Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.812/2007
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6B_812/2007 /hum

Urteil vom 17. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung
etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 7. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Amtsanmassung,
Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt sowie
Vorteilsgewährung nicht eingetreten, ein dagegen gerichteter Rekurs, soweit
darauf einzutreten war, abgewiesen und die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdeführer auferlegt wurden. Wer zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Da die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, liegt kein
Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vor.
Der Beschwerdeführer wurde durch die angezeigten Taten auch nicht unmittelbar
in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt,
weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG bzw. Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG ist. Da er folglich Geschädigter ist, der kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (BGE 133 IV 228), ist er zur Hauptsache zur Beschwerde nicht
legitimiert. Soweit er sich gegen die Kostenauflage wendet, macht er geltend,
es liege "offensichtlich" ein Verfahrensfehler nach Treu und Glauben vor.
Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, denn
der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund die Kostenauflage
seiner Ansicht nach gegen Art. 9 BV verstossen soll. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn