Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.799/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_799/2007 /hum

Urteil vom 19. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
19. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Werdenberg sprach X.________ mit Urteil vom 5. Juli 2001
des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren
Gefängnis. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung von DM 1'450'000.--
Schadenersatz an die Geschädigten. Auf Berufung des Beurteilten hin erklärte
das Kantonsgericht St. Gallen X.________ am 2. Juni 2004 der Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis.
Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges in einem Fall sprach es ihn frei.
Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.

Eine gegen diesen Entscheid geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2005 (6P.124/2004, 6S.355/
2004) gemäss Art. 277 BStP gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die gleichzeitig erhobene
staatsrechtliche Beschwerde schrieb es als gegenstandslos am
Geschäftsverzeichnis ab.
A.b Mit Urteil vom 2. Mai 2006 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________
von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug frei, erklärte ihn
neu der qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten
Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In
einem Fall sprach es ihn von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung frei.
Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.

Mit Urteil vom 16. Februar 2006 (6P.176/2006, 6S.404/2006) hiess das
Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die gleichzeitig erhobene
staatsrechtliche Beschwerde schrieb es als gegenstandslos am
Geschäftsverzeichnis ab.
A.c Mit Urteil vom 19. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen
X.________ von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der
qualifizierten Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Die
Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Die Kosten des
Strafverfahrens überband es dem Staat. Für die Kosten der privaten Verteidigung
im gesamten Strafverfahren sprach es X.________ eine vom Staat zu tragende
Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'155.55 zu.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, die
Ziffer 5 des angefochtenen Dispositivs sei aufzuheben. Es sei ihm zu Lasten des
Staates eine Parteientschädigung gemäss Kostennote im Betrag von Fr. 172'466.65
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Kostenentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Festsetzung der Parteikosten in einem Strafverfahren sind untrennbar mit
dem Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten
vom Strafrichter mit der Hauptsache beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung
durch die letzte kantonale Instanz sind dementsprechend mit Beschwerde in
Strafsachen zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2007 vom 13.11.2007 E.
1.1).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der zugesprochenen
Parteientschädigung. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers stellt einen
Betrag von insgesamt Fr. 172'466.65 in Rechnung. Sie geht dabei von einem
Stundenansatz von Fr. 300.-- für die Bemühungen bis zum Entscheid der
Vorinstanz vom 2. Juni 2004 bzw. von Fr. 250.-- für den danach erbrachten
Aufwand aus. Für das Verfahren vor der Vorinstanz bis zum Entscheid vom 2. Juni
2004 macht sie einen Zeitaufwand von 422,5 Stunden und für das erste
Rückweisungsverfahren einen solchen von 65,78 Stunden geltend. Für das zweite
Rückweisungsverfahren hat sie auf Kostenersatz verzichtet.

Die Vorinstanz setzt den Zeitaufwand für das Berufungsverfahren bis zum Urteil
vom 2. Juni 2004 ermessensweise auf 150 Arbeitsstunden fest. Für das erste
Rückweisungsverfahren bestätigt sie den Entscheid vom 2. Mai 2006, in welchem
der zu entschädigende Aufwand bereits auf 30 Stunden festgelegt worden war
(Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 2006 S. 16). Für das zweite
Rückweisungsverfahren bemisst sie den Aufwand auf 10 Stunden. Sie nimmt einen
Stundenansatz für das mittlere Honorar bis zum Urteil vom 2. Mai 2006 von Fr.
200.-- und für das zweite Rückweisungsverfahren von Fr. 250.-- an.

2.1 Die Vorinstanz nimmt an, die Entschädigung der Parteikosten des
Beschwerdeführers für das erstinstanzliche, das Berufungs- sowie das erste
Rückweisungsverfahren richte sich nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO/SG) in der bis zum 30. Juni 2007
gültigen Fassung und für das zweite Rückweisungsverfahren nach den ab 1. Juli
2007 geltenden Ansätzen. Bei der Prüfung des Aufwandes hält sie fest, die
Verteidigerin des Beschwerdeführers sei erst im Berufungsverfahren beigezogen
worden. Die durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten seien vom
Beschwerdeführer zu tragen. Ferner gelangt die Vorinstanz zum Schluss, auf die
von der Verteidigerin eingereichten Stundenaufschriebe könne nicht abgestellt
werden, da sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, wozu
welcher Aufwand getätigt worden sei, und somit auch nicht bestimmt werden
könne, ob die einzelnen Tätigkeiten für eine ordnungsgemässe Verteidigung
notwendig gewesen seien. Der zu entschädigende Aufwand sei daher nach
pflichtgemässem Ermessen des Richters festzulegen. Als Zeitaufwand für das
Aktenstudium, die Umtriebe für den Anwaltswechsel und die Einarbeitung in den
Fall setzt die Vorinstanz demgemäss 20 Arbeitsstunden ein. Bei der Bemessung
des notwendigen Aufwands für das Berufungsverfahren trägt sie dem Umstand
Rechnung, dass rechtlich betrachtet nur ein einziger Geschäftsgang - wenn auch
in mehrfacher Wiederholung - zu beurteilen war. Bei den in Rechnung gestellten
Barauslagen für Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten nimmt sie schliesslich
Kürzungen für Kopien von Akten aus deutschen Gerichtsverfahren, deren Beizug
sie nicht als notwendig erachtet, und für verschiedene nicht
entschädigungspflichtige Kontakte nach Deutschland vor. Insgesamt setzt die
Vorinstanz den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für das
erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6'060.40, für das Berufungsverfahren auf Fr.
35'583.30, für das erste Rückweisungsverfahren auf Fr. 6'714.25 und für das
zweite Rückweisungsverfahren auf Fr. 2'797.60 inkl. Mehrwertsteuer fest, woraus
sich ein Total von Fr. 51'155.55 ergibt (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anwalt sei nach den Bestimmungen
über den Auftrag verpflichtet, im Verfahren den Sachverhalt sorgfältig zu
prüfen und, soweit erforderlich, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Seine
Verteidigerin sei angesichts der nur sehr rudimentären amtlichen
Untersuchungsakten und wegen seiner Unkenntnis der wahren Hintergründe des
angeklagten Sachverhalts zu einer umfassenden Prüfung der Akten des in München
gegen die Hauptangeschuldigten geführten Strafverfahrens verpflichtet gewesen.
Sie habe daher bei der Staatsanwaltschaft München II die
Sachverhaltsdarstellungen gemäss der Anklageschrift überprüfen müssen, da diese
Akten trotz wiederholt gestellter Anträge von den kantonalen
Strafverfolgungsbehörden nicht beigezogen worden seien. In diesem Zusammenhang
sei die Verteidigung auch gezwungen gewesen, Strafanzeige gegen verschiedene
Strafkläger einzureichen. Diese Sachverhaltsabklärungen seien notwendiger
Aufwand gewesen, weil die Staatsanwaltschaft den massgeblichen Sachverhalt
nicht hinreichend ermittelt habe. Dass diese Abklärungen letztlich nicht zum
Tragen gekommen seien, weil das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde aus
rechtlichen Gründen gutgeheissen habe, ändere an deren Notwendigkeit nichts.
Denn er sei gestützt auf den überwiesenen Sachverhalt von den kantonalen
Instanzen mehrfach schuldig erklärt worden und habe nicht darauf vertrauen
können, dass er aus rechtlichen Gründen frei gesprochen werden könnte
(Beschwerde S. 7 ff.).

Aktenwidrig sei ferner die Auffassung der Vorinstanz, die Aufschriebe der
Verteidigerin liessen keinen sicheren Schluss zu, wofür welche Aufwendungen
getätigt worden seien. Die konkreten Beanstandungen der Vorinstanz beträfen
lediglich eine Stunde Sekretariatsaufwand, die versehentlich nicht mit einem
reduzierten Tarif verrechnet worden sei, die Arbeitsstunden des Praktikanten,
die nicht speziell ausgewiesen worden seien, und die irrtümlich verrechnete,
wenige Minuten ausmachende Inrechnungsstellung und Mahnung eines
Kostenvorschusses. Ansonsten habe die Vorinstanz die Aufschriebe der
Verteidigung nicht beanstandet (Beschwerde S. 24). Weshalb sie dennoch auf eine
Pauschalentschädigung ausgewichen sei, habe sie nicht nachvollziehbar begründet
(Beschwerde S. 26 f.).

Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der kantonalen
Honorarordnung. Gemäss der Schlussbestimmung des V. Nachtrags vom 28. Februar
2007 werde das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei
Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig sei, nach neuem Recht bemessen. Bei dem
vor der Vorinstanz geführten Verfahren habe es sich um ein einziges
Berufungsverfahren gehandelt, auch wenn die Urteile der Vorinstanz vom 2. Juni
2004 und vom 2. Mai 2006 durch das Bundesgericht kassiert worden seien. Die
Abrechnung der anwaltlichen Bemühungen müsse demnach für das gesamte mit der
Berufungserklärung vom Oktober 2001 eröffnete Berufungsverfahren nach dem neuen
Tarif erfolgen. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die Bemühungen ab dem 1.
Juli 2007 seien nach dem neuen Tarif zu entschädigen, verletze klares Recht und
sei willkürlich. Ferner rügt der Beschwerdeführer auch Willkür in Bezug auf
Festsetzung des mittleren Honorars. So habe die Vorinstanz den Streitwert der
adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen von insgesamt DM 1'450'000.-- zu
Unrecht nicht als besonderen, eine Erhöhung des mittleren Honorars erlaubenden
Umstand im Sinne von Art. 24 Abs. 2 HonO/SG gewertet und habe Art. 24 Abs. 3
HonO/SG, der in güterrechtlichen Auseinandersetzungen eine nach Höhe der
güterrechtlichen Ansprüche abgestufte Erhöhung des Honorars erlaube, nicht
analog angewendet. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Schwierigkeit des
Falles und die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Strafprozesses im Sinne
von Art. 17 und 19 HonO/SG willkürlich nicht als honorarerhöhende Faktoren
anerkannt (Beschwerde S. 29 ff.).

3.
3.1 Die Verlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer
Parteientschädigung richten sich nach kantonalem Recht. Die Verletzung
kantonalen Rechts kann im Verfahren der Beschwerde an das Bundesgericht nur
soweit gerügt werden, als darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot im Sinne
von Art. 9 BV liegt (vgl. Art. 95 BGG).
Bei der Bemessung der Parteientschädigung steht dem Richter ein weiter
Spielraum des Ermessens zu (BGE 111 V 48 E. 4a mit Hinweisen). Das
Bundesgericht greift praxisgemäss nur ein bei willkürlicher Anwendung der
kantonalen Bestimmungen, welche die Bemessungskriterien für
Parteientschädigungen umschreiben, oder bei einer Überschreitung oder einem
Missbrauch des Ermessens durch die kantonalen Behörden. Darüber hinaus hebt das
Bundesgericht die Festsetzung eines Anwaltshonorars auf, wenn sie ausserhalb
jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall
notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. zur Entschädigung des amtlichen
Verteidigers BGE 118 Ia 133 E. 2b mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür vgl.
BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen).

In Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung
gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht
nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die
Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein
beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der
Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht
honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen
Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d).

3.2 Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung des Willkürverbots, gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt
mit Einschluss der Tatbeteiligung der in Deutschland angeklagten Haupttäter und
der Geschädigten aus seiner Sicht schildert und die von ihm daraus gezogenen
Schlüsse darlegt (Beschwerde S. 10 ff.), erschöpft sich seine Beschwerde in
einer appellatorischen Kritik an den vom Bundesgericht aufgehobenen kantonalen
Urteilen. Diese bilden nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, so dass insofern
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die kantonale Honorarordnung,
namentlich den korrekten Tarif willkürfrei angewendet hat, ob sie mit
sachlichen Gründen von den Aufschrieben der Verteidigung abweichen durfte und
ob sie mit der Bemessung des notwendigen Aufwandes für die Verteidigung ihr
Ermessen verletzt hat.
3.3.1 Gemäss Art. 271 Abs. 1 StP/SG werden dem Angeschuldigten die Kosten der
privaten Verteidigung ersetzt, soweit ihm keine Verfahrenskosten auferlegt
werden. Eine Parteientschädigung entfällt bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens nur dann, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im
engeren Sinne zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des
Strafverfahrens war (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2.
Aufl., Bern 2005, N 1838). Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch auf
volle Entschädigung der Parteikosten (Oberholzer, a.a.O., N 1840). Massgebend
sind die Bestimmungen über die Honorarordnung für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten vom 22. April 1994 (HonO/SG).

Die Honorarordnung sieht in Strafsachen ein Honorar als Pauschale, namentlich
für den unentgeltlichen Vertreter und den amtlichen Verteidiger (Art. 10 Abs. 1
HonO/SG), sowie ein solches nach Zeitaufwand vor. Art. 21 HonO/SG legt den
Rahmen der Honorarpauschale für die Verteidigung des Angeschuldigten im
Strafprozess fest. Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das
Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der
Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO/SG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 HonO/SG kann
der Rechtsanwalt im Strafprozess das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen.
Nach Abs. 3 derselben Bestimmung fällt dabei unnötiger Aufwand ausser Betracht.
Das mittlere Honorar beträgt gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO/SG in der Fassung
gemäss V. Nachtrag vom 28. Februar 2007 Fr. 250.-- je Stunde. In der Zeit vor
der Revision lag es bei Fr. 200.-- pro Stunde. Es kann zur Berücksichtigung
besonderer Umstände um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden
(Art. 24 Abs. 2 HonO/SG). Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, werden
Parteikosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO/SG).
3.3.2 Die Vorinstanz hat den Stundenansatz für das Berufungsverfahren bis zum
30. Juni 2007 nach dem früheren Tarif der Honorarordnung und für die Zeit vom
1. Juli 2007 an, dem Vollzugsbeginn der Fassung gemäss V. Nachtrag vom 28.
Februar 2007, nach dem neuen Tarif bemessen. Demnach hat sie als mittleres
Honorar für das erstinstanzliche, das Berufungs- sowie das erste
Rückweisungsverfahren einen Betrag von Fr. 200.-- pro Stunde und für das zweite
Rückweisungsverfahren einen solchen von Fr. 250.-- eingesetzt (angefochtenes
Urteil S. 7/8).

Gemäss Schlussbestimmungen des V. Nachtrags vom 28. Februar 2007 wird das
Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses
Erlasses anhängig ist, nach neuem Recht bemessen. Wie der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang zu Recht einwendet, handelt es sich bei dem vor der
Vorinstanz geführten Verfahren um ein einziges Berufungsverfahren. Dass das
Bundesgericht zwei Mal eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen
hat, führt nicht dazu, dass nach der Rückweisung der Sache ein eigenständiges
neues Verfahren angehoben wird. Denn das Bundesgericht hat in seinem Entscheid
das angefochtene Urteil gemäss Art. 277 bzw. Art. 277ter Abs. 1 BStP aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, wodurch das gegen das
erstinstanzliche Urteil eingeleitete Berufungsverfahren in dem Umfang, in
welchem die Beschwerde gutgeheissen wurde, wiederholt werden musste. Da vor der
Vorinstanz nur ein einziges Berufungsverfahren stattgefunden hat, gelangt somit
für das gesamte zweitinstanzliche Verfahren der neue Tarif mit einem mittleren
Honorar von Fr. 250.-- zur Anwendung. Das angefochtene Urteil widerspricht in
diesem Punkt mithin klarem Recht und ist willkürlich. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als begründet.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren dagegen wendet, dass die
Vorinstanz das mittlere Honorar nicht erhöht hat, ist der Beschwerde indes kein
Erfolg beschieden. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Streitwert der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen von insgesamt DM
1'450'000.-- nicht als honorarerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 24 Abs. 2
HonO/SG anerkannt hat. Denn die Vorinstanz bemisst im zu beurteilenden Fall das
Honorar der Verteidigerin nach dem Zeitaufwand. Eine Erhöhung des Honorars aus
Gründen der Bemessung nach dem Streitwert, wie sie dem Zivilprozess eigen ist,
erscheint daher als sachfremd. Die im Zivilverfahren wesentliche
wirtschaftliche Bedeutung eines Falles lässt sich nicht unbesehen auf das
Strafverfahren übertragen. Das gilt schon allein deshalb, weil im Strafprozess
die Offizialmaxime gilt, so dass die Parteien keine Beweislast trifft.
Zutreffend nimmt die Vorinstanz auch an, dass sich die Komplexität des Falles
bei der Bemessung nach Zeitwert im Umfang des notwendigen Aufwandes
niederschlägt (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Jedenfalls ist diese Auffassung
nicht schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer
rügt, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über die Erhöhung des mittleren
Honorars bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen gemäss Art. 24 Abs. 3 HonO/
SG nicht analog auf das Strafverfahren mit Adhäsionsklagen angewendet. Dass die
Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers
übereinstimmt, genügt praxisgemäss für den Nachweis von Willkür nicht. Der
Schluss der Vorinstanz ist in diesem Punkt zudem auch mit sachlichen Gründen
haltbar.

Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom mittleren
Honorar ausgegangen ist. Der Ansatz dieses Honorars hat sich indes für das mit
Eingabe vom 16. Oktober 2001 eingeleitete Berufungsverfahren nach der
Honorarordnung gemäss V. Nachtrag vom 28. Februar 2007 zu richten.
3.3.3 Die Vorinstanz hat den Zeitaufwand sodann nach dem Massstab eines
erfahrenen Strafverteidigers, der seine Aufgabe zielgerichtet und effizient
erfüllt, nach Ermessen festgesetzt (angefochtenes Urteil S. 8). Auf die
Stundenaufschriebe der Verteidigerin hat sie nicht abgestellt. Sie gelangt in
dieser Hinsicht zum Schluss, es lasse sich anhand der Aufschriebe nicht mit
hinreichender Sicherheit feststellen, wozu welcher Aufwand getätigt worden sei.
Es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob die einzelnen Tätigkeiten für
eine ordnungsgemässe Verteidigung notwendig gewesen seien (angefochtenes Urteil
S. 10). Dies bezieht sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
bloss auf die fälschlicherweise mit einem falschen Ansatz in Rechnung
gestellten Sekretariatsarbeiten und den vom Praktikanten geleisteten Aufwand
etc. Darunter fallen auch die Aufschriebe zur Abklärung der Strafbarkeit und
zum Aufwand für gegen mehrere Kläger eingereichte Strafanzeigen, welcher, wie
die Vorinstanz zutreffend annimmt, allenfalls in einem gegen jene geführten
Strafverfahren als Parteikosten geltend zu machen wären (angefochtenes Urteil
S. 9). Der Beschwerdeführer macht nur pauschal geltend, die Aufschriebe seiner
Verteidigerin seien - mit Ausnahme einzelner kleiner Versehen - ohne weiteres
zuordenbar. Für welche Bemühungen jene im Einzelnen den verrechneten
Zeitaufwand geleistet hat, legt er im Einzelnen nicht dar. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt nicht hinreichend
auseinander und sind seine Vorbringen nicht nachvollziehbar. Auf die Beschwerde
ist daher mangels ausreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht
einzutreten.

Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Festsetzung des geschätzten
Zeitaufwands auf insgesamt 190 Stunden für das gesamte Berufungsverfahren mit
Einschluss der beiden Rückweisungsverfahren. Die Vorinstanz hat dabei die
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und den erforderlichen
Zeitaufwand angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b). Zudem hat sie
sich davon leiten lassen, dass die Arbeit des Verteidigers - unter Ausschluss
nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte - in einem vernünftigen
Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen soll (vgl. BGE 93 I 116 E. 5a). So
erweist sich insbesondere die Festsetzung des zeitlichen Aufwands des
Berufungsverfahrens bis zum ersten bundesgerichtlichen Entscheid auf 150
Stunden als verfassungskonform. Dies ergibt sich auch daraus, dass die hiefür
ausgerichtete Entschädigung rund dem Dreifachen der Höchstpauschale gemäss Art.
21 Abs. 1 lit. c HonO/SG entspricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 11). Damit
hat die Vorinstanz die zusätzlichen Bemühungen der Verteidigerin hinreichend
berücksichtigt. Keine Verletzung des Ermessens bedeutet auch die Annahme, der -
auf 20 Stunden geschätzte - Aufwand für die "Abklärung Strafbarkeit" und die
Ausarbeitung von Strafanzeigen gegen Dritte sei in dem vor der Vorinstanz
geführten Strafverfahren nicht zu entschädigen (angefochtenes Urteil S. 9).
Ebenfalls mit sachlichen Gründen haltbar ist der Schluss der Vorinstanz, die
anlässlich mehrerer Reisen nach Deutschland getroffenen umfangreichen
Abklärungen und eigenen Ermittlungen der Verteidigerin mit Einschluss des
Studiums und des Kopierens von knapp 2'500 Aktenstücken des gegen die
Haupttäter geführten Verfahrens stellten keinen notwendigen Aufwand dar und
halte sich nicht mehr in einem vernünftigen Rahmen (angefochtenes Urteil S. 9
f.). Das folgt schon daraus, dass es grundsätzlich Sache der
Strafuntersuchungsbehörden ist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären. Dem
Angeschuldigten steht in diesem Zusammenhang aufgrund seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht zu, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden. Wenn die Strafverfolgungsbehörden den Beizug
der deutschen Verfahrensakten indes als unnötig erachtet haben, kann deren
Studium in Deutschland nicht als notwendiger Aufwand taxiert werden, soweit die
Abweisung eines Antrags auf Beizug der Verfahrensakten jedenfalls nicht
willkürlich war. Das Bundesgericht hat im zu beurteilenden Fall die gegen die
Urteile der Vorinstanz vom 2. Juni 2004 und vom 2. Mai 2006 gerichteten
staatsrechtlichen Beschwerden infolge Gutheissung der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerden nicht beurteilt. Eine nachträgliche summarische Prüfung
der Beschwerden ergibt, dass auf die mit ihnen erhobene Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht hätte eingetreten werden können (vgl. [überarbeitete]
staatsrechtliche Beschwerde vom 1.10.2004, 6P.124/2004, act. 8, S. 70 ff.;
staatsrechtliche Beschwerde vom 13.9.2006, 6P.176/2006, act. 9, S. 25 ff.). Der
Verzicht auf den Beizug der deutschen Verfahrensakten wäre aber auch nicht als
schlechterdings unhaltbar zu würdigen gewesen, da die kantonalen Instanzen in
willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen durften,
die Akten des in Deutschland gegen die Haupttäter geführten Strafverfahrens
erbrächten aller Voraussicht nach keine neuen Erkenntnisse. Denn dass es sich
bei den Täuschungsopfern angeblich um "betrogene Betrüger" gehandelt hat, sagt
nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die betrügerischen
Geschäfte gutgläubig war. Für die im Rahmen der Prüfung des Tatbestandmerkmals
der Arglist bedeutsame Frage, welchen Täuschungsaufwand die Haupttäter
betreiben mussten, beruft sich der Beschwerdeführer selbst ausschliesslich auf
das Urteil des Landgerichts München II (vgl. Berufungsbeilage 31) bzw. die
mündliche Urteilsbegründung des vorsitzenden Richters. Die Vorinstanz nimmt im
angefochtenen Urteil denn auch zu Recht an, als entschädigungspflichtiger
Aufwand falle lediglich die Einsicht in und der Beizug von massgeblichen
Strafurteilen und allenfalls von Rechtsschriften der Parteien in Betracht
(angefochtenes Urteil S. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
Auftragsrecht. Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber
für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (vgl.
Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Obligationenrecht I, 4. Aufl. Basel 2007, N 24/29 zu Art. 398 und N 43 zu Art.
394). Entsprechend hat der Auftraggeber dem Beauftragten nur Auslagen und
Verwendungen zu ersetzen, die diesem in richtiger, zweckmässiger Ausführung des
Auftrages erwachsen sind (Art. 402 Abs. 1 OR). Ob im Einzelfall übermässige
Bemühungen noch eine sorgfältige Ausführung des Auftrags darstellen, muss hier
nicht entschieden werden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, begründet ein
solcher Aufwand im Falle eines Freispruchs gegenüber dem Gemeinwesen keinen
Anspruch auf Entschädigung (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 109 N 5).

Schliesslich war der Fall auch nicht übermässig komplex. Daran ändert nichts,
dass der Beschwerdeführer aufgrund rechtlich unzutreffender Erwägungen der
kantonalen Instanzen zunächst zu einer unbedingten Strafe und erstinstanzlich
zur Leistung von Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt worden ist. Es mag
zutreffen, dass in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zum vornherein nicht
klar ist, auf welchen Erwägungen das Urteil beruhen wird, so dass der
sorgfältige Anwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden Argumente
vortragen wird (vgl. Beschwerde S. 28). Doch rechtfertigt dies keine unnötigen
Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt.
Nicht ersichtlich ist zuletzt, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt sein soll (Beschwerde S. 26 ff.). Die Vorinstanz hat
ihren Entscheid zur Parteientschädigung einlässlich begründet, so dass der
Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, diesen sachgerecht anzufechten
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da das Bundesgericht in der Sache
selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist das dem Beschwerdeführer
auszurichtende Honorar direkt zuzusprechen.

Das Honorar für das gesamte Berufungsverfahren für den Zeitaufwand von
insgesamt 190 Stunden à Fr. 250.-- beträgt Fr. 47'500.--, zuzüglich MWST 7,6%
im Betrag von Fr. 3'610.--. Die Entschädigung der Barauslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 3410.--, zuzüglich MWST 7,6% von Fr. 259.15 bleibt unverändert.
Dies ergibt mit Einschluss der Entschädigung von Fr. 6'060.40 für das
erstinstanzliche Verfahren inkl. MWST und Barauslagen ein Total der
zuzusprechenden Entschädigung von Fr. 60'839.55.

Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Höhe der
Parteientschädigung im vorliegenden Fall ausschliesslichen Gegenstand des
Verfahrens bildet und nicht bloss als Nebenrecht geltend gemacht wird (Art. 51
Abs. 3 BGG), richtet sich die Bestimmung der Verfahrenskosten grundsätzlich
nach dem Streitwert (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gemeinwesen ist in seinen
Vermögensinteressen direkt betroffen, so dass es im Umfang seines Unterliegens
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 4 BGG). In Anbetracht aller Umstände
rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 3'000.-- und dem
Kanton St. Gallen eine solche von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 19. September 2007 im Entschädigungspunkt aufgehoben und der Kanton
St. Gallen verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
60'839.55 für die Kosten der privaten Verteidigung auszurichten; im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer und
im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Kanton St. Gallen auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog