Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.805/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_805/2007/bri

Urteil vom 13. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Esther Scheitlin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
SVG-Widerhandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern befand X.________ am 12. November 2007
zweitinstanzlich des Nichtingangsetzens der Parkuhr und des Überschreitens der
zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse
von Fr. 80.-- respektive ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei des
Nichtingangsetzens der Parkuhr schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr.
40.-- zu verurteilen; hingegen sei er vom Vorwurf des Überschreitens der
zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. November 2007 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Obergericht hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Den Verurteilungen wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr und wegen
Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer stellte am 28. November 2006 um 11.55 Uhr seinen
Personenwagen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz in Bern ab, ohne die
zentrale Sammelparkuhr (Parkuhr mit Eingabe der Parkfeldnummer und ohne
Herausgabe eines Tickets) zu bedienen. Anlässlich einer Parkkontrolle stellte
die Polizei um 13.41 Uhr fest, dass die Parkzeit für jenes Parkfeld, auf
welchem der Wagen des Beschwerdeführers stand, abgelaufen war. Um 13.50 Uhr
kehrte der Beschwerdeführer zurück und verliess mit seinem Auto den Parkplatz.

2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
kennzeichnet das Signal "Parkieren gegen Gebühr" Parkplätze, auf denen
Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten
Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Nach Art. 48 Abs. 8 SSV müssen
Motorwagen, wenn das Abstellen zeitlich beschränkt ist, spätestens bei Ablauf
der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das
Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten
Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein
anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.

Gestützt auf die Bussenliste des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV;
SR 741.031) wird das Nichtingangsetzen der Parkuhr nach Art. 48 Abs. 6 SSV mit
einer Busse von Fr. 40.-- bestraft (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3). Verstösse gegen
Art. 48 Abs. 8 SSV werden mit folgenden Bussenbeträgen geahndet: Überschreiten
der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden mit Fr. 40.--, zwischen 2 und 4 Stunden
mit Fr. 60.-- und zwischen 4 und 10 Stunden mit Fr. 100.-- (OBV Anhang 1 Ziff.
200 a-c).

Nach Art. 3a Abs. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) gilt bei
Ordnungsbussen grundsätzlich das Kumulationsprinzip. Demgemäss werden die
Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt, wenn der Täter
durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände
erfüllt. Art. 2 OBV sieht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Beim
Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen werden die Bussen namentlich nicht
zusammengezählt, wenn zwei oder mehrere Verkehrsregeln, Signale oder
Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben (Art. 2 lit. c
OBV).

2.3 Beim System der zentralen Sammelparkuhr hat der Automobilist die Nummer des
von ihm belegten Parkfelds bei der Parkuhr einzugeben und die gewünschte
Parkzeit zu wählen. Nach der Bezahlung erscheint auf der elektronischen Anzeige
die Zeit, bis wann parkiert werden darf. Dieser Zeitpunkt wird vom System
gespeichert. Ein Parkticket, welches hinter die Windschutzscheibe gelegt werden
muss, wird nicht ausgestellt. Für die kontrollierende Person ist einzig
feststellbar, bis wann bezahlt worden ist respektive seit wann die Parkzeit
abgelaufen ist. Ob der Lenker des auf dem massgeblichen Parkfeld stehenden
Wagens die Parkuhr zwar bedient, die Parkzeit aber entsprechend überschritten
hat, oder ob der fehlbare Lenker die Parkuhr gar nicht in Gang gesetzt hat, ist
nicht eruierbar. In der Praxis stellt die Polizei daher eine Busse wegen der
auf der elektronischen Anzeige angegebenen Überschreitung der Parkzeit aus. So
zeigte im zu beurteilenden Fall die Parkuhr eine Überschreitung von 4,5 Stunden
an, weshalb dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Busse von Fr. 100.--
auferlegt wurde (OBV Anhang 1 Ziff. 200 c). Zeigt der fehlbare Lenker jedoch
auf, dass er die Parkuhr nicht bedient und weniger lang als auf der
elektronischen Anzeige ausgewiesen parkiert hat, wird er wegen Nichtbedienens
der Parkuhr mit Fr. 40.-- und zusätzlich wegen der tatsächlich erfolgten
Überschreitung der Parkzeit gebüsst. In der Praxis wird die Parkzeit dabei ab
dem Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs auf dem Parkfeld als überschritten
angesehen. In casu parkierte der Beschwerdeführer weniger als 2 Stunden und
wurde deshalb insgesamt mit einer Busse von Fr. 80.-- belegt (OBV Anhang 1
Ziff. 200 a und Ziff. 203.3).

2.4 Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen eine Verletzung von Art. 2
lit. c OBV. Die Bestimmung "Überschreiten der zulässigen Parkzeit" nach Art. 48
Abs. 8 SSV solle verhindern, dass ein Fahrzeug länger als erlaubt auf einem
öffentlichen Parkplatz stehe. Zur Überprüfung dieser Norm diene die
Sanktionierung des "Nichtingangsetzens der Parkuhr" gemäss Art. 48 Abs. 6 SSV.
Schutzzweck beider Normen sei somit die Einhaltung der Parkzeitbeschränkung.
Mit dem Nichtbedienen der Parkuhr sei auch zugleich der Tatbestand der
Überschreitung der Parkzeit erfüllt, und der Unrechtsgehalt sei folglich mit
einer Ordnungsbusse für das Nichtingangsetzen der Parkuhr abgedeckt.

2.5 Die Vorinstanz hat erwogen, die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 6 und 8 SSV
dienten nicht demselben Schutzzweck, weshalb die Bussen zu kumulieren seien.
Der Schutzzweck von Art. 48 Abs. 8 SSV sei insbesondere in der Einhaltung der
Parkzeitbeschränkung zu sehen. Demgegenüber werde mit Art. 48 Abs. 6 SSV
zusätzlich auch ein pekuniäres Interesse - die Entrichtung der geschuldeten
Gebühren - verfolgt. Oder mit anderen Worten: Mit der Busse wegen
Überschreitens der zulässigen Parkzeit werde grundsätzlich nur der
Unrechtsgehalt des Nichteinhaltens der Parkzeitbeschränkung abgegolten, während
mit derjenigen wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr der Unrechtsgehalt des
"Nichtbezahlens der ausdrücklich geforderten Gebühr" erfasst werde. Zudem habe
die erste Instanz willkürfrei erwogen, das Nichtingangsetzen der Parkuhr
erschwere bzw. verunmögliche die Feststellung der Zeitdauer des Überschreitens
der Parkzeit. Schliesslich verhindere eine Kumulation der Bussen, dass ein
Fahrzeuglenker, welcher die Parkgebühr bezahle, die Parkzeit aber überschreite,
schlechter gestellt werde als derjenige, welcher von Anfang an keine Gebühr
entrichte.

3.
Umstritten ist somit, ob die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 6 und 8 SSV dem
gleichen Schutzzweck dienen und deshalb gestützt auf Art. 2 lit. c OBV von
einer Kumulation der Bussen abzusehen ist.

3.1 Gemäss den Ausführungen in der Botschaft regelt Art. 3a OBG die Frage der
Konkurrenzen. Grundsätzlich seien die Bussen mehrerer verwirklichter
Tatbestände zusammenzuzählen. Dies rechtfertige sich indes nicht in allen
Fällen. Dienten die erfüllten Tatbestände dem gleichen Schutzzweck und
übersteige der Unrechtsgehalt denjenigen der schwersten Widerhandlung nicht, so
sollten die Betroffenen auch nicht mit einer höheren Busse bestraft werden
(Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im
Strassenverkehr, BBl 1993 III 769 ff., 774; vgl. auch Yvan Jeanneret, Les
dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], Bern 2007, S.
809).

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat Erläuterungen zum
Ordnungsbussenverfahren erlassen (ASTRA-Erläuterungen OBG/OBV vom 16. Juli
2004). Zu Art. 2 lit. c OBV wird ausgeführt, es müsse festgestellt werden, ob
die Erfüllung mehrerer Ordnungsbussen-Ziffern denselben Schutzzweck verletze.
Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein gelb markiertes Parkfeld
(Parkverbot) durch ein Parkverbotssignal verstärkt werde oder wenn neben einem
Abbiegeverbot zugleich auch das Signal "Einfahrt verboten" aufgestellt werde.
Erörterungen zu den Fällen von Art. 48 SSV bzw. OBV Anhang 1 Ziff. 200 a-c und
203.3 finden sich jedoch keine.

3.2 Sowohl Art. 48 Abs. 6 SSV als auch Art. 48 Abs. 8 SSV bezwecken die
sachgerechte und rechtsgleiche Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze.
Während allerdings Art. 48 Abs. 8 SSV, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, der Einhaltung der Parkzeitbeschränkung dient, kommt Art. 48 Abs. 6 SSV
zudem eine Kontrollfunktion zu, erschwert bzw. verunmöglicht das
Nichtingangsetzen der Parkuhr doch die Feststellung der Zeitdauer des
Überschreitens der Parkzeit. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die
beiden Bestimmungen unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und somit in echter
Konkurrenz zueinander stehen. Dementsprechend sind die beiden Bussen in
Anwendung von Art. 3a Abs. 1 OBG grundsätzlich zu kumulieren, und es ist eine
Gesamtbusse auszufällen.

3.3 Allerdings kann die zulässige Parkzeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht bereits ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Lenker sein Fahrzeug parkiert
und die Parkuhr nicht in Gang setzt, als überschritten gelten. Vielmehr ist aus
dem Wortlaut "Überschreiten der zulässigen Parkzeit" zu folgern, dass das
Parkieren während einer gewissen Zeitspanne erlaubt ist und erst mit
Überschreiten dieses Zeitpunkts unzulässig wird. Zudem liefe die im
angefochtenen Urteil vertretene Auffassung auf die nicht sachgerechte Lösung
hinaus, dass jedes Parkieren ohne Ingangsetzen der Parkuhr unvermeidlich von
der ersten Sekunde an auch zu einer Parkzeitüberschreitung und damit im
Ergebnis zu einer Busse von Fr. 80.-- führen würde (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3
und Ziff. 200 a). Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Busse von Fr. 40.--
einzig wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr mithin gar nie möglich wäre.

3.4 Sachgerecht erscheint daher der folgende Ansatz: Ein Lenker, der die
Parkuhr nicht bedient, wird immer zumindest wegen Nichtingangsetzens der
Parkuhr mit Fr. 40.-- gebüsst (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3). Ab dem Moment, ab
welchem die gemäss der konkreten Sammelparkuhr minimal mögliche (und selbst
wählbare) Parkzeit überschritten wird, wird er zusätzlich wegen Überschreitens
der zulässigen Parkzeit bestraft (OBV Anhang 1 Ziff. 200 a-c).

Kann beispielsweise minimal für 30 Minuten bezahlt und parkiert werden, so wird
auch die zulässige Parkzeit erst ab diesem Zeitpunkt überschritten. Lässt ein
Lenker diesfalls sein Fahrzeug zum Beispiel während 20 Minuten stehen, ohne die
Parkuhr zu betätigen, wird er einzig mit Fr. 40.-- wegen Nichtingangsetzens der
Parkuhr gebüsst (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3). Parkiert er sein Auto hingegen
beispielsweise 2 Stunden und 20 Minuten, ohne die Parkuhr in Betrieb zu setzen,
so wird er insgesamt nicht mit Fr. 100.-- (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3 und Ziff.
200 b), sondern mit Fr. 80.-- (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3 und Ziff. 200 a)
gebüsst, da er die zulässige Parkzeit um weniger als 2 Stunden überschritten
hat (2 Stunden und 20 Minuten abzüglich 30 Minuten).

3.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Parkuhr nicht in
Gang gesetzt und sein Auto während 1 Stunde und 55 Minuten parkiert hat (11.55
Uhr bis 13.50 Uhr). Es ist in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht erstellt,
wieviel die minimal mögliche Parkzeit bei der konkreten Sammelparkuhr beträgt.
Ist diese minimale Parkzeit kürzer als 1 Stunde und 55 Minuten, ist im
angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht eine Busse von Fr. 80.--
ausgesprochen worden (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3 und Ziff. 200 a), ist sie
länger, wäre der Beschwerdeführer richtigerweise nur mit Fr. 40.-- zu büssen
gewesen (OBV Anhang 1 Ziff. 203.3).

3.6 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil stünde eine Bestrafung
einzig wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr im Übrigen nicht in Widerspruch zum
Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007. Im dort zu
beurteilenden Fall hatte ein Autolenker die Parkgebühr für ein falsches
Parkfeld entrichtet. Das Bundesgericht bestätigte insoweit die vorinstanzliche
Verurteilung des Betroffenen wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr. Der
Tatbestand des Überschreitens der zulässigen Parkzeit und damit auch die Frage
einer allfälligen Bussenkumulation standen demgegenüber nicht zur Diskussion.

Nicht stichhaltig ist auf der anderen Seite die Rüge des Beschwerdeführers, die
Verhängung einer Busse von Fr. 80.-- würde das in Art. 8 BV verankerte
Rechtsgleichheitsgebot verletzen, da in einem analogen Fall nur eine Busse von
Fr. 40.-- ausgesprochen worden sei. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nur
ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6), nämlich wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a; 123 II 248 E. 3c; 115 Ia 81 E. 2 und E. 3c; Urteil
des Bundesgerichts 6S.135/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 3.4.2). Selbst wenn in
einem ähnlich gelagerten Fall nur eine Busse von Fr. 40.-- verhängt worden sein
sollte, so kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten,
behauptet er doch nicht, dass eine eigentliche abweichende Praxis bestünde.

4.
Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt, legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Sind die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lückenhaft, so dass die
Gesetzesanwendung nicht nachprüft werden kann, ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B.179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 6.2).

Vorliegend wird die Vorinstanz abzuklären haben, wieviel die minimal zulässige
Parkzeit beträgt und ob diese vom Beschwerdeführer überschritten worden ist.
Zugleich wird sie im neuen Verfahren nach Massgabe von dessen Ausgang gestützt
auf das kantonale Prozessrecht über die Verlegung der kantonalen
Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer zu befinden haben.

Der Beschwerdeführer dringt damit im Ergebnis mit seinem Eventualantrag auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat den
Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern
vom 12. November 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner