Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.778/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_778/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Wiederaufnahme des Verfahrens (grobe Verkehrsregelverletzung etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 29. November 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein
Wiederaufnahmegesuch abgewiesen wurde (vgl. zum Fall bereits Urteil 6A.4/2007
vom 30. Januar 2007). Die Vorinstanz stellt fest, die Behauptung des
Beschwerdeführers, eine Drittperson habe den Lastwagen gelenkt, sei
offenkundig unzutreffend (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4). Vor
Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erneut geltend, diese Drittperson
sei der Lenker des Lastwagens gewesen. Dieses Vorbringen könnte jedoch nur
gehört werden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Was der Beschwerdeführer vorbringt,
erschöpft sich indessen in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich
nicht ergibt, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
offensichtlich unrichtig wäre, und die deshalb vor Bundesgericht unzulässig
ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug,
Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn