Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.797/2007
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6B_797/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Revisionsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Kassationshof, vom 3. Dezember 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beauftragte ist zur Vertretung des Beschwerdeführers nicht befugt (Art.
40 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Eingabe indessen selber auch
unterschrieben hat, ist darauf einzutreten.

Ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nur eine Wiederaufnahme vor der
Vorinstanz oder aber gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichen will, ist nicht klar.
Die Frage kann indessen ohne Rückfrage offen bleiben, weil die Sache ohne
Kostenauflage erledigt wird.

Im angefochtenen Entscheid wurde aus formellen Gründen auf ein
Revisionsgesuch nicht eingetreten. Zu diesen formellen Gründen äussert sich
die Beschwerde nicht. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn