Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.7/2007
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{T 0/2}
6B_7/2007 /rom

Urteil vom 26. Februar 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Einstellungsverfügung (wiederholte Tätlichkeiten, Drohung),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf eine Anzeige von X.________ hin wurde gegen ihren Ehemann eine
Strafuntersuchung wegen wiederholter Tätlichkeiten und Drohung geführt. Am
17. Dezember 2005 ersuchte die Anzeigerin schriftlich um provisorische
Einstellung des Verfahrens. Dem Gesuch wurde am 6. Februar 2006 entsprochen.
Nachdem die Anzeigerin ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens innert
sechs Monaten nicht widerrufen und telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie
keine Bestrafung des Beschuldigten wolle, stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau das Verfahren am 20. September 2006 ein. Gegen die
Einstellungsverfügung reichte die Anzeigerin Beschwerde ein mit dem
sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das
Strafverfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe immer
unter dem Druck des Beschuldigen gestanden. Seit dem 5. Oktober 2006 habe sie
sich nun definitiv von ihm getrennt, kämpfe um das Sorgerecht für ihre
Tochter und wünsche, dass der Beschuldigte bestraft werde. Das Obergericht
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschuldige solle bestraft werden.

2.
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie ein Opfer im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist, erscheint
es als zweifelhaft, ob sich der angefochtene Entscheid auf eine
Zivilforderung auswirken könnte. Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss ihren
eigenen Angaben mit dem Verfahren, dass ihre Tochter bei ihr die Jugend
verbringen kann (Beschwerde S. 2 unten). Die Frage der Beschwerdelegitimation
kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund
nicht einzutreten ist.

Im angefochtenen Entscheid, der sich auf Art. 66ter StGB (in der bis zum 1.
Januar 2007 geltenden Fassung) stützt, wird festgestellt, die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie sei bis zum 5. Oktober 2006 unter Druck ihres
Ehemannes gestanden und habe deshalb nicht widerrufen, könne nicht geglaubt
werden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). Diese Feststellung betrifft den
Sachverhalt und kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der Begriff "offensichtlich unrichtig"
ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des
Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h.
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach
prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher
nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die erwähnte Feststellung im
angefochtenen Entscheid geltend, ihr Mann habe ihr unter anderem mit dem
Verlust ihrer Tochter gedroht, und sie habe vor ihm eine solche Angst gehabt,
dass sie sich vielfach in ihr Zimmer eingeschlossen habe. Diese Angaben
genügen nicht, um darzulegen, dass die gegenteilige Feststellung der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Deshalb kann darauf nicht
eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: