Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.774/2007
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6B_774/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 16. Mai 2006 der Tätlichkeiten
zum Nachteil ihrer Kinder schuldig. Das Gericht sah von einer Bestrafung ab.
Auf Berufung der Beschwerdeführerin und Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ mit
Urteil vom 16. Oktober 2007 erneut der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte
sie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

Gegen das Urteil vom 16. Oktober 2007 wendet sich X.________ an das
Bundesgericht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78
ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Soweit sich die Beschwerde möglicherweise auch gegen den Schuldspruch
richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil sie insoweit kein Begehren im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG enthält.

Im Sinne eines hinreichenden Begehrens ist ersichtlich, dass die Beschwerde
jedenfalls zur Hauptsache die Ausfällung einer Strafe durch die zweite
Instanz betrifft. In Bezug auf die Strafzumessung kann in Anwendung von Art.
109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 42 - 48). Was daran gegen das schweizerische Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Die
Ausführungen der Beschwerde beschränken sich denn auch weitgehend auf
allgemeine Erörterungen, ohne sich konkret auf die Strafzumessung durch die
Vorinstanz zu beziehen, weshalb sie insoweit den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen. Teilweise gehen sie überdies an der Sache
vorbei. Die Vorinstanz hat z.B. nicht festgestellt, die Beschwerdeführerin
habe "wegen des Kindesentzugs zu wenig gelitten". Sie erwog nur, dass die
Beschwerdeführerin wegen der durch sie verübten Tätlichkeiten gegenüber ihren
Kindern nicht schwer betroffen worden sei, weshalb Art. 54 StGB nicht zur
Anwendung komme (angefochtener Entscheid S. 47/48). Zu dieser Erwägung
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist in Bezug auf
die Strafzumessung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im angefochtenen Entscheid werde zur
neuen Busse auch noch eine Freiheitsstrafe "vollzogen", geht das Vorbringen
an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB
nur angeordnet, dass die Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zehn Tagen verbüssen müsse, wenn sie die Busse schuldhaft nicht bezahle
(angefochtener Entscheid S. 45). Was daran gegen das schweizerische Recht
verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann davon, dass damit
bereits der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet worden wäre, nicht die
Rede sein. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihrer finanziellen Lage (vgl. Beilagen zur Beschwerde) ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn