Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.788/2007
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6B_788/2007 /hum

Urteil vom 21. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Manuel Rohrer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung und Anstiftung hierzu,
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte etc.; zweifelhafte
Schuldfähigkeit; Strafzumessung.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 10. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald verurteilte X.________ am 28. März
2006 wegen Betäubungsmittel-, Urkunden-, Konkurs- und Betreibungs-, SVG- und
weiteren Delikten zu 2 1/4 Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von 1'500
Franken. Gleichentags ordnete es den Vollzug einer vom Obergericht am 6.
Februar 2003 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von 12 Monaten an.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 10. August 2007 in
einem untergeordneten Punkt frei und bestätigte im Übrigen die
erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 27 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 15 Monaten bei einer
Probezeit von 4 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe sowie unter
Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft auf die zu
vollziehende Teilstrafe von 12 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen à 40 Franken und einer Busse von 600 Franken. Ausserdem
verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Schadenersatz und Parteikostenersatz
an den Privatkläger A.________ und von Parteikostenersatz für das
erstinstanzliche Verfahren an den Privatkläger B.________.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor (Beschwerde Art. 4 - 7 S. 5 ff.). Es habe ihn verurteilt, obwohl
er weder vor Kreis- noch vor Obergericht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu
äussern. Ausserdem habe das Kreisgericht auf die Anhörung des Zeugen
C.________ verzichtet, nachdem sich dieser telefonisch beim Gericht gemeldet
und angekündigt habe, er werde sich rund eine halbe Stunde verspäten.

1.1 Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald,
Schmid, lehnte es am 8. Februar 2006 ab, die auf den 20., 21. und 28. März
2006 angesetzte Hauptverhandlung wegen einer Ferienreise des
Beschwerdeführers nach Bulgarien zu verschieben. Nachdem das Obergericht ein
Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen Schmid abgelehnt hatte, reichte
jener am 16. März 2006 ein Arztzeugnis von Dr. D.________ ein, welches ihm
bescheinigte, wegen eines Unfalles vom 24. Dezember 2005 nicht
verhandlungsfähig zu sein. Gerichtspräsident Schmid, der den Beschwerdeführer
in einer Zivilverhandlung vom 26. Januar 2006 als uneingeschränkt
verhandlungsfähig erlebt hatte, verfügte am 17. März 2006, die
Hauptverhandlung werde nicht verschoben und der Beschwerdeführer davon nicht
dispensiert, unter Vorbehalt eines durch den Kreisarzt Dr. E.________
ausgestellten Zeugnisses. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 17. März
2006 und teilte ihm mit, er könne an der Gerichtsverhandlung vom 20. März
2006 teilnehmen. Der Beschwerdeführer begab sich am 18. März 2006 ins
Inselspital und wurde dort wegen eines "neurologischen Leidens" stationär
behandelt. An der Hauptverhandlung vom 20. März 2006 erschien er
unentschuldigt nicht. Nach Rücksprache mit Dr. F.________ vom Inselspital
liess Gerichtspräsident Schmid den Beschwerdeführer am 21. März 2006
polizeilich vorführen. Er befragte ihn und gab ihm die Möglichkeit, sich zu
äussern. Der Beschwerdeführer reagierte indessen auf sämtliche Fragen und
Aufforderungen mit Schweigen; sein Verteidiger führte dazu aus, er mache von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, und der Beschwerdeführer
widersprach dem nicht (pag. 1558 ff.).

Es steht somit fest, dass der gehörig vorgeladene und nach dem Gutachten des
Kreisarztes verhandlungsfähige Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung ohne
genügende Entschuldigung nicht erschien.  Nach seiner polizeilichen Zuführung
aus dem Inselspital wurde ihm Gelegenheit geboten, an der Verhandlung
teilzunehmen und sich zu äussern. Aus den vom Beschwerdeführer nach Ablauf
der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereichten Unterlagen des
Inselspitals ergibt sich im Übrigen keineswegs, dass er am 21. März 2006
nicht verhandlungsfähig gewesen wäre. Mit diesem Vorgehen hat ihm das
Kreisgericht die konventions- und verfassungsrechtlich zustehenden
Äusserungsrechte eingeräumt. Dass er davon keinen Gebrauch machte, hat er
selber zu vertreten.

1.2 Zur obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2007, 8:30 Uhr,
erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Gerichtsvorsitzende hielt dazu fest,
dass er trotz gesetzlicher Ladung nicht erschienen sei, und dass die Kammer
mit Beschluss vom 25. Mai 2005 die Beweisanträge des Beschwerdeführers und
seines Verteidigers abgewiesen habe bis auf den Antrag, ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen. Darüber habe man nach der Einvernahme des
Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen an der
Hauptverhandlung befinden wollen. Der Beschwerdeführer traf mit einer Stunde
Verspätung ein, worauf ihm der Gerichtspräsident eröffnete, das
Beweisverfahren sei bereits abgeschlossen, weshalb auf seine Einvernahme
verzichtet werde.

Auch dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, er sei aus einem entschuldbaren Grund zu
spät gekommen und hätte nach dem anwendbaren Verfahrensrecht Anspruch gehabt,
trotz seiner Verspätung noch angehört zu werden.

1.3 Laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. März 2006 erschien der Zeuge
C.________, dessen Einvernahme vom Beschwerdeführer beantragt worden war,
unentschuldigt nicht. Auf Anfrage des Gerichtspräsidenten erklärte der
Verteidiger des Beschwerdeführers, er kenne den Zeugen nicht und könne nichts
über dessen Aufenthaltsort sagen, allerdings könne aus seiner Sicht auf die
Einvernahme des Zeugen verzichtet werden. Es war somit der Beschwerdeführer,
der durch seinen Verteidiger den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen
C.________ zurückzog. Das Kreisgericht hat somit von vornherein keine
Gehörsverletzung begangen, indem es darauf verzichtete, den Zeugen verspätet
anzuhören, erneut vorzuladen oder polizeilich zuführen zu lassen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in mehreren Punkten (Beschwerde
Art. 9 - 16, S. 10 ff.) eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
und eine Verletzung von Bundesrecht und Missachtung der Bundesgerichtspraxis
(Beschwerde Art. 12 S. 15) vor. In Bezug auf die Urkundendelikte und die
Anstiftung dazu seien Fragen offen geblieben (Beschwerde Art. 13 S. 17 ff.),
und in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege, die üble Nachrede und die
falsche Anschuldigung sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der
Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz sei "ohne
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse" erfolgt (Beschwerde Art. 15 S. 20
f.), und bei den SVG-Delikten sei der Sachverhalt teilweise falsch
festgestellt worden (Beschwerde Art. 16 S. 21).

2.1 In der Beschwerdeschrift ist zu begründen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In tatsächlicher Hinsicht geht
das Bundesgericht vom Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt
hat, es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Will
der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen,
muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den
Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die
Verletzung von Grundrechten nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG).
An die Parteibegehren ist es gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt; neue Begehren sind gänzlich
ausgeschlossen (Art. 99 BGG).

2.2 Für den Vorwurf, das Obergericht habe die verfassungs- und
konventionsrechtliche Unschuldsvermutung verletzt, bleibt der
Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 OG). Tatsächlich beschränken sich
seine unter diesem Titel gemachten Ausführungen auf eine Kritik an der
Beweiswürdigung, wobei diese rein appellatorisch bleibt und nicht geeignet
ist, die obergerichtlichen Feststellungen als unhaltbar nachzuweisen.

2.2.1 In Art. 9 führt der Beschwerdeführer etwa aus, er habe stets betont,
den Einbruch ins Stöckli vom 28./29. Oktober 2004 nicht begangen zu haben. Es
fehle ein objektiver Beweis für seine Schuld, das Kreisgericht sei bloss auf
Grund einer Indizienkette zum Schluss gekommen, nur er könne der Täter sein.
Zudem reichte er dem Bundesgericht zwei Dokumente ins Recht, aus welchen sich
zweifelsfrei ergebe, dass er zum Tatzeitpunkt in Bulgarien gewesen sei.

Abgesehen davon, dass sich die Kritik gegen das Urteil des Kreisgerichts und
damit gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet,
legt der Beschwerdeführer bloss erneut seine Sicht der Dinge dar und bleibt
den Nachweis schuldig, dass die obergerichtliche Beweiswürdigung (S. 56 ff.)
willkürlich ist. Die von ihm ins Recht gelegten Dokumente - ein bulgarisches
Arztzeugnis vom 29. Oktober 2007 und ein undatiertes bulgarisches Rezept -
sind neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); da ihm dieser Tatvorwurf
bereits in der Untersuchung gemacht wurde, kann keine Rede davon sein, erst
der angefochtene Entscheid habe zur Einreichung dieser Beweismittel Anlass
gegeben. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor
Obergericht erstmals geltend machte, sich zur Tatzeit in Bulgarien
aufgehalten zu haben, und dies mit der Kopie einer Bestätigung eines
Hotelaufenthaltes in Sofia vom 25. bis zum 30. Oktober 2004 belegte. Das
Obergericht hat sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt und
schlüssig dargelegt, weshalb es sich nicht davon überzeugen liess, dass der
Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in Bulgarien weilte (S. 56 f.).
2.2.2 In Bezug auf den am 11. Februar 2004 von der Polizei festgestellten
Siegelbruch hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid (S. 53 f.)
dargelegt, weshalb es sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, nach
welcher der Siegelbruch weder durch einen Hund noch durch einen unbekannten
Dritten, sondern ausschliesslich vom Beschwerdeführer begangen worden sein
konnte, vorbehaltlos anschloss. In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer
wie bereits vor Obergericht seine Sicht der Dinge dar - er habe einen
Schlafplatz in Bern gehabt und sei damit nicht mehr auf die Weiterbenützung
seines versiegelten Schlafzimmers angewiesen gewesen, er hätte dieses durch
den unversiegelt gebliebenen zweiten Eingang über die Laube auch ohne
Siegelbruch benützen können, und auch der Umstand, dass der Heizlüfter in
Betrieb und das Bett angezogen gewesen seien, beweise nicht, dass er das
Zimmer weiterbenützt habe, da der mit einem Thermostaten versehene Heizlüfter
immer angestellt gewesen sei und er vor der Versiegelung nicht mehr
dazugekommen sei, sein Bett abzuziehen - ohne darzulegen, weshalb der
gegenteilige Schluss des Obergerichts unhaltbar sein könnte. Das genügt den
Anforderungen an eine Willkürrüge nicht.

2.2.3 Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei nicht
erstellt, dass er den bei ihm gepfändeten Traktor "Massey Ferguson" an
G.________ verkauft habe. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid
(S. 46 ff.) mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungereimtheiten und
Ungenauigkeiten befasst und ist zum Schluss gekommen, dass bei einer
Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise dessenungeachtet kein Zweifel an der
Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen und ohne weitere Beweiserhebungen
ausgeschlossen werden könne, dass ein Dritter G.________ einen anderen
Traktor verkauft habe. Mit der Wiederholung der vom Obergericht keineswegs
verkannten Schwächen einzelner Beweismittel und der Beteuerung, seine eigenen
Aussagen seien keineswegs unglaubhaft, lässt sich kein Willkürvorwurf
begründen.

2.2.4 In Art. 12 seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die
Verurteilung wegen der Betäubungsmitteldelikte beruhe auf einer Verletzung
von Bundesrecht sowie einer Missachtung der einschlägigen
Bundesgerichtspraxis. Das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er
habe von Anfang beabsichtigt, Drogenhanf für den illegalen
Betäubungsmittelmarkt zu produzieren.

Auch damit kritisiert der Beschwerdeführer indessen nicht die Anwendung des
Betäubungsmittelgesetzes, sondern eine tatsächliche Feststellung des
Obergerichts, die nur auf Willkür zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer bringt
wiederum nichts vor, was diese - er sei überschuldet gewesen und habe zwecks
Geldbeschaffung für die Übernahme des elterlichen Hofes Hanf für den
Betäubungsmittelmarkt angebaut (S. 15, 19 ff.) - als offenbar unhaltbar
erscheinen lassen könnte.

2.2.5 In Bezug auf die Urkundendelikte wurde der Beschwerdeführer verurteilt,
weil er mit nicht bestehenden Drittansprüchen verschiedene Male die
betreibungsamtliche Versteigerung bei ihm gepfändeter Vermögenswerte
verhinderte bzw. verhindern liess, wobei er die die Drittansprüche geltend
machenden Schreiben teils von Dritten - die deswegen wegen Urkundenfälschung
rechtskräftig verurteilten H.________, I.________ und J.________ - erstellen
liess, teils selber verfasste.

Auch in diesem Punkt gibt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge wieder,
im Wesentlichen indem er in Art. 13 seiner Beschwerde unterstellt, die
Verurteilung seiner drei Komplizen sei fragwürdig bzw. zu Unrecht erfolgt.
Kreisgericht und Obergericht haben keineswegs übersehen, dass H.________ und
J.________ Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen erhoben, als das Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau die angesetzten Versteigerungen nach Eingang der
(unwahren) Drittansprüche nicht verschieben wollte. Dies war indessen
erforderlich, um den vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck der
Geltendmachung nicht bestehender Drittansprüche - der Verhinderung der
betreibungsamtlichen Versteigerungen - zu erreichen. Daraus kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, schon gar keinen gehörig
begründeten Willkürvorwurf. Es kann auf die obergerichtliche Begründung (S.
33 ff.) verwiesen werden.

2.2.6 Wegen falscher Anschuldigung wurde der Beschwerdeführer verurteilt,
weil er dem Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau am 7. März 2005 einen
Brief geschrieben hat, wonach sein Bruder A.________ und seine Schwester
K.________ den elterlichen Hof mit Mitteln aus "nichtgesetzlichem Ursprung"
ersteigert hätten. Es seien vor und im Haus A.________s vermehrt
Schwarzafrikaner gesehen worden, was das bedeute, überlasse er den
"Ehrfahrungswerten" des Untersuchungsrichteramts. Der Ehemann seiner
Schwester, B.________, arbeite auf einer Poststelle und habe tagtäglich
Kontakt mit grossen Geldsummen.

Mit diesem Schreiben hat sich der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des
Obergerichts (S. 57 f.) der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Dieser
bringt nun in Art. 14 seiner Beschwerde vor, aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 ergebe sich, dass sein Bruder
A.________ und seine Schwester K.________ zu Unrecht das Milchkontingent von
55'000 Litern im Wert von rund 50'000 bis 60'000 Franken an Herrn L.________
übertragen hätten. Diese Summe sei bei der Ersteigerung vermutlich als
Eigenmittel/Erbanteil ausgewiesen worden. Zumindest subjektiv habe er damit
die Wahrheit ausgeführt, als er angegeben habe, das Geld, welches in die
Finanzierung des Hofes "O.________" geflossen sei, sei nicht auf korrektem
Weg erworben worden.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem hier angefochtenen
Entscheid ergangen. Es handelt sich daher um ein echtes Novum, mit welchem
nach Art. 385 StGB allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt
werden könnte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es dementsprechend
nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGG 133 IV 342 E. 2.1). Es
erscheint allerdings fraglich, ob das Urteil überhaupt geeignet ist, die
Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Frage zu stellen. In seinem
Schreiben hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht angedeutet, sein Bruder
und seine Schwester seien durch eine möglicherweise unzulässige Weitergabe
eines Milchkontigents zu Geld gekommen. Seine Behauptung, im und um das Haus
seines Bruders hielten sich viele Schwarzafrikaner auf, kann im Zusammenhang
nur als Hinweis auf dessen Betätigung als Drogenhändler verstanden werden,
und mit der Andeutung, sein Schwager habe tagtäglich mit grossen Geldströmen
zu tun, hat er diesem klarerweise unterstellt, sich möglicherweise mit
Unterschlagungen Geld beschafft zu haben.

2.2.7 Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlung gegen das
Umweltschutzgesetz verurteilt, da er am 28. Februar und am 2. März 2004
Hofdünger auf eine geschlossene Schneedecke und in geringem Abstand zu einer
Strasse und einem Einlaufschacht ausgebracht habe, ohne dass dafür eine
Notwendigkeit bestanden habe.

Der Beschwerdeführer bringt in Art. 15 vor, der Schuldspruch sei "wiederum
ohne Würdigung der tatsächlichen Umstände" erfolgt. Er habe im fraglichen
Zeitpunkt keinen Traktor mehr gehabt und dementsprechend gar keine Gülle mehr
ausbringen können. Er habe damals den Transportunternehmer M.________ mit
diesen Arbeiten betraut, weshalb eine allfällige Verletzung des
Umweltschutzgesetzes ihm nicht angelastet werden könne. Die Feststellung des
Polizisten N.________, er habe noch Platz für die Lagerung von 50 m³ Gülle
gehabt, sei falsch, da die Jauchegrube nur bis 50 cm unterhalb des oberen
Randes gefüllt werden könne. Es habe zudem nie eine Gefahr einer
Gewässerverschmutzung bestanden, auf dem von ihm eingereichten Photo lasse
sich unschwer erkennen, dass in den Schacht geflossene  Jauche weiter unten
auf der Wiese und nicht in einem Gewässer wieder ausgetreten wäre.

Auch diese Kritik ist rein appellatorisch. Abgesehen von der an Trölerei
grenzenden Behauptung, die Jauche nicht selber ausgebracht zu haben, nachdem
er vom Polizeibeamten N.________ erkannt worden war und er selber dies in der
Untersuchung ohne weiteres zugestanden hatte, bringt er nichts vor, was die
obergerichtliche Beweiswürdigung ernsthaft in Frage stellen könnte. Nach den
Feststellungen N.________s vom 9. März 2003 verfügte der Beschwerdeführer in
zwei Jauchekästen über freie Lagerkapazitäten von 33 und 50 m³. Nach seiner
eigenen Darstellung hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2004 10,5 m³ -
dies hat er der zuständigen Stelle nachträglich gemeldet - und am 2. März
2004 8m3 Gülle ausgebracht. Selbst wenn der Polizeibeamte die effektive
Lagerkapazität überschätzt haben sollte, weil eine der Jauchegruben nicht bis
zum Rand gefüllt werden konnte, ist die Annahme des Obergerichts jedenfalls
keineswegs willkürlich, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen war,
mangels Lagerkapazität notfallmässig Gülle auf schneebedecktes, nicht
saugfähiges Land auszubringen. Dass dieses Vorgehen die einschlägigen
Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung verletzt, bedarf keiner weiteren
Ausführungen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, es kann auf
das angefochtene (S. 59 f.) und das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

2.2.8 Nach der Überzeugung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 2.
März 2004 einen Traktor "Massey Ferguson" mit einem auffälligen Einachser
"Marke Eigenbau" benützt, ohne über ein Kontrollschild, einen Fahrzeugausweis
und eine Haftpflichtversicherung zu verfügen (angefochtenes Urteil S. 64 ff.)
Der Vorwurf stützt sich auf einen Rapport des Polizeibeamten N.________, der
den Beschwerdeführer am Steuer des Traktors auf öffentlicher Strasse gesehen
und nachträglich festgestellt hat, dass der Traktor nicht eingelöst war.

Das Obergericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es ausschloss, dass
der Beschwerdeführer beim umstrittenen Vorfall einen anderen (eingelösten)
Traktor fuhr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es keineswegs
in Willkür verfallen, indem es auf die Aussage N.________s abstellte, obwohl
sich dieser an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre später
nicht mehr sicher erinnern konnte, ob der fragliche Traktor grün oder rot
gewesen war.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden ernsthafte Zweifel an seiner
Schuldfähigkeit, weshalb diese nach Art. 20 StGB hätte abgeklärt werden
müssen.

Aufgrund der Akten erscheint der Beschwerdeführer zwar als unzuverlässiger,
schwieriger Mensch, und seitens der mit ihm verwandtschaftlich verbundenen
Privatkläger wurden denn auch Zweifel an seiner geistigen "Normalität"
geäussert und die Hoffnung vorgebracht, er würde sich "medizinisch" helfen
lassen. Von seinem Umfeld wahrgenommene Verhaltensauffälligkeiten sind jedoch
keine zwingenden Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung, welche die
Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnte. Insofern ist das Vorgehen des
Obergerichts, welches über die Notwendigkeit, die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers gutachterlich abklären zu lassen, auf Grund des an der
Hauptverhandlung von ihm gewonnen persönlichen Eindrucks befinden wollte,
ohne weiteres nachvollziehbar und folgerichtig. Dass der Beschwerdeführer von
dieser ihm zustehenden Möglichkeit, das Obergericht an der Hauptverhandlung
von der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens über seine
Schuldfähigkeit zu überzeugen, keinen Gebrauch machte, hat er selber zu
vertreten. Das Obergericht hat Art. 20 StGB nicht verletzt, indem es - allein
auf Grund der Akten - auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers
verzichtete.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde
aussichtslos war (Art. 64  BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi