Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.801/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_801/2007

Urteil vom 24. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 23. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
Am 13. Dezember 2001 ereignete sich auf einer Baustelle in Littau ein
Arbeitsunfall. Der Bauarbeiter A.________ war damit beauftragt, Aussparungen
für die sanitären Anlagen in eine frei stehende Zwischenwand zu fräsen und
herauszuspitzen. Die Mauer stürzte ein und begrub A.________ unter sich.
Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Für die Planung des Bauprojektes
war X.________ verantwortlich, der sämtliche Baupläne zeichnete und die
Funktion eines Bauleiters innehatte.

B.
Mit Urteil vom 23. Mai 2007 sprach das Obergericht des Kantons Luzern
X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125
Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr.
1'000.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das erwähnte
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben, und er sei vom
Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen.
Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes, da die
Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise willkürlich
gewürdigt habe.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wiederholt einzig seine bereits im kantonalen Verfahren
erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu substantiieren,
inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein
sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. Er bringt
einzig vor, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang, weil er nicht damit
habe rechnen müssen, dass der ausführende Bauarbeiter unbeaufsichtigt vom
Bauführer und ohne Sicherheitsvorkehrungen an der Wand arbeite.

3.1 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat
darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 aStGB).

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen
fahrlässiger Begehung eines Delikts gegen Leib und Leben wiederholt
dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 130 IV 7 E. 3.2
und 3.3; 127 IV 34 E. 2a, je mit Hinweisen; ferner zur adäquaten Kausalität
BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2).
3.2 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer als Architekt und Bauleiter in
erster Linie eine fehlerhafte Planung zur Last. Sie stellt dazu fest, die
geplanten Aussparungen für die Sanitäranlagen seien gemäss Gutachten zu tief
und verstiessen gegen die Regeln der Baukunde, was zum Einsturz der Mauer
führte. Der Beschwerdeführer hätte die Gefahrenlage spätestens erkönnen
können und müssen, als er die Aussparungen auf der Mauer aufzeichnete. Der
Umstand, dass der Bauführer die Gefahr offenbar ebenfalls nicht erkannt habe,
entlaste ihn nicht. Denn das Fehlverhalten des Bauführers wiege nicht derart
schwer, dass es als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des
Erfolgs erschiene und die Fehlplanung des Beschwerdeführers derart in den
Hintergrund drängte, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfiele. Diese
Annahme ist nicht zu beanstanden, und eine Rechtsverletzung wird auch in der
Beschwerde nicht dargetan.

3.3 Der Einwand, den ausführenden Bauarbeiter treffe ein krasses
Selbstverschulden, das die Kausalreihe abbrechen lasse, geht klarerweise
fehl. Fest steht, dass dieser unerfahren war und die ihm übertragene Arbeit
offenbar zum ersten Mal ausführen musste. Zu Recht weist die Vorinstanz auch
darauf hin, dass der Bauarbeiter nicht zu prüfen hat, ob die Pläne im
Einklang mit den Regeln der Statik erstellt wurden, und dass das Strafrecht
keine Schuldkompensation kennt. Auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger