Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.803/2007
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6B_803/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Wiederaufnahme (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.
April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit vier Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich vom
29. Dezember 2005, 13. März 2006, 26. März 2006 und 22. August 2006 jeweils
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und
mit je drei Monaten Gefängnis bestraft, wobei der bedingte Strafvollzug
jeweils verweigert wurde.

Mit Eingabe vom 26. März 2007 stellte X.________ bezüglich der vier
Strafbefehle ein Wiederaufnahmegesuch. Dieses wurde mit Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2007 abgewiesen. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. November 2007
eine gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtete kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 3. April 2007 sei
aufzuheben. Das Verfahren sei ans Obergericht zur Anordnung der Wideraufnahme
eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zurückzuweisen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und Rechtsanwalt Dr. Guido
Hensch sei ihm für seine Interessenwahrung als amtlicher Verteidiger zur
Seite zu stellen.

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung dafür, dass er den
obergerichtlichen Beschluss anficht, zu Unrecht auf Art. 100 Abs. 6 BGG. Das
Kassationsgericht hat sich im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
zur Frage der fehlenden anwaltlichen Verteidigung geäussert (Beschluss vom 1.
November 2007 S. 4 E. 4.2). Der Beschwerdeführer, der dasselbe vor
Bundesgericht vorbringt (Beschwerde S. 3 oben), hätte folglich den Beschluss
des Kassationsgerichts anfechten sollen.

Aber auch wenn man davon ausgehen will, unter dem Gesichtswinkel der
Letztinstanzlichkeit sei gegen den richtigen Entscheid Beschwerde geführt
worden, ist diese offensichtlich unbegründet. Das Kassationsgericht führt zu
Recht aus, dass die fehlende anwaltliche Verteidigung allenfalls einen
Verfahrensfehler dargestellt hätte, der im "normalen" Rechtsmittel gegen die
Strafbefehle geltend zu machen gewesen wäre (Beschluss vom 1. November 2007
S. 4 E. 4.2). Ein Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor. Die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). In Anwendung von Art. 64 BGG ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn