verhalten einer Urlaubsgewährung nicht entgegenstehe, kann nicht
die Rede sein. Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche "positiven
Veränderungen" er sich vor Bundesgericht beziehen will. Entscheidend war für
die Vorinstanz im Übrigen, dass die eigene Familie des Beschwerdeführers in
die Heimat zurückgekehrt ist. Daneben ist der Umstand, dass sie ihn
regelmässig besucht, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies ändert
insbesondere an der Fluchtgefahr nichts. Abschliessend erhebt der
Beschwerdeführer noch den Vorwurf gegenüber der Justizdirektion, diese
verhalte sich möglicherweise aus politischen Gründen "unkooperativ"
(Beschwerde S. 4 Ziff. IV). Solche unsubstanziierten Vorwürfe vermögen
indessen eine Beschwerde nicht zu begründen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). In Anwendung von Art. 64 BGG ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich und dem Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn