Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.77/2007
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{T 0/2}
6B_77/2007 /hum

Urteil vom 19. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Zünd, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael
Epstein,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Tötungsdelikt etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom
6. Februar 2004 schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB
sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung
mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und verurteilte ihn zu 14 Jahren und 9
Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. Januar 2002. Ferner verwies es ihn für die
Dauer von 15 Jahren des Landes.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches das Urteil des
Geschworenengerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 aufhob und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Das Kassationsgericht
befand, der Schuldspruch wegen des Tötungsdelikts beruhe massgebend auf den
Aussagen eines anonymisierten Zeugen, deren Verwertung sich mit Art. 6 EMRK
nicht vereinbaren lasse.
Auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich hin hob indessen das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November
2006 den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die
Sache an dieses zurück. Das Bundesgericht befand, der Entscheid des Zürcher
Kassationsgerichts sei mit dem Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung (Art. 249 BStP) nicht vereinbar. Es verstosse unter den
Umständen des Falles nicht gegen Art. 6 EMRK, die Aussage eines wegen
Gefährdung anonymisierten Belastungszeugen, dem der Angeklagte - optisch und
akustisch abgeschirmt - Fragen stellen konnte, zur Stützung eines anderweitig
gewonnenen Beweisergebnisses in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 133 I
33).
Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 wies in der Folge das Kassationsgericht
des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.

2.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 26. März 2007 gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts vom 12. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Kassationsgericht war bei seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 an die
rechtliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2006
gebunden (BGE 123 IV 1 E. 1, mit Hinweisen). Da keine weiteren Rügen zu
beurteilen waren, hatte es zwangsläufig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst und erhebt
Beschwerde an das Bundesgericht nur darum, weil er an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gelangen will und er befürchtet, dass dieser
ihm vorhalten könnte, nicht sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe
ausgeschöpft zu haben (Art. 35 EMRK). Da der Beschwerdeführer indessen keine
Rüge erhebt, die das Bundesgericht nicht schon beurteilt hätte und die noch
zu beurteilen wäre, fehlt es an einer für die materielle Beurteilung des
Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht
einzutreten, worüber der Präsident der Abteilung oder ein anderer mit der
Sache betrauter Richter entscheiden kann (Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:  Die Gerichtsschreiberin: