Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.783/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_783/2007/sst

Urteil vom 12. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH,

Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ gründete am 3. März 1995 den X.________ Trust. Begünstigte sind der
Gründer selbst, seine Familienangehörigen sowie seine Schwester. Dem Trust
gehört die Investmentholding A.________Ltd. mit Sitz auf den British Virgin
Islands. Zwei ihrer Tochtergesellschaften waren die nach dem Recht Bermudas
organisierte A.T.________ Ltd. (nachfolgend: A.B.________), sowie die am 30.
April 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich unter dem Namen A.F.________
AG eingetragene und im Jahre 1998 umfirmierte A.T.________ AG in Zürich
(nachfolgend: A.Z.________). Das Obergericht des Kantons Zürich nimmt an, dass
X.________ wirtschaftlich Berechtigter auch der beiden Tochtergesellschaften
war, die mit Introducing Broker-Firmen Geschäfte tätigten, welche zu den diesem
Verfahren zugrundeliegenden Strafverfahren führten (Urteil des Obergerichts vom
11. Dez. 2004, S. 40 f.).
X.________ war im Verwaltungsrat der erwähnten A.________ Ltd. Bis zu seiner
Verhaftung am 26. Dezember 1998 war er auch Verwaltungsrat der A.B.________ und
war einer der drei Direktoren dieser Firma. Bis September 1994 war er ferner
Präsident des Verwaltungsrats der späteren A.Z.________. In der Folge wurde
Y.________ Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der A.Z.________ und
Geschäftsführer der A.B.________ (Urteil des Obergerichts vom 11. Dez. 2004, S.
41).

B.
Weil die A.Z.________ entgegen ihren Angaben nicht lediglich für eine
ausländische Schwestergesellschaft, nämlich die A.B.________, Geschäfte
vermittelt habe, sondern vermutlich bereits seit April 1998, spätestens seit
August 1998, auf Rechnung von Kunden mit Optionen und Futures gehandelt und für
Kunden entsprechende Konten geführt, mithin selbständig mit Effekten gehandelt
habe, ohne im Besitz der nötigen Bewilligungen zu sein, und weil die Organe der
A.Z.________ ausserdem den Sachverhalt bestritten hätten, obwohl stichhaltige
Beweise das Gegenteil belegt hätten, ordnete die Eidgenössische
Bankenkommission am 28. Oktober 1998 die Auflösung der A.Z.________ an und
setzte eine Treuhand-Firma in Zürich als Liquidatorin ein. Aus der Verfügung
ergibt sich weiter, dass sich mehrere Kunden über hohe Verluste und übermässige
Kommissionen beschwert hätten. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Nov. 1998
ordnete die Eidgenössische Bankenkommission zudem die Auflösung der
A.B.________ (Zweigniederlassung Zürich) an und beauftragte ebenfalls die
Treuhand-Firma mit der Liquidation. Dies wurde damit begründet, dass die Organe
der A.B.__________ gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission
wahrheitswidrig erklärt hätten, bei der A.B.________ handle es sich um eine
ausländische Effektenhändlerin, die in der Schweiz eine Schwestergesellschaft
habe (die A.Z.________, die für sie Effektengeschäfte vermittle. Tatsächlich
habe sich aber ergeben, dass die A.B.________ in der Schweiz in den
Geschäftsräumen der A.Z.________ eine faktische Zweigniederlassung betrieben
habe. Dort sei eine professionelle Handelsaktivität mit Optionen und Futures
festgestellt worden, für die sie über keine Bewilligung verfügt habe. Hinzu
komme, dass einige der Introducing Brokers, die mit der A.B.________
zusammengearbeitet hätten, zu vielen Kundenbeschwerden Anlass gegeben hätten,
und dass von einzelnen Kunden Strafanzeigen erfolgt seien. Die Eidgenössische
Bankenkommission ordnete sowohl für die A.Z.________ wie auch für die
A.B._________ (Zweigniederlassung Zürich) die sofortige Liquidation an
(angefochtenes Urteil des Kassationsgerichts Zürich, S. 2 f.).
Am 6. Januar 1999 erstatte die Liquidatorin Strafanzeige gegen X.________ als
wirtschaftlich Berechtigten der A.Z.________ und A.B.________ und
gleichzeitigen Direktor der A.B.________, ferner gegen Y.________ als
Geschäftsführer der A.Z.________ und der A.B.________ sowie gegen W.________,
der mit der Führung der Buchhaltung und dem internen Contolling beauftragt
gewesen sei, wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung,
unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Wucher, Gläubigerschädigung,
Misswirtschaft und weiterer Straftaten. Unter anderem wurde ihnen vorgeworfen,
sie hätten sich berufs- bzw. gewerbsmässig des Wuchers schuldig gemacht, indem
Kunden, die für Börsentransaktionen Gelder auf Konten der A.Z.________ und
A.B.________ überwiesen hätten, weit übersetzte Kommissionen verrechnet worden
seien. Um hohe Kommissionen zu generieren, seien zusätzlich sehr viele
Transaktionen abgewickelt worden. X.________ wurde am 26. Dez. 1998
festgenommen, am 28. Dez. 1998 in Untersuchungshaft versetzt und am 23. Juli
1999 entlassen (angefochtenes Urteil S. 3 f.).

C.
Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich stellte mit Verfügung vom 4.
März 2003 das Strafverfahren gegen X.________ aus gesundheitlichen Gründen ein.
Sie auferlegte ihm je zur Hälfte die Untersuchungs- und Kanzleikosten und im
Ganzen die Kosten für das medizinische Gutachten sowie die
Einstellungsverfügung, insgesamt Fr. 66'521,50. Sie sprach ihm keine
Umtriebsentschädigung und keine Genugtuung zu.
Sie begründete die Kostenauflage damit, dass gemäss § 42 StPO/ZH die Kosten dem
Angeschuldigten aufzuerlegen seien, wenn dieser die Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht habe. Die Auswertung
eines grossen Teils der Kundenkonten habe ergeben, dass die meisten der Kunden
nach rund sechs Monaten etwa 60 % der Anlagesumme verloren hatten und dass rund
80 % dieser Verluste auf Kommissionen zurückzuführen waren. Weil alle drei
Stichproben zu diesem Resultat geführt hätten, stehe fest, dass diese Art der
Bewirtschaftung der Kundenkonten System und Tradition hatte. X.________ habe
als Organ der A.B.________ und damit auch der in den Räumen der A.Z.________
aktiven Zweigstelle nicht vermeiden können, vom krassen Missverhältnis zwischen
diesen Beträgen Kenntnis zu erhalten. Er habe auch die Vertragsvorlagen
gekannt. Damit habe er gewusst, dass die A.B.________ ihre Kunden über die
Gesamthöhe und den Stellenwert der Kommissionen nicht gesetzmässig informierte
(mit Hinweis auf ZR 82 Nr. 37 und [recte] BGE 124 III 155) und dass die
Abrechnungen kein verlässliches Bild gaben. Indem er die unvollständige und
irreführende Information zugelassen habe, habe er das Strafverfahren zumindest
leichtfertig verursacht.
Er habe auch gewusst, dass die A.B._________ das Kundengeschäft in den
Geschäftsräumen derA.Z.________ abgewickelt habe bzw. dass die A.Z.________ das
auf Rechnung der A.B.________ in Zürich tat und dass eine Bewilligungs- und
Steuerpflicht bestand. Indem er dies zugelassen habe, habe er das
Strafverfahren wiederum zumindest leichtfertig verursacht.

D.
X.________ verlangte bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung die
gerichtliche Beurteilung und beantragte, die Kosten vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen, ihn für die erlittenen Umtriebe mit mindestens 250'000
Franken zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von 1 Mio. Franken
zuzusprechen.
Das Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 27. April 2004 die
Kostenauflage durch die Bezirksanwaltschaft und wies das Entschädigungs- und
Genugtuungsbegehren ab.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 11. Dez. 2004 den
Rekurs gegen diese Verfügung des Bezirksgerichts ab.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 22. Dez. 2005 das
obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurück, weil dieses auf nichtverwertbare
Einvernahmeprotokolle abgestellt und damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430
Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH erfüllt habe.
Das Obergericht wies in der Neubeurteilung mit Beschluss vom 4. Nov. 2006 den
Rekurs erneut ab.
Das Kassationsgericht wies mit Sitzungsbeschluss vom 29. Okt. 2007 die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die obergerichtliche Neubeurteilung vom 4. Nov.
2006 ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Nach Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________ am 4. März 2003 wurden
mit Anklageschrift vom 20. Feb. 2004 Y.________ als Verwaltungsrat und
Geschäftsführer der A.Z.________ und Geschäftsführer der A.B.________ sowie
V.________ und U.________ als Organe und Geschäftsführer einer der involvierten
sechs Broker-Firmen wegen gewerbsmässigen Betrugs angeklagt. Das Bezirksgericht
des Kantons Zürich sprach sie am 19. Jan. 2005 frei.
Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte am 29. Nov.
2006 diesen Freispruch. Dabei wies es darauf hin, dass es nicht deshalb zur
Liquidation der A.________-Gesellschaften gekommen sei, weil die A.Z.________
bereits jahrelang ohne Bewilligung Geschäfte getätigt und die A.B.________ nur
vorgeschoben hätte, sondern wegen des ungeschickten Einfädelns des
Bewilligungsverfahrens vor der Eidgenössischen Bankenkommission. Im Übrigen
habe das Eidgenössische Finanzdepartement der Strafanzeige nicht Folge
geleistet, da es die ganze A.________-Gruppe nach den Übergangsbestimmungen als
Effektenhändlerin gemeldet betrachtet und damit einen Verstoss gegen das
Eidgenössische Börsengesetz (BEHG) verneint habe (S. 27). In der Sache kam es
zum Ergebnis, der Fall unterscheide sich von jenem in BGE 124 III 155
beschriebenen, und der Nachweis, dass die Geschädigten von den Angeklagten
bewusst im Ungewissen über die Höhe und die Entstehungsweise der Kommissionen
belassen worden seien, sei als vollumfänglich gescheitert zu betrachten (S. 32
f.). Sie hätten aber die Geschädigten hinsichtlich der Kostenträchtigkeit der
Geschäftsmethode unvollständig und damit falsch informiert (S. 35 f.). Jedoch
hätten sich die Abrechungen nicht zur Täuschung geeignet. Die darin
aufgeführten Geschäfte und Kommissionen seien korrekt und vollständig, auch
wenn die Darstellung nicht allzu zugänglich erscheine (S. 39 f.). Das völlige
Untätigbleiben der Geschädigten trotz regelmässigen Eingangs der Tages- und
Monatsabrechnungen müsse als Selbstverschulden qualifiziert werden (S. 56).
Die gegen diesen Freispruch von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 8. Mai
2007 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.98/2007). In diesem Urteil führte
das Bundesgericht aus, angesichts der Erkennbarkeit der schädigenden
Kommissionsbelastungen erscheine bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine
strafrechtlich relevante Täuschung vorliege. Dies könne offen bleiben, da es
jedenfalls an der Arglist fehle. Die Anleger hätten elementarste
Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt. Trotz der anhand von Abrechnungen
ausgewiesenen massiven Belastungen erscheine das Untätigbleiben im Vergleich
zur mangelhaften Information der Anleger über die Geschäftspraxis als
vordergründige Schadensursache (E. 3.4).

F.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den
Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. Okt. 2007 (oben Bst. D)
aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Kassationsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenauflage gemäss
§ 42 Abs. 1 StPO/ZH formelle Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen
Gehörs und Willkür vor.

1.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss präzise (BGE 133 III
439 E. 3.2) und damit entsprechend den Anforderungen der früheren Bestimmung
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG begründet werden (BGE 134 I 23 E. 5.2; 133 IV 286
E. 1.4).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Es gilt auch hier eine qualifizierte Rügepflicht im
Sinne der früheren Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 II 249 E.
1.4.2).

2.
Gemäss § 42 Abs. 1 StPO/ZH werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung
von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder
teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der
Untersuchung erschwert hat. Die Kostenauflage hat zur Folge, dass dem
Angeschuldigten weder eine Entschädigung für die durch die Untersuchung
verursachten Kosten und Umtriebe noch eine Genugtuung auszurichten ist (§ 43
Abs. 1 StPO/ZH).

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen einem Angeschuldigten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Kosten auferlegt
werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung
des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119
Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2d). Vorausgesetzt wird damit ein unter rechtlichen
Gesichtspunkten (BGE 116 Ia 162 E. 2c) und nicht lediglich ein unter
moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGE 116 Ia
162 E. 2b). Widerrechtlich ist ein Verhalten, wenn es in klarer Weise gegen
Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder
indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Schuldhaft ist
das Verhalten, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht
geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Eine Kostentragung kommt nur in
Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des
Angeschuldigten in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung
eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (ausführlich BGE 116 Ia 162 E.
2c). So war es beispielsweise willkürlich, einem Fahrzeugführer, der mit einer
Alkoholkonzentration von 0,73 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug geführt
hatte, die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung aufzuerlegen, denn dieses
Verhalten war nach der damaligen Rechtsordnung mit einem Grenzwert von 0,8
Gewichtspromillen nicht verboten (BGE 119 Ia 332).
Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden durch das kantonale Recht
umschrieben. Dessen Anwendung wie das kantonale Recht überhaupt prüft das
Bundesgericht auf Willkür hin (Art. 9 BV). Die Vorinstanzen müssen begründen,
inwiefern mit der betreffenden Handlung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen wurde (Urteil 1P.164/2002 vom 25.
Juni 2002, E. 1.2.2; Urteil 6B_715/2007 vom 7. Feb. 2008, E. 2.3).

2.2 Im Zürcher Recht wird betont, zur Kostenauflage könnten jedenfalls nur
qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte
führen, vorab die Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber
Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich
straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht
anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 1207). Dabei wird
angenommen, dass Widerrechtlichkeit im Sinne von § 42 StPO/ZH nur vorliegt,
wenn ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm verletzt wird, die den Schutz des
Geschädigten bezweckt, so dass nur Verhaltensweisen mit letztlich
strafrechtlich relevanter Ausrichtung in Frage kämen (Niklaus Schmid, in:
Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, Jan. 1999, § 42 Rz. 20). Die Vorinstanz führt in ihrem Beschluss vom
22. Dez. 2005 in dieser Sache aus, eine Kostenauflage könne nur gestützt auf
die sich aus den Strafuntersuchungsakten ergebende klare, korrekt zustande
gekommene Beweislage erfolgen (mit Hinweis auf Schmid, Strafprozessrecht,
a.a.O., S. 472 Fn. 119).

2.3 Gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH ist in der Nichtigkeitsbeschwerde jeder
Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. In der Beschwerde sind deshalb die
angefochtenen Stellen des Entscheids zu bezeichnen und die Aktenstellen im
Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht hat nicht nach den Grundlagen des
geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (angefochtenes Urteil S. 5).
Diese Praxis wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als jedenfalls
vertretbar beurteilt, so dass etwa der Hinweis auf die "vom Obergericht
beigezogenen Akten (...) im Verfahren gegen I" oder "pauschale" Formulierungen
den Substantiierungsanforderungen nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts vom
23. Sept. 1991, in: ZR 91/92 Nr. 6). Diese Begründungsanforderungen entsprechen
in etwa jenen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die frühere staatsrechtliche
Beschwerde (BGE 132 IV 70, nicht publ. E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 127 I 38 E.
3; Urteil 6S.68/2004 vom 9. Aug. 2005, E. 11.2.2) und damit heute grundsätzlich
jenen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 23 E. 5.2; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II
249 E. 1.4.2). Ferner muss aus den Ausführungen des Nichtigkeitsklägers
mindestens durch Angaben der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu
schliessen sein, welcher Nichtigkeitsgrund sinngemäss angerufen wird. Die
Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz iura
novit curia allerdings nicht (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., März 1996, §
430 Rz. 32).

2.4 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungbehörden Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Tritt eine
Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber
entscheiden müsste, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 116
E. 3a). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten
Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv
erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine
solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a; 130 V 177 E. 5.4.1).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Kostenauflage verblieben nach
Auffassung der Vorinstanz die Begründungen, (1) er habe es unterlassen,
abzuklären, ob die Introducing Brokers ihre Kunden rechtsgenügend informiert
hätten, (2) er habe nichts unternommen, dass die Abrechnungen von A.________
für Laien verständlich gewesen seien, (und 3) es seien gegenüber den
Steuerbehörden falsche Angaben gemacht worden. Die Vorinstanz habe indessen
trotz erhobener Rüge offen gelassen, ob der Vorwurf der falschen Angaben
gegenüber den Steuerbehörden eine Auflage der Kosten rechtfertige. Deshalb habe
er sich mit diesem dritten Punkt in der Beschwerde nicht auseinander zu setzen
(Beschwerde Rzn. 38 - 41).

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Vorinstanz vorgetragen,
das Obergericht sei von einem zu weiten Anspruch der Kunden auf Information
ausgegangen und habe damit materielles Recht verletzt (Beschwerde Rz. 42 mit
Verweisung auf Rz. 174 seiner Nichtigkeitsbeschwerde). Somit habe er dem
Rügeprinzip gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH Genüge getan. Die Vorinstanz sei auf
diese Rüge nicht eingetreten und habe damit gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus verstossen. Es sei formalistisch, wenn die Rüge mit der Begründung
erledigt werde, es sei nicht auf eine "bestimmte Erwägung" Bezug genommen
worden (Beschwerde Rz. 58).
3.1.1 Die Vorinstanz stellt mit Hinweis auf die erwähnte Rz. 174 der
Nichtigkeitsbeschwerde fest, der Beschwerdeführer äussere hier eine
Rechtsansicht, ohne jedoch Bezug auf eine bestimmte Erwägung des angefochtenen
Entscheids oder desjenigen, auf den dieser verweise, zu nehmen und sich mit
einer solchen auseinander zu setzen. Er weise damit keinen Nichtigkeitsgrund
nach (angefochtenes Urteil S. 22).
3.1.2 Der Beschwerdeführer verweist in der erwähnten Rz. 174 auf die Rzn. 105 -
106 und 108 seiner Nichtigkeitsbeschwerde, in denen auf das obergerichtliche
Urteil vom 4. Nov. 2006 (S. 9) sowie auf jenes vom 11. Dez. 2004 (S. 13, 14)
verwiesen wird, und zitiert eine Aktenstelle, wonach der Kunde beim
Vertragsabschluss ausdrücklich und klar darauf hingewiesen worden sei, dass er
die Transaktionskosten berücksichtigen müsse, um mit der Option einen Gewinn zu
erzielen. Dieses Zitat findet sich auch im Urteil vom 11. Dez. 2004 auf S. 13.
Diese Verweisungen betreffen insbesondere die wesentliche Stelle im
obergerichtlichen Urteil vom 11. Dez. 2004 (S. 13) mit der dort zitierten
"Kundenvereinbarung". Das Obergericht erachtete die mit diesen
Kundeneinverbarungen abgegebenen Informationen "als ungenügend" (Urteil vom 4.
Nov. 2006, S. 9 unten, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls verweist). Dazu
machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung des dort verwendeten
Begriffs "Kommission" sei eine rein sophistische und willkürliche
Argumentation. Wesentlich sei, dass den Kunden klar gemacht worden sei, dass
Kommissionen anfallen würden. Es sei damit aktenkundig, dass es in dieser
Hinsicht für ihn als non-executive director keinen Handlungsbedarf gegeben
habe.
3.1.3 Somit hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Feststellung
Erwägungen des angefochtenen wie des verwiesenen Urteils seitengenau bezeichnet
und zitiert. Dort begründete das Obergericht, weshalb die Informationen
"ungenügend" gewesen seien. Die gerügte vorinstanzliche Feststellung erweist
sich als aktenwidrig und damit als willkürlich.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn bei der
Neubeurteilung als faktisches Organ von A.Z.________ bezeichnet, ihn als
solches in die Verantwortung genommen und ihm daher die Kosten auferlegt. Er
habe bei der Vorinstanz gerügt, das Obergericht nehme in willkürlicher Weise
eine faktische Organschaft bei der A.Z.________ an und gehe dabei von einem
falschen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 III 92) klar
widersprechenden Begriff des faktischen Organs aus und verletze damit
materielles Recht (Beschwerde Rz. 61 mit Verweisung auf Rzn. 25 - 75 seiner
Nichtigkeitsbeschwerde). Die Vorinstanz gestehe zu, es möge zutreffen, dass die
Hinweise des Obergerichts, jeder für sich genommen, nicht genügten, um eine
faktische Organstellung zu begründen und daraus Rechtsfolgen abzuleiten.
Dennoch, und darin liege die Willkür, halte es pauschal fest, die Hinweise
ergäben ein "Gesamtbild", welches ihn halt doch als faktisches Organ von
A.Z.________ erscheinen liesse. Eine faktische Organstellung anzunehmen, sei in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unhaltbar und damit willkürlich
(Beschwerde Rzn. 69 - 71).
3.2.1 Einerseits einzuräumen, die vom Obergericht angeführten Hinweise auf eine
faktische Organstellung des Beschwerdeführers würden "jeder für sich allein
gesehen, nicht genügen, um eine solche Stellung zu begründen und daraus
Rechtsfolgen abzuleiten", und andererseits anzunehmen, diese Hinweise ergäben
"jedoch ein Gesamtbild, den Beschwerdeführer als faktisches Organ der
A.Z.________ zu lassen" (angefochtenes Urteil S. 15), ist bereits
beweisrechtlich nicht haltbar.
3.2.2 Die Vorinstanz nimmt zudem an, das Obergericht habe in seinem Urteil vom
11. Dez. 2004 (S. 46 f., E. 5) die faktische Organschaft, welche zur
Organhaftung nach Art. 754 aOR führen könne, unter Hinweis auf BGE 128 III 29
umschrieben. Das Obergericht bezog sich auf diesen Entscheid und führte aus,
aufgrund der Kriterien sei der Beschwerdeführer als faktisches Organ zu
bezeichnen. Entscheidend sei, dass er die Willensbildung der in Zürich tätigen
A.________-Gesellschaften wesentlich geprägt habe.
Nach BGE 128 III 29 E. 3c kommt eine faktische Organstellung indessen nur einer
Person zu, die in eigener Verantwortung eine dauernde Zuständigkeit für gewisse
das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende
Entscheide wahrnimmt. Nach dem weiteren und von der Vorinstanz nicht
berücksichtigten BGE 128 III 92 begründet eine blosse Einflussnahme von Organen
der Muttergesellschaft auf diejenigen der Tochtergesellschaft regelmässig keine
Organverantwortung gegenüber der Tochtergesellschaft. Eine faktische
Organschaft entsteht aber, wenn sich übertragene oder usurpierte
Zuständigkeiten bilden (E. 3a). Es muss also tatsächlich eine organtypische
Stellung wahrgenommen werden, die etwa aus einer länger dauernden
Zuständigkeitsregelung erschlossen werden kann (E. 3c). Der Hinweis auf ein
"Gesamtbild" genügt diesen Kriterien offenkundig nicht.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Vorinstanz geltend
gemacht, das Obergericht habe hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit als Organ
der A.B.________ nicht berücksichtigt, dass die Geschäftsführung, soweit gemäss
Art. 716a OR zulässig, an Y.________ delegiert gewesen sei und dass er seine
verbleibenden Pflichten als non-executive director, namentlich der Oberaufsicht
(Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) und der sorgfältige Auswahl, Instruktion und
Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 754 Abs. 2
OR), nachgekommen sei. Allerdings seien in der Nichtigkeitsbeschwerde als
Nichtigkeitsgründe Aktenwidrigkeit, Willkür und Verletzung des rechtlichen
Gehörs genannt worden. Aus der Nichtigkeitsbeschwerde (Rzn. 76 - 129) habe sich
aber klar ergeben, dass auch die falsche Anwendung materiellen Rechts (§ 430
Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH) gerügt worden sei (Beschwerde Rzn. 130 - 132). Auf
diese Rüge hätte die Vorinstanz eintreten müssen, selbst wenn die Bezeichnung
des Nichtigkeitsgrundes falsch gewählt gewesen sein sollte. Es habe seine volle
Kognition formalistisch im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung unzulässig
beschränkt (Beschwerde Rzn. 135 f., 145 f.).
3.3.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt,
das Obergericht nehme zutreffend an, dass er formelles Organ der A.B.________
gewesen sei. Es berücksichtige aber nicht, dass die Geschäftsführung von
A.B.________ vollumfänglich an Y.________ delegiert gewesen sei (Rz. 76). Am
16. Juli 1996 sei Y.________ durch ein Board-Meeting als Präsident bestätigt
und der Beschwerdeführer zum Vice President ernannt worden. Die Statuten
erlaubten ausdrücklich eine Delegation (Rz. 79). Diese Rechtslage sei
vergleichbar mit Art. 716b OR. Den non-executive director träfen nur begrenzte
Pflichten (Rz. 80). Es stelle sich damit die Frage, ob es sich um
unübertragbare Aufgaben im Sinne von Art. 716a OR gehandelt habe (Rz. 89). Es
obliege dem nicht geschäftsführenden Organ lediglich, allgemein auf die
Einhaltung rechtlicher Vorschriften hinzuwirken (Rz. 90). Das Obergericht habe
aus der formellen Organstellung pauschal auf seine Verantwortlichkeit
geschlossen, sei aber auf die Frage, ob ihm diese Pflichten persönlich oblagen,
gar nicht erst eingegangen, sondern habe ihn ohne weiteres für angebliche
Verletzungen von Art. 398 OR durchA.B.________ gegenüber den Kunden
verantwortlich gemacht. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, und ihr
Urteil leide deshalb am Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH (Rz.
91). Er sei seinen Pflichten zur Oberaufsicht nachgekommen (Rzn. 93 - 110) und
habe die mit der Geschäftsführung von A.B.________ betrauten Personen
sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht. Die gegenteilige Ansicht sei
willkürlich (Rzn. 111 - 118). Entgegen dem Obergericht treffe es nicht zu, dass
die Kunden ungenügend informiert gewesen seien (Rz. 119). Dafür seien ihm auch
keine Anhaltspunkte vorgelegen (Rz. 124). Die Optionsgeschäfte hätten
spekulativen Charakter. Die Kommissionen der Introducing Brokers und von
A.________ seien damals marktüblich gewesen (Rz. 123). Er habe seine
Organpflichten nicht verletzt und sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die
rechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Die gegenteilige Annahme verletze
sein rechtliches Gehör und sei aktenwidrig und/oder willkürlich (Rz. 129).
3.3.2 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, ergibt sich aus der
Nichtigkeitsbeschwerde klar, dass auch eine falsche Anwendung bzw.
Nichtberücksichtigung materiellen Rechts gerügt wurde und dass damit sinngemäss
auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO/ZH verwiesen wurde
(Beschwerde Rzn. 132 und 134). Dass der Beschwerdeführer daneben eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs - nämlich gerade wegen der Nichtanwendung der
einschlägigen materiellrechtlichen aktienrechtlichen Bestimmungen durch das
Obergericht - sowie Aktenwidrigkeit und Willkür rügte, ändert nichts (vgl. oben
E. 2.3). Die Vorinstanz hätte mithin auf diese zentralen Fragen einer
persönlichen Verantwortlichkeit eintreten müssen. Sie durfte sich nicht mit der
abschliessenden Erwägung begnügen, dass das Obergericht nicht der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ansicht folge, bedeute keine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs (angefochtenes Urteil S. 17).

3.4 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Vorinstanz die gerügte
Verletzung materiellen Rechts (Art. 716a, 716b und 754 Abs. 2 OR) nicht geprüft
und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. In diesem Umfang ist
deshalb auf die materiellrechtliche Auseinandersetzung in der Beschwerde (Rzn.
147 ff.) nicht mehr einzutreten, wie dies auch der Beschwerdeführer annimmt.

3.5 Der Beschwerdeführer führt aus (Beschwerde Rzn. 182 ff.), das Obergericht
habe die Kostenauflage damit begründet, dass er nicht abgeklärt habe, ob die
Introducing Brokers die Kunden genügend informiert hätten. Er habe vor der
Vorinstanz aber gerügt, in der Untersuchung sei kein Beleg für eine ungenügende
Information der Kunden produziert worden. Die Vorinstanz habe die Rüge als
unbegründet erachtet. Sie verfalle erneut in überspitzten Formalismus, wenn sie
festhalte, das Obergericht treffe in der bezeichneten Erwägung keine
Feststellung darüber, ob die Introducing Brokers ihre Kunden genügend
informiert hätten. Das obergerichtliche Urteil vom 4. Nov. 2006 enthalte in E.
II.a die Unterstellung der ungenügenden Information, und dass es dies
unterstelle, bestätige E. III. Man könne sich zwar auf den Standpunkt stellen,
es hätte auf E. III anstatt auf E. II.a Bezug genommen werden müssen. Auch hier
habe die Vorinstanz eine klar gestellte Frage aus überspitzt formalistischen
Gründen nicht geprüft. Ausserdem bestehe gemäss herrschender Lehre und Praxis
gerade keine allgemeine Überwachungspflicht einer Bank oder eines Brokers
betreffend den externen Vermögensverwalter. Es bestehe lediglich die Pflicht,
bei offensichtlicher Pflichtverletzung des externen Beraters einzugreifen
(Beschwerde Rz. 187).
3.5.1 Wie die Vorinstanz feststellt, traf das Obergericht im Urteil vom 4. Nov.
2006 in E. II.a (S. 5), wo es Erwägungen seines Urteils vom 11. Dez. 2004
zusammenfasste, keine "tatsächlichen Feststellungen darüber, ob die Kunden
durch ihre Introducing Brokers genügend informiert worden seien" (angefochtenes
Urteil S. 7). Das Obergericht hielt in E. II.a jedoch fest, es habe dem
Beschwerdeführer (unter anderem) die Kosten auferlegt, weil er als formelles
Organ der A.B.________ und faktisches Organ der A.Z.________ nicht abgeklärt
habe, ob die Introducing Brokers seriös gewesen seien und die Anlagekunden
rechtsgenügend informiert hätten. Wie der Beschwerdeführer einräumt, findet
sich die tatsächliche Auseinandersetzung des Obergerichts aber in E. III (S. 7
ff.). Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese zentrale und im
angefochtenen Urteil mehrmals angesprochene Frage nicht eingegangen wird.
3.5.2 Indessen nimmt die Vorinstanz an, der Vorwurf der Nichtabklärung setze
nicht voraus, dass tatsächlich eine ungenügende Orientierung erfolgt sei. Es
sei denkbar, dass in Einzelfällen oder auch generell eine genügende Information
durch die Introducing Brokers erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer
entsprechende Abklärungen unterliess und damit nach der Rechtsansicht des
Obergerichts seinen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber den Kunden nicht
nachkam. Die Rüge sei unbegründet (angefochtenes Urteil S. 7).
Diese Ansicht ist nicht haltbar. Erfolgte durch die Introducing Brokers
generell eine genügende Information, so fehlt es an einer "offensichtlich
straftatbestandsnahen Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht
anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte" (oben E.
2.2) und damit an der Grundlage für eine Kostenauflage. Es wird ferner nicht
zwischen den sechs involvierten Introducing Broker-Firmen und deren Organen
oder Angestellten sowie des von diesen selber zu verantwortenden Verhaltens
differenziert. Soweit ersichtlich, wurden lediglich zwei Personen als Organe
und Geschäftsführer einer einzigen der involvierten Broker-Firmen angeklagt
(oben Bst. E).

3.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe vor der Vorinstanz
gerügt, dass das Obergericht seine Vorbringen zur aktenkundigen
Informationsweise der Introducing Brokers mit keinem Wort berücksichtigt habe.
Die Vorinstanz halte dem entgegen, das Obergericht habe im Zusammenhang mit den
unterlassenen Aufklärungen nicht auf das Argument eintreten müssen, dass die
Introducing Brokers ihre Kunden ungenügend informiert hätten. Diese Auffassung
sei unhaltbar. Die Rüge sei nicht auf einen bestimmten Zusammenhang
eingeschränkt gewesen. Das Obergericht habe in E. III klar eine ungenügende
Information festgehalten (Beschwerde Rzn. 189 ff.).
Die Vorinstanz hält fest, in der Stellungnahme an das Obergericht vom 10. Feb.
2006 (Rzn. 16 - 19) habe sich der Beschwerdeführer zur Information der Kunden
durch die Introducing Brokers geäussert. Daraus ergebe sich jedoch nicht, ob er
auch zur Zeit der fraglichen Geschäftsverbindungen zwischen der A.________ bzw.
den Introducing Brokers und den Kunden die notwendigen Abklärungen, ob die
Introducing Brokers die Kunden genügend orientiert hätten, unternommen habe. In
diesem Zusammenhang habe für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, auf
die genannten Vorbringen einzugehen. Die Rügen der Gehörsverweigerung sowie der
Verletzung der Untersuchungsmaxime seien unbegründet (angefochtenes Urteil S.
8).
Der Beschwerdeführer hatte in der erwähnten Stellungnahme ausgeführt, es sei
aktenkundig, dass die Kunden praktisch ausschliesslich mit den Introducing
Brokers in Kontakt standen und von diesen die Abrechnungen erhalten hätten.
Dies sei nicht abgeklärt worden. Im Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005 führe
die Vorinstanz irrtümlich aus, das Obergericht habe sich mit dieser Frage
befasst. Dieses habe sich aber nie mit der Frage befasst, ob und wie die Kunden
durch die Introducing Brokers direkt informiert wurden. Die Kunden hätten
ausgesagt, sie seien von den Introducing Brokers stets kompetent und
aufschlussreich informiert worden.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht haltbar. Sowohl die "Zeit der
fraglichen Geschäftsverbindungen" wie die Frage der "genügenden Orientierung"
durch die Introducing Brokers waren zentraler Prozessgegenstand. In diesem
Zusammenhang bestand für das Obergericht alle Veranlassung, auf die genannten
Vorbringen einzugehen.

3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in einem letzten Beschwerdegrund
(Rzn. 192 ff.) vor, die Vorinstanz habe in ihrem Aufhebungsbeschluss vom 22.
Dez. 2005 festgestellt, dass die Kundeneinvernahmen ohne seine
Teilnahmemöglichkeit stattgefunden hätten, und deshalb das damalige
obergerichtliche Urteil aufgehoben. Er habe dann vor Obergericht geltend
gemacht, es existiere in den Akten kein Beweis, dass die Kunden die
Abrechnungen der A.________ nicht verstanden hätten. Da die Abrechnungen
anerkanntermassen richtig gewesen seien (vorinstanzlicher Aufhebungsbeschluss
vom 22. Dez. 2005, S. 14), müsse zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die
Kunden diese auch verstanden hätten. Dem halte das Obergericht nunmehr
entgegen, die Unverständlichkeit ergebe sich aus den Abrechnungen selbst. Dass
die Vorinstanz hier keine willkürliche Beweiswürdigung annehme, sei
willkürlich, denn es sei unhaltbar zu behaupten, die Abrechnungen seien für die
Kunden nicht verständlich gewesen, ohne dazu die Aussagen der Kunden
einzuholen. Weil den Abrechnungen diese Beweiseignung fehle, habe die
Staatsanwaltschaft Kundeneinvernahmen durchgeführt, allerdings ohne seine
Parteirechte zu beachten. Da kein weiterer Beweis vorliege, gehe das
Obergericht willkürlich davon aus, die Abrechnungen seien unverständlich
gewesen. Dies hätte die Vorinstanz annehmen müssen, um nicht selbst in Willkür
zu verfallen.
3.7.1 Der Schluss des Obergerichts, die Kunden der A.________ seien auch nach
Vertragsschluss und nach der Überweisung einer (ersten) Geldanlage nur
ungenügend informiert worden, stützte sich nach der Darstellung der Vorinstanz
zwar in erster Linie auf die schwer verständlichen Abrechnungen, jedoch auch
auf nicht verwertbare Aussagen von Kunden, weshalb es das obergerichltiche
Urteil vom 11. Dez. 2004 aufgehoben hatte (Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez.
2005, S. 18). Der Beschwerdeführer machte daher beim Obergericht in seiner
Stellungnahme vom 10. Feb. 2006 geltend, es existiere kein Beweis, dass die
Kunden die Abrechnungen nicht verstanden hätten. Da diese nach der
vorinstanzlichen Feststellung im Aufhebungsbeschluss vom 22. Dez. 2005 (S. 14)
anerkanntermassen richtig gewesen seien, müsse zu seinen Gunsten angenommen
werden, dass die Kunden sie auch verstanden hätten. Das Obergericht nimmt
dagegen in seinem Urteil vom 4. Nov. 2006 (S. 14) an, die Nichtverwertbarkeit
der Kundenaussagen wirke sich auf die Frage der Mangelhaftigkeit der
Abrechnungen nicht aus. Diese Frage sei anhand der Abrechnungen selbst zu
prüfen. Dies habe es in seinem früheren Entscheid getan, und auch das
Kassationsgericht habe sich damit auseinander gesetzt. Soweit der
Beschwerdeführer erneut dartun wolle, dass die Abrechnungen eine genügende
Kundeninformation darstellten, sei darauf aus den erwähnten Gründen nicht
einzutreten.
3.7.2 Wenn nun die Vorinstanz in diesem Zusammenhang annimmt, "etliche Kunden"
hätten sich von den Introducing Brokers die Abrechnungen erklären lassen, lässt
sich insoweit ohne Willkür annehmen, dass die Abrechnungen aus sich heraus für
diese Kunden nicht verständlich waren. Daraus ergibt sich aber weiter, dass die
Introducing Brokers den Kunden die Abrechnungen auf Nachfrage hin erklärt
hatten und damit die Informationspflicht gerade gegenüber diesen etlichen
Kunden, welche die Abrechnungen nicht verstanden, erfüllten. Hingegen lässt
sich daraus nicht folgern, dass die Abrechnungen für "viele Kunden" nicht
verständlich waren. Vielmehr ist aufgrund dieses Sachverhalts zu schliessen,
dass die Abrechnungen für "viele Kunden" verständlich waren, wenn sie nicht
nachfragten (im oben Bst. E erwähnten Strafverfahren waren 264 Geschädigte
aufgeführt worden, bezüglich 115 Kunden war die Untersuchung eingestellt worden
und über die verbliebenen rund 600 Kundenbeziehungen der A.________ war nichts
Näheres bekannt). Somit lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ohne weitere
Begründung annehmen, die Feststellung des Obergerichts werde nicht erschüttert,
"die Abrechnungen seien äusserst unklar und insbesondere bezüglich des heiklen
Punktes der Kommissionen geradezu irreführend gewesen" (angefochtenes Urteil S.
20). Haben lediglich "etliche Kunden" die Abrechnungen nicht verstanden, ist
dieser generelle Schluss nicht haltbar. Es verbleibt zudem der Mangel, dass
diese wesentliche Frage entschieden wird, ohne dafür überhaupt auf Aussagen der
Kunden abstellen zu können. Zwar könnte bereits die "Irreführung" einzelner
Kunden Anlass für eine Strafuntersuchung sein. Aus einem Unverständnis lässt
sich aber nicht schon auf eine Irreführung schliessen. Die Aufklärung schliesst
die "Irreführung" dieser etlichen Kunden, welche die Abrechungen nicht
verstanden hatten, aus. Es handelt sich daher lediglich um eine im Ungefähren
verbleibende theoretische Erwägung der Vorinstanz, wenn sie festhält, der
Umstand allein, dass interessierte Kunden sich an die Introducing Brokers oder
an die A.________ wenden konnten und dies teilweise auch taten, hebe die
Sorgfalts- und Treuepflichten im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR, für
verständliche Abrechnungen besorgt zu sein, nicht auf (angefochtenes Urteil S.
20). Bekanntlich können selbst übliche Abrechnungen für Laien wegen fehlenden
Sachverstands unverständlich sein. Es liesse sich ebenso gut argumentieren, die
Aufklärung derjenigen, welche die Abrechnungen nicht verstanden, belege die
diesbezüglich rechtskonforme Geschäftspraxis. Zusammengefasst ergibt sich nur,
dass diejenigen, welche die Abrechnungen nicht verstanden und nachfragten,
durch die Introducing Brokers aufgeklärt wurden, während für diejenigen, die
nicht nachfragten, zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden müsste,
dass sie die Abrechnungen verstanden und dass somit die Abrechnungen auch
durchaus zu verstehen waren.
3.7.3 In der gleichen Weise nimmt die Vorinstanz an, das Ausstellen von
unklaren oder irreführenden Abrechungen bzw. das Unterlassen von Vorkehrungen,
damit solche Abrechnungen verständlich sind, durch ein formelles oder
faktisches Organ der A.________ könne ein im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO/ZH
verwerfliches bzw. zumindest leichtfertiges Benehmen darstellen, welches Anlass
zur Einleitung einer Strafuntersuchung bilde (angefochtenes Urteil S. 21).
Diese Rechtsauffassung lässt sich als solche nicht bestreiten, wohl aber die in
dieser Erwägung zusammengefassten Voraussetzungen in der zu beurteilenden
Sache. Es muss konkret und nicht in lediglich allgemein gehaltenen Erwägungen
begründet werden, inwiefern durch den Betroffenen persönlich in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen wurde (oben E.
2.1). Eine Kostenauflage kann nur gestützt auf die sich aus der
Strafuntersuchung ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage
erfolgen (oben E. 2.2). Die Vorinstanz ist einer Beurteilung der zentralen
Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise ausgewichen,
die als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung des
Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlich (Art. 9 BV) qualifiziert
werden muss.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, das
angefochtene Urteil ist insgesamt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
neuer Beurteilung zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. Der
Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der
Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober
2007 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw