Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.782/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_782/2007 /hum

Urteil vom 14. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Gantenbein,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Präsident des Kreisamts Trins büsste X.________ am 14. Dezember 2006 wegen
wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie mit 200 Franken.

Auf seine Einsprache hin wurde X.________ vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden
wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 200 Franken verurteilt.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufung von X.________ am
5. September 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das kantonsgerichtliche
Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen oder die Sache eventuell ans
Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer auf Grund des folgenden,
unbestrittenen Sachverhalts für schuldig befunden, unbefugterweise eine
Sicherheitslinie überfahren und damit Art. 34 Abs. 2 SVG verletzt zu haben:

Der Beschwerdeführer fuhr am 3. November 2006, um ca. 15 Uhr, mit seinem Ford
hinter einem Personenwagen mit Zürcher Kontrollschildern auf der Kantonsstrasse
von Flims in Richtung Tamins. Dabei stiessen sie auf den Lastwagen von
A.________, der auf ihrer Fahrspur stand, da er, was die beiden nicht sehen
konnten, vom Polizeibeamten B.________ angehalten worden war. Dieser hatte die
Aufgabe, die Strasse zu sperren, wenn sie von Holz transportierenden
Helikoptern überflogen wurde. Beide Personenwagen überholten den Lastwagen,
wobei sie die Sicherheitslinie bzw. eine Sperrfläche überfuhren.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bereich der überfahrenenen
Sicherheits- und Sperrlinie hätte ein Polizist den Verkehr regeln sollen,
weshalb für ihn dessen Anweisungen, nicht die Markierungen verbindlich gewesen
seien. Der Umstand, dass sich der Beamte mit dem Lastwagenfahrer unterhalten
und sich nicht dem Verkehr gewidmet habe, sei nicht ihm anzulasten.

1.3 Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer fuhr auf
einen stehenden Lastwagen auf, wobei er den Grund für dessen Anhalten nicht
erkennen konnte. Es ist indessen keineswegs ungewöhnlich, auf offener Strasse
an ein stehendes Fahrzeug heranzufahren, ohne den Grund für dessen Anhalten
erkennen zu können, weil z.B. ein Rotlicht oder, wie hier, der vor dem
Lastwagen stehende Polizist durch die haltenden Fahrzeuge verdeckt sind. Das
berechtigt keineswegs dazu, die Sicherheitslinie ohne weiteres zu überfahren
und das stehende Fahrzeug zu überholen, wie der Beschwerdeführer dies
unbestrittenermassen tat. Nach seinen eigenen Angaben hatte er zudem die
Strecke zuvor in der Gegenrichtung passiert und wusste um die Strassensperre
wegen der Holztransporte an dieser Stelle. Umso weniger ist nachvollziehbar,
dass er sich berechtigt fühlte, den Lastwagen trotz Sicherheitslinie zu
überholen, nur weil er den davor stehenden Polizisten nicht sah. Ob dieser mit
dem Lastwagenchauffeur gesprochen hat, oder nicht, und weshalb er den
Vordermann mit den Zürcher Kennzeichen nicht ebenfalls anhielt (oder anhalten
konnte), ist völlig unerheblich und ändert nichts daran, dass der
Beschwerdeführer unbefugterweise eine Sicherheitslinie überfahren hat und
deswegen vom Kantonsgericht zu Recht gebüsst wurde. Die Beschwerde ist
offensichtlich unbegründet und wäre besser unterblieben.

2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi