Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.787/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_787/2007/bri

Urteil vom 22. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. _________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Veruntreuung, Sachentziehung, Betrug etc.; Strafzumessung, teilbedingte
Strafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 16. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 16. August 2007 unter anderem der mehrfachen Veruntreuung sowie des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn, zum Teil als
Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, zu einer Gefängnisstrafe von 27
Monaten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben,
und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der kantonale
Entscheid zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem
er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er, es
sei auf diesen zu verzichten.

2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legt ein Schreiben vom 28. November 2007
an ihn ein, worin der Beschwerdeführer den Vertreter daran erinnert, dass
dieser innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht einreichen müsse
(Beschwerdebeilage 1). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Vertreter rechtsgültig bevollmächtigt ist, Beschwerde vor Bundesgericht zu
führen. Auch wenn der Vertreter den Beschwerdeführer seit dem
zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr treffen konnte (Beschwerde S. 2 Ziff.
3), ist auf das Einfordern einer neuen Vollmacht zu verzichten.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Behörden des
Kantons Solothurn (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Zwar wendet das Bundesgericht
das Recht zur Hauptsache von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Rechtsschriften haben indessen nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer,
die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen
(Urteil 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 1.3). Das schlichte Bestreiten
der örtlichen Zuständigkeit genügt diesen minimalen Begründungsanforderungen
nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei formell
mangelhaft und deshalb ungültig (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die Form eines
kantonalen Strafurteils richtet sich indessen nicht nach dem schweizerischen
Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Inwieweit eine Verletzung seiner Grundrechte
vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise dargetan.

Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt (Beschwerde S. 4 - 6 Ziff. 1 - 5),
betrifft ausschliesslich den Sachverhalt. Dieser kann nur bemängelt werden,
wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97
Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II
249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerde
beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht
unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um
unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn