Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.804/2007
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6B_804/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Schreckung der Bevölkerung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 31. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil
vom 31. August 2007 der Schreckung der Bevölkerung, der Beschimpfung sowie
der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt erlassen auf eine
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Tagen verurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Rekurs" an das
Bundesgericht. Der Rekurs ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen. Die Begründung des Rechtsmittels geht indessen an der Sache
vorbei, da sie sich nicht zur Frage äussert, ob der Beschwerdeführer
insbesondere den Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung objektiv und
subjektiv erfüllt hat. Auf die Beschwerde, die sich in Ausführungen zu den
Sonnenflecken und dergleichen erschöpft, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
2. Strafkammer, und dem Vormund des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn