Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.802/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_802/2007 /hum

Urteil vom 15. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung und Entführung unter
erschwerenden Umständen, versuchte Freiheitsberaubung und Entführung, einfacher
Raub, einfache Körperverletzung, räuberische Erpressung, mehrfache
Waffengesetz-Widerhandlung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 18. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Baden befand X.________ am 24. Juni 2005 der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter
erschwerenden Umständen, der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung, des
qualifizierten Raubs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
räuberischen Erpressung, der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus abzüglich
613 Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 10. März 2005.

B.
Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Oktober 2007 teilweise gut;
im Übrigen wies es sie ab. Es erklärte X.________ schuldig der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter
erschwerenden Umständen, der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung, des
einfachen Raubs, der einfachen Körperverletzung, der räuberischen Erpressung
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Vom Vorwurf der
Hehlerei sprach es ihn frei. Es bestätigte die vom Bezirksgericht Baden
ausgefällte achtjährige Zuchthausstrafe, wobei sie diese als Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 aussprach.

C.
X.________ wendet sich am 12. Dezember 2007 mit Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober
2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur
neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung und Entführung unter
erschwerenden Umständen, versuchter Freiheitsberaubung und Entführung,
einfachen Raubs, einfacher Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung. In
Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz. Im Rahmen seiner Verurteilung macht der Beschwerdeführer eine
willkürliche Beweiswürdigung, einen Verstoss gegen die Rechtsregel "in dubio
pro reo" sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das
Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa). Rechtzeitig und
formrichtig angebotene Beweise sind abzunehmen (BGE 122 I 53 E. 4a). Dies
verwehrt es dem Richter indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er
ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen
Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern
würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E.
1d, je mit Hinweisen).

Der Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Fragen an den Belastungszeugen
zu stellen, wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
angesehen (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284
ff. je mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der
Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Angeschuldigten
verwertet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann
auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die
Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen
Umständen verzichtet werden (ausführlich BGE 124 I 274 E. 5b). So hat der
Gerichtshof die fehlende Befragung unbeanstandet gelassen, wenn der Zeuge
berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener
Nachforschung unauffindbar blieb oder verstorben war. Es ist in solchen Fällen
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit d EMRK erforderlich, dass der
Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig
geprüft werden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird (BGE
131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 I 476 E. 5b).

2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als
Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Das Bundesgericht prüft Fragen der
Beweiswürdigung nur auf Willkür hin. Willkürlich ist eine
Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte
Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er
aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E.
2.1).
2.3
2.3.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher
Tötung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, A.________ am 21. März 2003
mit seinem Mercedes auf dem Trottoir angefahren zu haben und anschliessend noch
ein weiteres Mal mit hoher Geschwindigkeit auf den zu Boden gestürzten Mann
zugefahren zu sein. Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, seinen
Personenwagen zur Tatzeit gelenkt zu haben. Vielmehr sei sein Schwiegervater
hinter dem Steuer des Fahrzeugs gesessen und habe A.________ unabsichtlich
angefahren, weil er die Herrschaft über den Wagen verloren habe. Die im
Zusammenhang mit diesem Vorfall gestellten Beweisergänzungsanträge des
Beschwerdeführers - auf Zeugenbefragung der Person, mit der er sich am Tattag
in Oberentfelden getroffen habe, auf Augenschein der Tatörtlichkeit zur
Abklärung der Lichtverhältnisse sowie auf Zeugeneinvernahme des Wirts des
Hotels Restaurants Y.________ zu den Fragen, ob und allenfalls mit wem sich
sein Vater am Tatabend im Restaurant aufgehalten habe - wies die Vorinstanz
wegen Unerheblichkeit ab. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.3.2 Die Vorinstanz ist aufgrund einer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss
gelangt, dass der Beschwerdeführer den Mercedes zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Sie hat sich dabei in erster Linie auf die als glaubhaft erachteten Aussagen
des Beschwerdegegners A.________ gestützt, der den Beschwerdeführer von Anfang
an als den Fahrer des Personenwagens identifizierte (angefochtenes Urteil, S.
18). Zu den in der Berufung erhobenen drei beantragten Beweisergänzungen hat
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich Stellung genommen und mit
stichhaltigen Argumenten aufgezeigt, weshalb den beantragten Zeugenbefragungen
und der Vornahme eines Augenscheins keine Entscheidrelevanz zukommen würden
bzw. die erwähnten Beweismittel am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten
(angefochtenes Urteil, S. 23/24). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Soweit er den angefochtenen Entscheid
überhaupt korrekt wiedergibt, stellt er der vorweggenommenen Beweiswürdigung
der Vorinstanz in rein appellatorischer Kritik lediglich seine eigene
abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Dass die erwähnten
Beweisergänzungsanträge zu einem relevanten sachdienlichen Erkenntnisgewinn
führen könnten, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan, und solches
ist auch nicht ersichtlich. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
verfassungsrechtlich mithin nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht als verletzt. Die
entsprechenden Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann.
2.4
2.4.1 Der Schuldspruch wegen versuchter Freiheitsberaubung und Entführung sowie
einfacher Körperverletzung beruht auf folgendem Sachverhalt: Der
Beschwerdeführer soll B.________ am 18. Oktober 2003 in Luzern zusammen mit
zwei Unbekannten angegriffen und in dessen Auto zu zerren versucht haben. Dabei
sei B.________ geschlagen und vom Beschwerdeführer mit einem Elektroschockgerät
bzw. mit zwei Stromstössen traktiert worden. Der Beschwerdeführer wehrt sich
gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf. Seiner Ansicht nach ist ihm die
Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Der gegenteilige Schluss der
Vorinstanz sei willkürlich und verletze den Grundsatz in "dubio pro reo".
2.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat ihn B.________ im
gesamten Verfahren nie als Täter bezeichnet bzw. ihn mittels beglaubigter
Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 als solchen ausgeschlossen. Davon geht auch
die Vorinstanz aus. Sie stuft die fraglichen Stellungnahmen B.________s
indessen als blosse Schutzbehauptungen ein. Ihrem Schuldspruch liegen die
folgenden, den Beschwerdeführer belastenden Indizien zugrunde: B.________ gab
im Ermittlungsverfahren ein Signalement seines Peinigers mit dem
Elektroschockgerät ab, das demjenigen des Beschwerdeführers im damaligen
Zeitpunkt entsprach. Am Tatabend hielt sich dieser bereits ab 20.20 Uhr in
Luzern auf und traf sich später, d.h. nach der Tat, mit seinem Komplizen
C.________ im Restaurant Z.________ in Reussbühl bei Luzern, welcher zuvor
einen "Geschäftstermin" mit B.________ hatte. Anlässlich einer Hausdurchsuchung
am Wohnort des Beschwerdeführers wurde ein ihm gehörendes Elektroschockgerät
aufgefunden, das die DNA-Spur von B.________ aufwies. Ausserdem zeigt die
strafrechtliche Vorbelastung des Beschwerdeführers, dass er gewaltbereit und
gewalttätig und mit dem Einsatz von Elektroschockgeräten bestens vertraut ist.
Diese für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechenden Indizien hat die
Vorinstanz einlässlich gewürdigt; sie hat sich mit den in der Berufung
erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und diese mit sachlichen Argumenten
entkräftet (vgl. angefochtenes Urteil, S. 27 - 30). Vor Bundesgericht erneuert
der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner eigenen Sichtweise ausschliesslich
die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte, substantiiert
aber nicht näher, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollte. Auf die Beschwerde ist daher in
diesem Punkt nicht einzutreten.
2.5
2.5.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung
unter erschwerenden Umständen und einfachen Raubs wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, gemeinsam mit C.________ und einem unbekannten Dritten D.________
am 25. Oktober 2003 mit Waffengewalt in ihrem Personenwagen vom Bahnhof Olten
nach Turgi in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma E.________ GmbH gebracht,
ihn dort mit Handschellen gefesselt, mit einer Pistole bedroht und einem
Elektroschockgerät misshandelt zu haben. Aufgrund dieser Einwirkungen habe
D.________ in die Bezahlung eines von den Tätern geforderten Geldbetrags
eingewilligt. Zudem hätten sie 5'000.-- Franken aus dem Handschuhfach seines
Autos entwendet. Der Be-schwerdeführer wirft der Vorinstanz auch hier eine
willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor.
2.5.2 Die Vorinstanz hat das gesamte Beweismaterial, unter Einschluss der
Aussagen aller an der Tat Beteiligten, einer sorgfältig abwägenden
Gesamtwürdigung unterzogen. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände
erschöpfen sich im Wesentlichen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik
am angefochtenen Entscheid. Das betrifft insbesondere die Rüge zur
Beweiswürdigung in Bezug auf die Lichtverhältnisse am Bahnhof Olten zur
Tatzeit. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet. Davon, dass die Vorinstanz widersprüchliche Feststellungen
getroffen hat zur Frage, ob D.________ im Auto bedroht und eingeschüchtert
wurde oder nicht, kann keine Rede sein. Aus dem angefochtenen Entscheid geht
hierzu klar hervor, dass D.________ während der Autofahrt nach Turgi zwar nicht
verbal bedroht, ihm aber, kaum sei er im Auto gesessen, ein waffenähnlicher
Gegenstand gegen den Nacken gedrückt wurde (vgl. angefochtenes Urteil, S. 34/
35). Insoweit zielt der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere. Gleiches gilt
für die Rüge, die Abweisung der beantragten Beweisergänzung verletze das
rechtliche Gehör. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass und
weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung der
Telefongesprächsprotokolle keinerlei Einfluss auf das Beweisergebnis haben
könnte. Auf die nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit
denen sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinandersetzt, kann
verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 38).
2.6
2.6.1 Im Rahmen seiner Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erachtet der
Beschwerdeführer den Gehörsanspruch als verletzt, weil trotz fehlender
Konfrontation auf die Aussagen zweier Belastungszeuginnen (recte: von
G.________) abgestellt worden sei.
2.6.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, betrifft das
Konfrontationsrecht alle Belastungszeugen. Die Aussagen von G.________ hätten
deshalb nur verwendet werden dürfen, wenn seine Verteidigungsrechte gewahrt
worden wären. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers
allerdings alleine auf die als im Kerngeschehen stimmig und überzeugend
eingestuften Aussagen der Geschädigten H.________ und I.________, wobei sie
ergänzend auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf diejenigen von
C.________ verweist. Demgegenüber waren die von G.________ gemachten Angaben
zum (Tat-)Geschehen für die Urteilsfindung in keiner Weise massgeblich. Aus dem
angefochtenen Entscheid geht klar hervor, dass die Vorinstanz auch ohne die
entsprechende Zeugenaussage in jedem Fall zu einem Schuldspruch wegen
räuberischer Erpressung gelangt wäre (vgl. angefochtenes Urteil, S. 44).
Deshalb konnte sie von der Einvernahme der fraglichen Belastungszeugin absehen.
Die erhobene Rüge erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Strafzumessung.

3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie
gestellten Anforderungen wiederholt dargestellt. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. nur BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2c, je
mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach Art. 63 ff. StGB vorgenommen
(vgl. angefochtenes Urteil, S. 56), was nach dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers bundesrechtswidrig ist. Seiner Ansicht nach ist das neue
Recht milder als das alte und anzuwenden, weil Art. 48a StGB das frühere System
der Strafmilderung nach festen Sätzen (Art. 65 aStGB) oder nach freiem Ermessen
(Art. 66 aStGB) durch eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen
und ohne Bindung an Mindesstrafen ersetze. Es sei deshalb mit Blick darauf,
dass die Tötung sowie die Freiheitsberaubung und Entführung im Versuchsstadium
stecken geblieben seien, entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht von einer
theoretischen Strafuntergrenze von einem Jahr, sondern von einer solchen von
"mehr als SFR 0.--" auszugehen, was vorliegend zwangsläufig zu einer
Verschiebung der schuldangemessenen Strafe nach unten führe müsse.

Für die Frage des anwendbaren Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB gilt eine
konkrete Betrachtungsweise. Wie schon unter altem Recht zwingt der
Strafmilderungsgrund des Versuchs den Richter auch unter neuem Recht nicht
dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten und eine Strafmilderung im
engeren Sinne vorzunehmen. Er ist nach wie vor nur gehalten, den fraglichen
Strafmilderungsgrund strafmindernd in Rechnung zu stellen (BGE 121 IV 49 E. 1b;
vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 22 Rz.
25; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 48a
Rz. 15), was die Vorinstanz denn auch getan hat. Mit ihrem Hinweis auf die
theoretische Strafuntergrenze, welche nach neuem Recht gemäss Art. 22 i.V.m.
Art. 48a StGB tiefer zu liegen käme als nach altem gemäss Art. 21 Abs. 1 und
Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 aStGB, macht sie lediglich einen abstrakten
Vergleich. Das neue Recht erweist sich mithin nicht als das mildere. Die
Vorinstanz hat daher richtigerweise die Strafe nach Art. 63 ff. aStGB
zugemessen.

3.3 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Gesamtdauer des Verfahrens gerügt wird.
Im zu beurteilenden Fall stehen bzw. standen zahlreiche Straftatbestände zur
Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert, deren Aussagen
umfassend zu würdigen waren. Das erstinstanzliche Urteil und der angefochtene
Entscheid umfassen je mehr als 50 Seiten. In Anbetracht des Umfangs des
Verfahrens verletzt die Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als 4 1/2
Jahren das Beschleunigungsgebot deshalb nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung des fraglichen Gebots in Bezug auf die Zeitdauer der einzelnen
Verfahrensabschnitte bis zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz geltend macht,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer erhebt
die diesbezügliche Rüge nämlich erstmals vor Bundesgericht, obschon er sie
bereits im kantonalen Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen.
Damit hat er den kantonalen Instanzenzug materiell nicht erschöpft.

3.4 Kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer
rügt, sein Geständnis hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sei bei der Strafzumessung zu Unrecht überhaupt nicht
berücksichtigt worden. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, hat sich
der Beschwerdeführer im Straf-verfahren grundsätzlich unkooperativ verhalten
und seine Delinquenz bis vor Obergericht abgestritten. Wenn die Vorinstanz
unter diesen Umständen davon absieht, die Geständigkeit des Beschwerdeführers
in Bezug auf den vorerwähnten Vorwurf, dem ohnehin nur untergeordnete Bedeutung
zukommt, strafmindernd zu berücksichtigen, ist dies im Ergebnis nicht zu
beanstanden.

3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz verstosse
in willkürlicher Weise gegen das in § 210 StPO/AG verankerte Verbot der
reformatio in peius, weil sie die erstinstanzlich ausgefällte Strafe trotz
reduzierten Schuldspruchs bestätigt und ihn erneut zu acht Jahren Zuchthaus
verurteilt habe. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), erweist sie sich als
unbegründet. Denn das angerufene Verbot verlangt nicht, dass der Verurteilte
bei teilweisem Erfolg seines Rechtsmittels milder bestraft werden müsste,
sondern nur, dass er nicht härter bestraft wird, was vorliegend nicht der Fall
ist (vgl. BGE 80 IV 158 E. 8; siehe auch Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl
Hartmann, Schweizerisches, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 98 Rz.
11; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2003, Rz. 987).

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war
(Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill