Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.791/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_791/2007 /hum

Urteil vom 9. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und
Vollzugsdienste, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rückversetzung in den geschlossenen Verwahrungsvollzug,

Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene X.________ befindet sich im Massnahmenvollzug. Er wurde
gestützt auf die Urteile des Obergerichts und des Geschworenengerichts des
Kantons Zürich vom 9. März 1978 und vom 6. Mai 1985 im Sinne von Art. 43 Ziff.
1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Seit Mai 1997 wurde die Massnahme in der Strafanstalt
S.________ vollzogen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 wurden X.________
unbegleitete zwölfstündige Beziehungsurlaube bewilligt. Die Versetzung vom
geschlossenen in den offenen Vollzug im Haus "H.________" wurde ihm mit
Verfügung vom 19. Januar 2006 gewährt. Am 17. Mai 2006 wurde X.________ die
Bewilligung für zwei tägliche Spaziergänge von etwa 30 Minuten mit den Hunden
des Hauses "H.________" erteilt.

Im Zusammenhang mit dem Urlaubsmissbrauch eines verwahrten Drittinsassen
ordnete der Vorsteher der Justizdirektion des Kantons Zürich am 24./25. August
2006 die sofortige Aussetzung und Neubeurteilung der Vollzugslockerungen mit
unbegeleiteten Bewegungsmöglichkeiten für alle Verwahrten des Kantons Zürich
an. Die X.________ gewährten unbegleiteten Urlaube inklusive Spaziergänge mit
den Hunden wurden in der Folge am 4. September 2006 sistiert. Eine
Rückversetzung in den geschlossenen Verwahrungsvollzug erfolgte nicht. Am 28.
Dezember 2006 wurde ihm eröffnet, dass eine Rückversetzung ins geschlossene
Regime zwingend sei, wenn er sich nicht innert nützlicher Frist bereit erkläre,
sich in eine Therapie einbinden zu lassen. Bis dahin würde die Sistierung
betreffend die zwölfstündigen unbegleiteten Urlaube und das Ausführen der Hunde
aufrechterhalten. Am 10. Januar 2007 bestand das Amt für Justizvollzug auf
einer Einbindung des Beschwerdeführers in eine deliktorientierte Therapie des
psychiatrisch-psychologischen Diensts (PPD) des Justizvollzugs des Kantons
Zürich.

Mit Verfügung vom 19. März 2007 widerrief das Amt für Justizvollzug die
X.________ gewährten Ausgangs- und Urlaubsbewilligungen und versetzte ihn per
sofort zurück in den geschlossenen Vollzug der Strafanstalt S.________.
Aufgrund des hohen bis sehr hohen strukturellen Rückfallrisikos sei von einer
erhöhten Gefahr für Dritte auszugehen. Deshalb seien zum Schutz der
Öffentlichkeit ein weiterer Verbleib X.________s im offenen Vollzug und die
Gewährung von unbegleiteten Urlauben bzw. Spaziergängen ohne Einbindung in ein
deliktorientiertes therapeutisches Setting nicht mehr zu verantworten.

B.
Den an die Justizdirektion gerichteten Rekurs X.________s leitete diese mit der
Begründung, sie sei vorbefasst, an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur
Behandlung weiter. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 erklärte sich dieser für
zuständig und wies das Rechtsmittel ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden
war.

C.
Dagegen reichte X.________ sowohl beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
als auch beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das bundesgerichtliche Verfahren
blieb bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistiert. Dieses trat mit
Beschluss vom 24. Dezember 2007 auf die Beschwerde wegen fehlender
Zuständigkeit nicht ein. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss ist in
Rechtskraft erwachsen. X.________ beantragt vor Bundesgericht, es seien die
Dispositivziffern I und II des Rekursentscheids des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2007 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
19. März 2007 betreffend Verwahrungsvollzug (Rückversetzung in den
geschlossenen Vollzug, Widerruf der Ausgangs- und Urlaubsbewilligung)
aufzuheben und er sei - unter Wiedergewährung der ihm bisher bewilligten
Urlaube und Spaziergänge mit den Hunden - per sofort in den offenen
Verwahrungsvollzug zurückzuversetzen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

D.
Das Amt für Justizvollzug und der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragen
in ihren Eingaben vom 18. bzw. 20. März 2008 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Da der Kanton Zürich seiner Verpflichtung von Art. 80 Abs. 2 BGG, in
Strafsachen als letzte kantonale Instanzen Gerichte einzusetzen, noch nicht
nachgekommen ist, und dies auch noch nicht tun musste (Art. 130 Abs. 1 BGG),
ist der angefochtene Entscheid des Regierungsrats, gegen den das geltende
kantonale Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, kantonal letztinstanzlich
im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Dies trifft auf die Verfügung des Amts für
Justizvollzug nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung auch dieser
Verfügung verlangt, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.
Der Entscheid über die Rückversetzung in den geschlossenen Verwahrungsvollzug
inklusive Widerruf der Vollzugslockerungen mit freier Bewegungsmöglichkeit
(Rücknahme der Urlaubs- und Ausgangsbewilligung) betrifft eine Strafsache
gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Die Beschwerde in Strafsachen ist damit
zulässig. Der Beschwerdeführer ist auch befugt, sie zu erheben, da er durch den
genannten Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist
(Art. 81 Abs. 1 BGG). Er rügt einen unzulässigen Eingriff in seine
verfassungsmässigen Rechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 1 BV) und auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), einen Verstoss
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Grundsatzes des
"fair trial" (Art. 6 EMRK) und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie
eine unrichtige Anwendung von Art. 64 ff. StGB und Art. 42 aStGB. Diese Rügen
sind zulässig im Sinne von Art. 95 BGG. Auf die Beschwerde kann insoweit
eingetreten werden.

2.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt Personen bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen sowie in Verfahren über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage das Recht auf Beurteilung durch ein Gericht in einem
fairen Verfahren ein. Die Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus,
dass es um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Nach
Auffassung der Konventionsorgane heisst dies, dass das Verfahren darauf
gerichtet sein muss, Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person
festzustellen und/oder die Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem
weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht
erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht (Theo Vogler,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz. 218 zu
Art. 6 EMRK; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 401). Der Beschwerdeführer
beruft sich zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantie, zumal es im zu
beurteilenden Fall nicht (mehr) um eine gegen ihn erhobene Anklage im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht, sondern um reine Strafvollzugsstreitigkeiten
(Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug mit Widerruf der Urlaubs-
und Ausgangsbewilligung). Die angerufene EMRK-Bestimmung findet hier folglich
keine Anwendung.

Auch die Berufung auf Art. 31 BV und Art. 5 EMRK erfolgt vorliegend zu Unrecht.
Die in den genannten Artikeln gewährleistete persönliche Freiheit schützt als
Menschenrecht vor willkürlicher Freiheitsentziehung und garantiert eine
richterliche Kontrolle des Freiheitsentzugs. Personen, denen die Freiheit
bereits entzogen ist, können sich allerdings grundsätzlich nicht auf diese
Bestimmungen berufen, wenn der ihnen verbliebene Raum durch eine behördliche
Massnahme weiter eingeschränkt wird (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Wien 2005, S. 149 Rz. 1; Walter Gollwitzer,
Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005, Rz. 25 zu MRK
Art. 5; siehe auch Hans Vest, St. Galler Kommentar, Rz. 3 ff. zu Art. 31 BV).
Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die rechtskräftigen Urteile des
Obergerichts und des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus den Jahren
1978 und 1985 verwahrt. Die vorliegend ihm gegenüber verfügten
Freiheitsbeschränkungen, d.h. die Rückversetzung vom offenen in den
geschlossenen Vollzug mit Widerruf der Urlaubs- und Ausgangsbewilligung,
betreffen den blossen Vollzug der Massnahme und fallen deshalb nicht in den
Schutzbereich von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK.

Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

3.
Zusammengefasst hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass
es den Lockerungsentscheiden vom 6. Oktober 2003, 19. Januar und 17. Mai 2006
an einer genügend tragfähigen Grundlage fehle, weil sich an der Gefährlichkeit
des Beschwerdeführers trotz jahrelanger Verwahrung nichts geändert habe. Der
vorliegend angefochtene Widerruf dieser Entscheide sei deshalb nicht
rechtsverletzend, sondern im vorrangigen Interesse der Öffentlichkeit, vor der
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschützt zu werden, notwendig
gewesen. Der angefochtene Widerruf sei auch deshalb nicht ungerechtfertigt,
weil der Beschwerdeführer seine gesetzliche Pflicht verletzt habe, an der
Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken, indem er sich weigere, eine
deliktorientierte Psychotherapie aufzunehmen (angefochtener Entscheid, S. 19).

4.
Der Beschwerdeführer rügt das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als
verletzt. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, geht an der Sache vorbei.
Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers mit seinen Vorbringen befasst, eine "Therapie" in der
Strafanstalt absolviert zu haben und therapiewillig zu sein. Im Übrigen steht
fest, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, sich auf eine
deliktorientierte Therapie PPD einzulassen. Dass und inwiefern der vom
Regierungsrat gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine
(solche) Therapie in Angriff zu nehmen, schlechterdings nicht vertretbar sein
sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen. Die insoweit erhobene
Willkürrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde, S. 11/12;
angefochtener Entscheid, S. 17/18).

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat sinngemäss eine willkürliche
Beweiswürdigung hinsichtlich der Einschätzung seiner Gemeingefährlichkeit vor.
Er macht insbesondere geltend, sich seit Jahren im Vollzug in hervorragender
Weise bewährt zu haben. Dafür, dass von ihm eine Gefahr ausgehen könnte, gebe
es keinerlei konkrete Hinweise (Beschwerde, S. 12/13).
Der Regierungsrat stützt sich bei seiner Gefährlichkeitsbeurteilung in erster
Linie auf die zahlreichen, bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten
vom 27. April 1983, vom 12. April 1985, vom 25. Juni 1991, vom 27. April 1994
sowie vom 18. Mai 1999. Das Fehlen weiterer aussagekräftiger Berichte neueren
Datums mit Lang- und Kurzzeitprognosen sei auf die abwehrende Haltung des
Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des PPD
Zürich zurückzuführen. Den PPD-Berichten aus den Jahren 1999 bis 2006 liessen
sich deshalb keine konkreten Ausführungen zum Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers entnehmen; der genannte Dienst habe sich dazu ausser Stande
gesehen, weil der Beschwerdeführer keine eigentliche Therapie absolviere. Es
müsse daher aufgrund der erwähnten Gutachten davon ausgegangen werden, dass
keine entscheidende Veränderung der Persönlichkeitsmerkmale des
Beschwerdeführers stattgefunden habe, er die Öffentlichkeit also nach wie vor
in schwerwiegender Weise gefährde. Auch aus den FOTRES-Bewertungen vom 1./8.
November 2006, in deren Rahmen die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers
erneut beurteilt worden sei, liesse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Diese
hätten betreffend den Beschwerdeführer vielmehr ein deutliches bis sehr hohes
strukturelles Rückfallrisiko ergeben und hohe Werte bezüglich
"Aggressionsfokus", "Waffeneinsatz", "Gewaltbereitschaft" und "Progredienz"
gezeigt. An dieser Gefährlichkeitseinschätzung vermöge das tadellose Verhalten
des Beschwerdeführers im Vollzug nichts zu ändern. Die Tatsache, dass er sich
im Rahmen der Vollzugslockerungen nichts zu Schulden habe kommen lassen, sowie
die durchwegs positiven Berichte seiner sozialen Umgebung (Werkmeister,
Pfarrer) seien zwar nicht unwichtige Indizien dafür, dass seit der
Rückversetzung in den geschlossenen Verwahrungsvollzug im Jahre 1995 eine
positive Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eingesetzt habe.
Doch sei - ausgehend davon, dass sich an der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers trotz jahrelanger Verwahrung grundsätzlich nichts geändert
habe - die Gewährung von Vollzugslockerungen ohne Aufnahme einer
delikt-orientierten Therapie zur Minimierung des Sicherheitsrisikos für die
Öffentlichkeit nicht mehr zu verantworten (angefochtener Entscheid, S. 10 ff.).
Die Feststellung des Regierungsrats, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
gemeingefährlich ist, beruht auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die auch
die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände mit berücksichtigt.
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, erschöpft sich in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, die zur Begründung der
Willkürrüge nicht genügt. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der
Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid überhaupt befasst, setzt er dieser
lediglich seine abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Er legt nicht
substantiiert dar, inwiefern die Beweiswürdigung, in deren Rahmen auf seine
nach wie vor bestehende Gefährlichkeit geschlossen wird, schlechterdings
unhaltbar sein sollte. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Inwieweit bei dieser Sachlage, d.h. der
willkürfreien Einschätzung des Beschwerdeführers als gemeingefährlich, die von
ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte auf persönliche Freiheit sowie auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt sein könnten, wird in der
Beschwerde nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal es
verfassungsrechtlich als unbedenklich erscheint, einem willkürfrei als
gemeingefährlich eingestuften Strafttäter Vollzugserleichterungen zum Schutz
der Allgemeinheit vor der von ihm ausgehenden Gefahr zu entziehen bzw. nur mehr
unter Bedingungen zu gewähren, die geeignet sind, die Gemeingefährlichkeit zu
verringern und die Entwicklung des Betroffenen besser zu beurteilen. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt demnach als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist.

6.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verknüpfung von Vollzugslockerungen
mit der Durchführung einer deliktorientierten Therapie. Die bisherigen
Vollzugslockerungen, in deren Rahmen er sich stets klaglos verhalten habe,
seien nie davon abhängig gemacht worden, sich einer solchen Therapie
unterziehen zu müssen. Es sei deshalb willkürlich und unfair, die
Rückversetzung nunmehr plötzlich damit zu begründen, der Beschwerdeführer habe
sich einer entsprechenden (angeblichen) Verpflichtung zur Mitwirkung entzogen
(Beschwerde, S. 10).
Nach Auffassung des Regierungsrats widersprechen die strittigen
Vollzugslockerungen (auch) der vom Gesetz vorgegebenen Vollzugsplanung. Diese
müsse die Verringerung des Rückfallsrisikos und die Verbesserung der
langfristigen Legalprognose anstreben (Art. 20 StJVG/ZH). Dieses Vollzugsziel
könne beim Beschwerdeführer gemäss gutachtlicher Einschätzung - wenn überhaupt
- nur erreicht werden, wenn er eine thematisch verbundene Psychotherapie mit
Behandlungsvertrag aufnehme. Weil den Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Erreichung des Vollzugsziels eine gesetzliche Mitwirkungspflicht treffe und
dieses Ziel nur erreicht werden könne, wenn er eine entsprechende
Psychotherapie mit Behandlungsvertrag aufnehme, habe er sich einer solchen zu
stellen. Andernfalls könnten ihm keine Urlaube oder Ausgänge mit unbegleiteten
Bewegungsmöglichkeiten mehr gewährt werden und sei auch eine Versetzung in den
offenen Verwahrungsvollzug ausgeschlossen (angefochtener Entscheid, S. 16).

Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer nach der willkürfreien
Einschätzung des Regierungsrats nach wie vor als gemeingefährlich anzusehen. Er
möchte weiterhin von den ihm bislang bewilligten Vollzugserleichterungen
profitieren, ist aber nicht willens, eine regelmässige, über die Erörterung von
Alltagsanlässen hinausgehende und thematisch verbundene Psychotherapie mit
Behandlungsvertrag beim PPD aufzunehmen. Dadurch verletzt er nach richtiger
Auffassung des Regierungsrats grundsätzlich seine gesetzliche
Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels zur
Vermeidung von Rückfällen, zumal die verlangte Einbindung des Beschwerdeführers
in eine deliktorientierte Therapie die Verringerung seiner Gefährlichkeit und
damit die Minimierung des Sicherheitsrisikos für die Allgemeinheit zum Zweck
hat. Der Straftäter, der sich dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne
triftige Gründe entzieht, hat die Konsequenzen daraus zu tragen. Diese können
in der Verweigerung von Vollzugslockerungen bestehen. Das vom Regierungsrat
geschützte Vorgehen des Amts für Justizvollzug ist folglich nicht zu
beanstanden. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer trotz
Gemeingefährlichkeit in der Vergangenheit - ohne entsprechende Therapie -
Vollzugserleichterungen gewährt wurden und er sich in deren Rahmen nie etwas zu
Schulden hat kommen lassen. Denn es ist das Recht und die Pflicht der
zuständigen Behörden, das Vollzugsregime - egal aus welchem Anlass - im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten periodisch zu überprüfen und zum Schutze der
Öffentlichkeit eventuell gewährte Vollzugserleichterungen gegenüber willkürfrei
als gemeingefährlich eingestuften Straftätern zurückzunehmen bzw. von
Bedingungen abhängig zu machen, die geeignet sind, die festgestellte
Gefährlichkeit des Betroffenen zu verringern und dessen Entwicklung besser zu
beurteilen. Aus diesen Gründen erscheint es nicht als willkürlich und auch
nicht als übermässiger Eingriff in die vom Beschwerdeführer angerufenen
verfassungsmässigen Rechte auf persönliche Freiheit sowie auf Schutz seines
Privat- und Familienlebens, die Gewährung von Vollzugserleichterungen, d.h. die
Rückversetzung in den offenen Vollzug sowie Urlaube und Ausgänge mit
unbegeleiteter Bewegungsmöglichkeit, an die Durchführung einer
deliktorientierten Therapie zu knüpfen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine unrichtige
Anwendung von Art. 42 aStGB und Art. 64 ff. StGB geltend macht (Beschwerde, S.
9/11), zielt seine Rüge an der Sache vorbei. Denn Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet einzig der Massnahmenvollzug, nicht aber das Verwahrungsrecht
als solches.

7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in Strafsachen als unbegründet. Sie
ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1 - 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwältin Caterina Nägeli wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill