Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.810/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_810/2007 /hum

Urteil vom 15. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 9.
November 2004 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des Pfändungsbetruges, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Waffen und Munition schuldig und verurteilte ihn zu 2 3/4
Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, als
teilweise Zusatzstrafe zu diversen Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten und
des Strafbefehlrichters Basel-Stadt sowie des Strafgerichts Basel-Landschaft.
In verschiedenen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf des Betruges, des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(eventuell mehrfachen Betruges), der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
Gehilfenschaft zu mehrfachem Kreditkartenmissbrauch frei. Ferner entschied es
über die Zivilforderungen und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Auf Appellation des Beurteilten hin sprach der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt X.________ in contumaciam in
weiteren drei Fällen von der Anklage der Urkundenfälschung und in einem Fall
von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche
Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit der er beantragt, er sei
in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage frei zu sprechen und
die Strafe sei auf maximal 6 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen. Eventualiter
sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG), unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG).

Der Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz im Abwesenheitsverfahrens beurteilt
worden. Nach der Rechtsprechung zum früheren Verfahrensrecht war ein
Abwesenheitsurteil, dessen Aufhebung der Verurteilte verlangen konnte, mangels
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (BGE 121 IV 340 E. 1a und 2a mit
Hinweisen). Die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids ist auch nach
der neuen Verfahrensordnung des Bundesgerichtsgesetzes Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch nach dem geltenden Recht
gilt das Kontumazurteil allerdings dann als letztinstanzlicher Entscheid, wenn
das kantonale Recht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens vom Nachweis
abhängig macht, dass der Verurteilte unverschuldet der ersten
Gerichtsverhandlung ferngeblieben ist, und wenn der Verurteilte diesen Nachweis
nicht erbringen kann (BGE 121 IV 340 E. 2a). Gemäss § 161 Abs. 3 StPO/BS kann
Aufhebungsanträgen von Verurteilten, die zur Hauptverhandlung vorgeladen waren,
nur entsprochen werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie die Vorladung nicht
erhalten haben oder ohne eigenes Verschulden am Erscheinen verhindert waren.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäss
vorgeladen worden und der zweitinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt
ferngeblieben (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Die Voraussetzungen für die
Aufhebung des Kontumazurteils und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens
sind somit im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil
stellt daher einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar. Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen nur auf die
persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Ein Verzicht auf
Verteidigung liegt darin nicht und lässt sich daraus auch nicht ableiten (BGE
127 I 213 E. 3a und 4; 133 I 12 E. 8). Der Verteidiger des Beschwerdeführers
hat denn auch an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und Anträge
gestellt.

Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der von ihm beherrschten G.________
GmbH, welche in Basel den Nachtclub "B.________-Bar" sowie das benachbarte
Restaurant "R.________" betrieb. In der Zeit zwischen dem 9. September 1999 und
dem 20. Juni 2001 begründete er in zahlreichen Fällen durch unbefugte
Verwendung der ihm von Kunden zur Begleichung ihrer Rechnung übergebenen
Kreditkarten bzw. der ihm bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangten Daten
sowie durch den Einsatz von geskimmten (rechtswidrig kopierten) Kreditkarten
fiktive Forderungen gegen die jeweiligen Kreditinstitute und verschaffte sich
dadurch unrechtmässig Gelder in der Höhe von insgesamt rund Fr. 230'000.--.
Diese Taten wurden ihm dadurch ermöglicht, dass ihm in der "B.________-Bar"
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Kreditkartenunternehmen ein
für die automatisierte Abwicklung von Kreditkartentransaktionen bestimmtes
Gerät, ein sog. "EFT/POS-Terminal" zur Verfügung stand. Dieses Gerät erlaubt
es, durch automatisierte Erfassung mittels Durchziehen der Kreditkarte bzw. des
darauf befindlichen Magnetstreifens oder durch manuelle Eingabe der auf der
Karte vermerkten Nummern nebst Ablaufdatum direkt Buchungen zu Lasten des
betreffenden Karteninhabers und zu Gunsten seines Betriebes auszulösen. In
beiden Varianten der Eingabe wirft das Gerät einen mit dem Aufdruck "A"
(automatische Erfassung) bzw. "M" (manuelle Erfassung) versehenen Beleg aus.
Daneben verfügte der Beschwerdeführer über ein sog. Imprintergerät (sog.
"Ritschratsch-Verfahren"), das ihm erlaubte mittels Durchdruck der Kreditkarte
Abrechnungsbelege herzustellen, welche dem Kartenunternehmen per Post zugesandt
werden mussten, damit dieses - wiederum auf elektronischem Weg - die sich
daraus ergebenden Belastungen und Gutschriften vornehmen konnte. Ausserdem
stellte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner fiktiven Forderungen gegen
die Kreditkarteninstitute eine Vielzahl von gefälschten Belegen her
(angefochtenes Urteil S. 12 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 12 ff.
[Anklageschrift], 50 f.).
2.1.2 In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Sachverhalt erfülle
den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
Erfüllt sei insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens. Mit
Eingabe der fingierten bzw. überhöhten Forderungen ins elektronische System sei
sowohl eine Forderung der G.________ GmbH gegenüber dem Kreditkarteninstitut
begründet als auch gleichzeitig das Konto des jeweiligen Kunden mit einer
Schuld gegenüber dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des Rechnungsbetrages
belastet worden. Damit sei im Vermögen des Kreditkarteninhabers ein Passivum
entstanden, für welches er keine Leistung erhalten habe. An diesem
Schadenseintritt ändere nichts, dass in der Folge unter Umständen eine
Rückabwicklung des Vorgangs erfolgt sei, wenn jener den fehlenden Rechtsgrund
der Belastung entdeckt und gegenüber dem Karteninstitut beanstandet habe. Ein
solcher Vorgang setze gerade voraus, dass zuvor ein ungerechtfertigtes Passivum
beim Kunden entstanden sei, und stelle bloss eine nachträgliche
Schadenswiedergutmachung dar. Aber auch im Verhältnis des Beschwerdeführers zu
den Kreditkartenunternehmen liege eine blosse Beseitigung des bereits
entstandenen Schadens vor, wenn aufgrund einer Reklamation des
Kreditkarteninhabers die ungerechtfertigte Belastung dessen Kontos wieder
rückgängig gemacht worden sei und das Karteninstitut den an die G.________ GmbH
ausbezahlten Betrag durch Verrechnung mit Ansprüchen aus weiteren
Kreditkartentransaktionen wieder habe eintreiben können. Im Übrigen habe eine
Verrechnung vorausgesetzt, dass die betroffenen Kreditkartenunternehmen
gegenüber der G.________ GmbH weitere Forderungen begründet hätten, was nicht
immer der Fall gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dem
Beschwerdeführer sei es nur um die Erlangung kurzfristiger Kredite gegangen,
hätten die belasteten Kreditkartenunternehmen durch sein Vorgehen
Rückzahlungsforderungen erworben, die angesichts seines bescheidenen legalen
Einkommens und seiner hohen Schulden wirtschaftlich in ihrem Wert von
vornherein erheblich vermindert gewesen seien, so dass ein Schaden auch unter
diesem Aspekt zu bejahen sei (angefochtenes Urteil S. 14 ff.; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 54 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StGB. Er stellt sich
auf den Standpunkt, durch sein Vorgehen sei weder bei den
Kreditkarteninstituten noch bei den Karteninhabern ein Schaden entstanden. Er
habe als Inhaber des Nachtclubs "B.________-Bar" und des benachbarten
Restaurants mit mehreren Kreditkarteninstituten Geschäftsbeziehungen
unterhalten. Dementsprechend hätten ihm aus zahlreichen berechtigten
Kreditkartentransaktionen Geldforderungen gegen diese Karteninstitute
zugestanden. Die Entscheidung, ob ihm diese gutzuschreiben waren, habe
ausschliesslich bei den Kreditkarteninstituten gelegen. Demnach hätten diese es
jederzeit in der Hand gehabt, die Erfüllung seiner berechtigten Forderungen
zurückzustellen und sie mit den ungerechtfertigt erfolgten Gutschriften zu
verrechnen. Bei einer ungerechtfertigten Kreditkartentransaktion hätten sich
die Kreditkarteninhaber darauf beschränken können, die Buchung als unberechtigt
zurückzuweisen. Es hätte dann an den Kreditkartenunternehmen gelegen, die
Berechtigung für die Transaktion mittels des vom Kunden unterzeichneten Belegs
zu beweisen, um vom Karteninhaber den gebuchten Betrag fordern zu können.
Dieser Nachweis sei ihnen indes nicht gelungen, da er die von den Instituten
einverlangten Transaktionsbelege nicht eingereicht habe. Die
Kreditkarteninstitute hätten daher die ihm zunächst ungerechtfertigt
gutgeschriebenen Beträge zurück belastet. Aufgrund der erfolgten Rückbelastung
bzw. der Möglichkeit der jederzeitigen Verrechnung mit berechtigten Forderungen
sei die Vermögensminderung der Karteninhaber lediglich hypothetischer Natur
bzw. stelle höchstens eine kurzfristige Vermögensminderung und damit nur eine
Vermögensverschiebung, nicht aber einen Schaden dar. Im Übrigen sei nicht
erwiesen, dass für eine Gesamtsumme von etwa Fr. 120'000.-- keine
Rückbelastungen vorgenommen worden seien. Dasselbe gelte für die von den
Kreditkarteninstituten behaupteten Ausstände, die nicht belegt seien
(Beschwerde S. 3 ff.).

2.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte
Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder
vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und
dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder
eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter
gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft.
Der Tatbestand erfasst den sog. "Computerbetrug", der unter anderem mangels
Täuschung einer Person nicht unter die Strafnorm des Betruges gemäss Art. 146
StGB subsumiert werden kann. Die Bestimmung von Art. 147 StGB lehnt sich an den
Tatbestand des Betruges an. An die Stelle der arglistigen Täuschung und des
Irrtums des Opfers tritt hier die Manipulation der Datenverarbeitung mittels
Daten. Dementsprechend verlangt Art. 147 StGB eine von der manipulierten
Datenverarbeitungsanlage vorgenommene Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter,
etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto
oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die
Vermögensverschiebung muss wie beim eigentlichen Betrug einen Vermögensschaden
bewirken (BGE 129 IV 315 E. 2.1; vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 16 N 12; Andreas
Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008, S. 224; Gerhard Fiolka, Basler
Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 147 N 5, 29 f.; Niklaus
Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität, Zürich 1994, § 7/
Art. 147 N 19). Als Vermögensschaden gilt in diesem Kontext die
Beeinträchtigung des Vermögens in seinem Gesamtwert, sei es durch Verminderung
der Aktiven oder Vermehrung der Passiven (BGE 121 IV 104 E. 2c; 123 IV 17 E. 3d
[je zu Art. 159 aStGB]).

2.4 Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, die von den betroffenen
Kreditkarteninstituten geltend gemachten Ausstände seien nicht hinreichend
erstellt (Beschwerde S. 5), rügt er sinngemäss eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er beschränkt sich in
dieser Hinsicht indes lediglich darauf zu behaupten, der Anklagesachverhalt sei
nicht nachgewiesen. Damit lässt sich indes Willkür, unter welchem Gesichtspunkt
die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG geprüft wird, praxisgemäss nicht dartun. Auf die Beschwerde kann in diesem
Punkt daher nicht eingetreten werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Tatbestandsmerkmal des
Vermögensschadens sei nicht erfüllt, ist seine Beschwerde unbegründet. Wie die
Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind durch die Vorgehensweise des
Beschwerdeführers in erster Linie die Kreditkarteninhaber geschädigt worden.
Dies ergibt sich zwanglos aus dem Ablauf der elektronischen Transaktionen. Denn
mit der Eingabe der Daten der jeweiligen Forderungen in das elektronische
System wurde gleichzeitig mit der Begründung des Guthabens der G.________ GmbH
gegenüber dem Karteninstitut auch das Konto des betreffenden Kunden mit einer
Schuld gegenüber dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des eingegebenen
Rechnungsbetrages belastet. Soweit die eingegebenen Forderungen nicht
gerechtfertigt bzw. fingiert waren, wurde das Konto der Karteninhaber somit für
eine Leistung belastet, die diese gar nicht erhalten hatten. Dass darin ein
Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 und 147 StGB liegt, bedarf keiner
weiteren Erörterungen. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der
Sache vorbei. So mag zutreffen, dass die Kreditkarteninstitute die Erfüllung
der berechtigten Forderungen zurückstellen und sie mit den ungerechtfertigt
erfolgten Gutschriften an den Beschwerdeführer hätten verrechnen können. Doch
ist die Verrechnung, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtenes
Urteil S. 15), eine Form der Erfüllung einer Forderung, die ihren Bestand
gerade voraussetzt. Es liegt darin mithin nicht ein Schadensausschluss bzw.
eine Kompensation durch Zufluss einer gleichwertigen Gegenleistung, sondern ein
Schadensausgleich im Sinne einer Wiedergutmachung des bereits eingetretenen
Schadens. Rückforderungsansprüche und Schadenersatzleistungen schliessen den
Schaden nicht aus, sondern setzen ihn begrifflich vielmehr voraus. Dass der
Schaden nachträglich beseitigt wird, ändert somit nichts daran, dass er - wenn
auch allenfalls nur kurzzeitig - bestand. Denn wie die kantonalen Instanzen zu
Recht annehmen, genügt für die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne der
Art. 146 und 147 StGB eine bloss vorübergehende Schädigung (BGE 121 IV 104 E.
2c; 120 IV 122 E. 6b je mit Hinweisen; angefochtenes Urteil S.14;
erstinstanzliches Urteil S. 55). Die in einzelnen Fällen erfolgte
Rückabwicklung der Transaktion hat am Eintritt des Vermögensschadens somit
nichts geändert. Dass nicht gleichzeitig bei den Karteninhabern und den
Kreditkarteninstituten ein Schaden entstanden sein kann, wie der
Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6), mag ebenfalls zutreffen. Doch
geht die Vorinstanz auch nicht davon aus. Soweit sie die Kreditkarteninstitute
als geschädigt betrachtet, nimmt sie lediglich an, der Schaden sei in den
Fällen, in denen die Karteninhaber erfolgreich reklamiert hätten und keine
Rückabwicklung erfolgt sei, an diesen hängen geblieben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers, wonach das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht
erfüllt sei, entgegen seiner Auffassung nicht zu einer vollumfänglichen
Freisprechung von der Anklage des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage führen könnte (Beschwerde S. 2, 9), sondern einen
Schuldspruch wegen Versuchs zur Folge hätte.

3.
Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung.

3.1 Die Vorinstanz wertet unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen
das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts des Deliktsbetrages und der
selbst im Rahmen der gewerbsmässigen Tatbegehung ausserordentlichen Vielzahl
von Einzeltaten als schwer (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 96 ff.). In
Ergänzung zum erstinstanzlichen Urteil nimmt sie an, dass der Beschwerdeführer
in drei Fällen von der Anklage der Urkundenfälschung und in einem Fall von
derjenigen des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
freigesprochen werde, fiele in der Gesamtwürdigung der dem Beschwerdeführer
angelasteten Straftaten nicht ins Gewicht, so dass sein Verschulden nicht als
geringer erscheine. Ferner sei der Umstand, wonach die Kreditkarteninstitute
die unberechtigten Buchungen teilweise rückbelastet hätten, für die Bewertung
des Verschuldens kaum von Belang, denn es handle sich hierbei nicht um eine
freiwillige Wiedergutmachung des Schadens durch den Beschwerdeführer
(angefochtenes Urteil S. 17). Ausserdem sei angesichts der vor allem in der
Schlussphase sehr hohen Deliktsbeträge von vornherein klar gewesen, dass keine
vollumfänglichen Rückbelastungen möglich sein würden, weil jener mit seinem
Betrieb gar keine rechtmässigen Forderungen in dieser Grössenordnung gegen die
Kreditkartenunternehmen habe begründen können.
Die Vorinstanz verneint auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass
zum Teil recht lange Zeit zurückliegende Straftaten zur Beurteilung stünden,
habe der Beschwerdeführer weitgehend selbst zu vertreten. Zu Gute hält die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer in gewissem Masse sein Teilgeständnis in der
Voruntersuchung, auch wenn er es vor Gericht nicht in allen Teilen bestätigt
habe. Darüber hinaus seien indes keinerlei Einsicht oder Besserungswille
erkennbar. Zu Lasten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz schliesslich
die erheblichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen (angefochtenes Urteil S.
32 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe nicht zu seinen
Gunsten berücksichtigt, dass die Rückbelastungen der Kreditkarteninstitute mit
ihm zustehenden Gutschriften vorgenommen worden seien und dass er - da er mit
Rückbelastungen habe rechnen müssen - gerade freiwillig eine Verminderung
seines Vermögens in Kauf genommen habe (Beschwerde S. 7).

Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots anerkenne. Die Ermittlungsbehörden hätten das Verfahren
nicht zügig vorangetrieben. Seit der Einleitung des Verfahrens im Frühjahr 2000
bis zum erstinstanzlichen Urteil im November 2004 seien mehr als 4 1/2 Jahre
verstrichen. Dabei habe die schriftliche Urteilsbegründung durch das
Strafgericht Basel-Stadt 7 Monate in Anspruch genommen und seien zwischen
Einreichung der Appellationsbegründung und der Zustellung des
zweitinstanzlichen Urteils 16 1/2 Monate verstrichen. Der Umstand, dass die
Ermittlungsbehörden erst nach der Anklageerhebung im Sommer 2001 von weiteren
mutmasslichen Straftaten aus den Jahren 2000 und 2001 Kenntnis erlangt hätten,
sei auf die Ermittlungstätigkeit zurückzuführen. Sein Verhalten im Verfahren
habe sich im üblichen Rahmen der Ausübung legitimer prozessualer Rechte
gehalten und dürfe ihm nicht entgegen gehalten werden. Die Verweigerung einer
Strafmilderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots verletze Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Vorstrafen zu
seinen Ungunsten würdigt (Beschwerde S. 7 ff.).

3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bemisst sich das Verschulden nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung nimmt
die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten
Anforderungen auf, nach welchen das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen
darzustellen hat. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich
massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet
wurden.
Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der zu
beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen
die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen
hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche
Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe
in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer
Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE
134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV
286 E. 4a).

3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

So ist unerfindlich, inwiefern der Umstand, dass die Kreditkartenunternehmen
auf die Reklamation von Kunden hin durch die Rückbelastungen versucht haben,
ihren Schaden wieder auszugleichen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechen
soll. Dass hiefür auf dem Beschwerdeführer zustehende Gutschriften, mithin auf
sein Geld gegriffen wurde, liegt in der Natur der Sache. Wesentlich ist, dass
nach den Feststellungen der Vorinstanz die Rückbelastungen, mithin die
Schadensdeckung, nicht auf seine Initiative erfolgt sind, so dass insofern
keine freiwillige Wiedergutmachung vorliegt.

Unbegründet ist ferner auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine
Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3
lit. c UNO Pakt II festgeschriebenen Beschleunigungsgebots verneint. Wie die
Vorinstanz feststellt, wurde nach Einleitung des Strafverfahrens im Frühjahr
2000 am 5. Juli 2001 eine erste Anklage erhoben. Hierauf wurde den
Ermittlungsbehörden eine Vielzahl von weiteren, teilweise erst nach Anhebung
des ersten Ermittlungsverfahrens begangenen Straftaten des Beschwerdeführers
aus den Jahren 2000 und 2001 bekannt, die eine komplexe und aufwändige
Untersuchung erforderten. Gegenstand der Ermittlung bildete hier zur Hauptsache
der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum
Nachteil von insg. 47 Geschädigten. Die ergänzende Anklage wurde am 20. August
2003 erhoben, und das Urteil des Strafdreiergerichts erging am 9. November
2004. Die zweitinstanzliche Verhandlung fand am 14. Februar 2007 statt, das
begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2007 zugestellt.
Die Verfahrensdauer erweist sich angesichts der konkreten Umstände, namentlich
der komplexen Ermittlungen im Rahmen der Kreditkartendelikte mit zahlreichen
Geschädigten und 14 involvierten Kreditkartenorganisationen, nicht als
unangemessen. Eine unbegründete Untätigkeit seitens der Ermittlungsbehörden
oder der Gerichtsinstanzen ist nicht ersichtlich. Wesentlich mitverantwortlich
für die Verlängerung des Verfahrens war nach den Ausführungen der Vorinstanz
zudem offenbar der Beschwerdeführer selbst durch sein Aussageverhalten sowie
durch den Umstand, dass seine Verteidigung jeden erdenklichen Einwand erhoben
hat. Dass sich die Prozessführung der Verteidigung im üblichen Rahmen der
Ausübung prozessualer Rechte hielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die
sich aus der Ausschöpfung prozessualer Rechte ergebende Verzögerung des
Verfahrens führt für sich allein nicht zu einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots.

Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe seine
Vorstrafen zu Unrecht straferhöhend gewichtet. Zu dem nach Art. 47 Abs. 1 StGB
bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vorleben des Täters gehören auch
dessen allfällige Vorstrafen (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1 c/dd, S. 10). In welchem
Umfang diese straferhöhend gewertet werden dürfen, liegt im Ermessen des
Sachrichters. Dass die Vorinstanz die Vorstrafen aus den Jahren 1995 und 1996
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen
Anstiftung zu Veruntreuung und Hehlerei belastend berücksichtigt, verletzt
Bundesrecht nicht. Es trifft zu, dass in der Lehre auf die Ambivalenz des
Zumessungsfaktors der Vorstrafen hingewiesen wird (vgl. Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 63 N
20a; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl.,
Bern 2006, § 6 N 44; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2.
Aufl. Basel 2007, Art. 47 N 106). Doch durfte die Vorinstanz hier annehmen, der
Beschwerdeführer habe sich über die mit den früheren Verurteilungen wegen
ähnlicher Delikte verbundenen Warnungen bewusst hinweggesetzt und es fehle ihm
an jeglicher Einsicht, so dass sich daraus eine Erhöhung der Tatschuld ableiten
lasse. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die dem vorliegenden Verfahren
zugrunde liegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf dessen Unfähigkeit
zurückzuführen wäre, bereits im Laufe früherer Strafverfahren gemachte
Erfahrungen angemessen zu verarbeiten und in überlegte Entscheidungen
umzusetzen. Die Vorinstanz hat die genannten Vorstrafen demnach zu Recht als
straferhöhend gewertet. Unbehelflich ist die Beschwerde schliesslich auch,
soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Umstand, dass ihm die Vorinstanz
anders als die erste Instanz die Vorstrafen wegen verschiedenen
Strassenverkehrsdelikte aus den Jahren 1990 und 1997 wegen des Zeitablaufs
gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB nicht entgegenhielt, habe sich
nicht auf die Strafe ausgewirkt. Da diese Vorstrafen lange zurückliegen, konnte
ihnen schon in der erstinstanzlichen Strafzumessung nur geringfügiges Gewicht
zukommen (BGE 121 IV 3 E. 1 c/dd, S. 10), so dass ihre Nichtberücksichtigung zu
keiner Strafminderung führen kann.

Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als
nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls
hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. Damit
hat sie ihr Urteil hinsichtlich der Strafzumessung auch ausreichend begründet.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren
vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog