Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.772/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_772/2007/ bri

Urteil vom 9. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Benno Lindegger,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerruf einer Urlaubsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich seit dem 3. April 1997 vornehmlich in der Strafanstalt
Pöschwies im Verwahrungsvollzug. Mit Verfügung vom 25. November 1999 wurden ihm
unbegleitete zwölfstündige Beziehungsurlaube bewilligt. Aufgrund einer
Anordnung des Vorstehers der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, die im
Zusammenhang mit dem Urlaubsmissbrauch eines verwahrten Mitinsassen ergangen
war, sistierte das Amt für Justizvollzug am 4. September 2006 die X.________
gewährten unbegleiteten Urlaube bis auf weiteres. Gleichzeitig wurde eine
Überprüfung der bisher bewilligten Vollzugslockerungen angeordnet. Am 25. Juli
2007 widerrief das Amt für Justizvollzug die Verfügung vom 25. November 1999
und damit die Bewilligung für unbegleitete zwölfstündige Urlaube. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz am 30. Oktober 2007 ab (Ziff.
I des Dispositives), wobei sie X.________ die Verfahrenskosten auferlegte
(Ziff. II des Dispositives).

B.
X.________ wendet sich am 2. Dezember 2007 mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern I und II der
Verfügung der Direktion der Justiz vom 30. Oktober 2007 sowie die
Dispositivziffer I der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 25. Juli 2007
aufzuheben.

C.
Die Direktion der Justiz und das Amt für Justizvollzug beantragen am 4. bzw. am
20. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung seines Antrags
verweist das Amt für Justizvollzug unter anderem auf das Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 17. Dezember 2007, welches im
Zusammenhang mit der Überprüfung der nach altem Recht angeordneten Verwahrung
des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen StGB
erstellt wurde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid der Justizdirektion, gegen den das geltende
kantonale Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, ist kantonal
letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 BGG. Dies trifft für die Verfügung des
Amts für Justizvollzug nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung auch
dieser Verfügung verlangt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
Der Entscheid über die Nichtgewährung von (unbegleitetem) Hafturlaub ist eine
Strafsache gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Die Beschwerde in Strafsachen ist
damit gegeben. Der Beschwerdeführer ist auch befugt, sie zu erheben, da er
durch den genannten Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen ist (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er wirft der Justizdirektion Willkür bei
der Sachverhaltsfeststellung vor (Art. 9 BV) und rügt eine Verletzung der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Schutzes der Privatsphäre
(Art. 13 Abs. 1 BV) sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 84 Abs. 6 StGB.
Diese Rügen sind zulässig (Art. 95 BGG).

2.
Gemäss Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen zur
Aussenwelt Art. 84 StGB sinngemäss. Die Gewährung von Hafturlauben ist mit dem
Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar
2007 in Art. 84 Abs. 6 StGB bundesrechtlich geregelt worden. Danach ist dem
Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine
Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Da nach Art.
388 Abs. 3 StGB die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von
Strafen und Massnahmen auch auf Täter anzuwenden sind, die wie der
Beschwerdeführer nach bisherigem Recht verurteilt wurden, hat die
Justizdirektion die vorliegende Beschwerdesache richtigerweise nach neuem Recht
beurteilt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Grundrecht der
persönlichen Freiheit kein Anspruch auf die Gewährung von Hafturlauben.
Allerdings dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht
über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist
(BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Der Schutzbereich der persönlichen
Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV überschneidet sich mit demjenigen der
Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. dazu auch BGE 127 I 6 E. 5). Wird
ein Urlaubsgesuch verweigert, weil die tatsächlichen Voraussetzungen
unzutreffend beurteilt werden, kann das gegen das in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot verstossen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung und damit die
Sachverhaltsfeststellung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ein solches ohne ernsthafte
Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich wenn es aus
getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).

3.
Die Justizdirektion erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer
habe Delikte begangen, welche die sexuelle Integrität von Kindern in
schwerwiegender Weise beeinträchtigt hätten. Das öffentliche Interesse an der
richtigen Anwendung von Art. 84 Abs. 6 StGB, wonach Urlaub nur zu gewähren sei,
wenn keine Rückfallgefahr bestehe, sei deshalb sehr hoch. Demgegenüber sei das
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Verfügung vom 25.
November 1999 insbesondere auch deshalb als weniger gewichtig einzustufen, weil
er nach wie vor begleitete Beziehungsurlaube absolvieren könne. Damals, d.h.
als die Verfügung betreffend unbegleitete Urlaube erlassen worden sei, habe man
die Entwicklung des Beschwerdeführers im Sinne einer Reduktion der
Rückfallgefahr positiv beurteilt. Dieses Ergebnis sei auch durch Dr. A.________
im Gutachten vom 21. August 2001 bestätigt worden. Zwischenzeitlich habe man
die Legalprognose anhand von FOTRES noch einmal beurteilt. Es habe sich dabei
ergeben, dass beim Beschwerdeführer "von einer deutlichen strukturellen
Rückfallgefahr auszugehen und das aktuelle Rückfallrisiko (dynamische
Risikoverminderung) genau so hoch wie die strukturelle Rückfallgefahr" sei. Im
Vergleich zur Sachlage vom 25. November 1999 sei damit von veränderten
Verhältnissen insofern auszugehen, als sich das Rückfallrisiko beim
Beschwerdeführer seit der Anordnung der Verwahrung nicht vermindert habe,
sondern nach wie vor sehr hoch sei. Unter diesen Umständen seien unbegleitete
Hafturlaube nicht mehr zu verantworten, auch wenn die FOTRES-Bewertungen nicht
konkret Bezug nähmen auf die Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers im
Rahmen von zwölfstündigen unbegleiteten Urlauben.

4.
Zu prüfen ist, ob im zu beurteilenden Fall zulässigerweise von einer
Rückfallgefahr im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB ausgegangen werden durfte.

4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die
Justizdirektion das Rückfallrisiko in willkürlicher Weise unter alleiniger
Berücksichtigung der FOTRES-Bewertungen beurteilt habe, wiewohl er wiederholte
Male auf Vollzugslockerungen hin überprüft worden und ihm in diesem Rahmen
stets gewisse Fortschritte attestiert worden seien. Negative Veränderungen in
Bezug auf seine Rückfallgefährlichkeit seien nie festgestellt worden. Während
sieben Jahren, vom 25. November 1999 bis zum 4. September 2006, habe er denn
auch, ohne je Anlass zu Beanstandungen gegeben zu haben, regelmässig
unbegleitete Urlaube von 12 Stunden ausgeübt. Die bisherige Urlaubsregelung
habe sich mithin bewährt. Die Bewertung des Rückfallrisikos durch FOTRES
vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich zur
Gefahr von Rückfällen im Rahmen von unbegleiteten zwölfstündigen Hafturlauben
überhaupt nicht äussere, sei FOTRES nicht mehr als ein standardisiertes
computergesteuertes System zur Erfassung und Dokumentation von Daten, welches
ein psychiatrisches Gutachten in keiner Weise zu ersetzen vermöge.

4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als berechtigt. Wie er zu
Recht geltend macht, handelt es sich bei FOTRES (forensisch operationalisiertes
Therapie-Risiko-Evaluationssystem) im Rahmen der Weiterentwicklung klinischer
Instrumente und Dokumentationssysteme um eine Prognosemethode, die dem
Gutachter im Sinne einer Beurteilungshilfe dazu dienen soll, möglichst
umfassende und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall
vorzunehmen. Prognoseinstrumente sind für die Praxis von grosser Bedeutung. In
der Literatur wird allerdings davor abgeraten, die individuelle
Gefährlichkeitsprognose alleine oder auch nur überwiegend anhand von
formalisierten Prognoseinstrumenten zu beurteilen (statt vieler Norbert
Leygraf, Die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose, in Venzlaff/Foerster
[Hrsg.] Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 438 ff., 444;
Steffen Lau, Zum Umgang mit gefährlichen Menschen, Monatsschrift für
Kriminologie und Strafrechtsreform [MschrKrim] 87/2004, S. 451 ff., 454). Zur
individuellen Prognose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente
hinaus deshalb zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch einen
Sachverständigen (Norbert Nedopil, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie,
2005, S. 127). Denn jedes Instrument - so auch FOTRES - kann nur ein
Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten eines Untersuchers zu
entwickeln, zu fördern und in die Form eines transparenten und
nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen. Es ist aber nicht in der Lage,
die persönliche Beurteilungskompetenz des Untersuchers zu ersetzen (so Frank
Urbaniok, FOTRES, 2. Aufl., 2007, S. 45). Somit hängt die Qualität der
Risikoeinschätzung auch bei Anwendung von Prognoseinstrumenten letztlich in
erster Linie von der Erfahrung und Kompetenz des Sachverständigen ab (Norbert
Nedopil, Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen
Psychiatrie und Recht, 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 301; vgl. zum Ganzen
eingehend Marianne Heer, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 64 N. 70-72).

4.3 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit
des Beschwerdeführers einzig auf die bei den Akten liegenden FOTRES-Bewertungen
und damit im Wesentlichen ausschliesslich auf die Resultate eines
"Prognoseinstruments". Eine differenzierte individuelle Analyse der
Risikoeinschätzung durch einen Sachverständigen fehlt vorliegend. Zwar lassen
sich den fraglichen FOTRES-Bewertungen Interpretationen der Ratingergebnisse
der das Computer-System bedienenden Anwender entnehmen. Diese Interpretationen
erschöpfen sich vorliegend allerdings in standardisierten Aussagen zu den
einzelnen Beurteilungsebenen, etwa dem strukturellen Rückfallrisiko, ohne dass
dabei nachvollzieh- und damit überprüfbar aufgezeigt würde, aufgrund welcher
Informationsgrundlagen und Datenselektionen die Bewertung der Einzelmerkmale
und letztlich die prognostische Beurteilung erfolgt ist. Schon deshalb
erscheint hier das alleinige Abstellen der Justizdirektion auf die
FOTRES-Bewertungen als nicht vertretbar.

4.4 Dazu kommt, dass die vorliegenden FOTRES-Bewertungen die prognostische
Fragestellung nicht enthalten. Sie sprechen sich zwar zur generellen
Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Rückfalls durch den Beschwerdeführer aus,
nehmen aber zur hier einzig interessierenden Frage seiner
Rückfallgefährlichkeit im Rahmen von Vollzugslockerungen nicht Stellung.
Obschon es bei der Urlaubs- oder Lockerungsprognose ebenfalls um die Vermeidung
gefährlicher Verhaltensweisen während Freiheitsgewährung geht, unterscheidet
sich die genannte Prognose doch in ganz wesentlichen Aspekten - wie etwa
hinsichtlich der zeitlichen Befristung oder der sozialen Kontrolle der
Freiräume - von der Beurteilung einer Legalprognose beispielsweise im Rahmen
einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (vgl. Norbert Nedopil, Prognosen in
der Forensischen Psychiatrie, 2005, 131 ff.; siehe auch Manfred Warmuth, Die
Prognose von Urlaub und Ausgang - ein Vergleich zwischen Massregelpatienten und
Strafgefangenen, Recht und Psychiatrie 12/1994, 15 ff., 16). Erkenntnisse über
die (allgemeine) Legalprognose lassen sich folglich nicht unbesehen auf die
Lockerungs- oder Urlaubsprognose übertragen. Die Auffassung der
Justizdirektion, wonach es unerheblich sei, dass sich die FOTRES-Bewertungen
zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Rahmen von unbegleiteten
zwölfstündigen Urlauben nicht konkret äusserten, ist demnach verfehlt. Das
zeigt nicht zuletzt auch das bei den Akten liegende Gutachten von Dr.
A.________ vom 21. August 2001. Danach ist beim Beschwerdeführer die Gefahr von
Deliktshandlungen im Sinne der Anlasstaten zwar weiterhin gegeben. Doch wird
das Risiko im Rahmen von Beurlaubungen angesichts des überschaubaren Zeitraums
als gering eingeschätzt, zumal der Beschwerdeführer durchaus über gewisse
Möglichkeiten der Impulssteuerung verfüge (Gutachten, S. 57 und 59). Eine
Auseinandersetzung mit dieser differenzierten gutachtlichen
Gefährlichkeitsbeurteilung lässt sich den FOTRES-Bewertungen ebenfalls nicht
entnehmen. Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorliegenden
FOTRES-Bewertungen als Beurteilungsgrundlagen als mangelhaft.

4.5 Die Justizdirektion hat bei ihrer Entscheidfindung einzig auf die erwähnten
FOTRES-Bewertungen abgestellt. Weder hat sie das Gutachten von Dr. A.________
vom 21. August 2001 in ihre Würdigung mit einbezogen, wiewohl sich eine
Auseinandersetzung mit dessen Gefährlichkeitseinschätzung aufgedrängt hätte,
noch hat sie die Empfehlung der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats vom 6. November 2006 (siehe dazu Art. 75a StGB)
mitberücksichtigt, welche die Gewährung von unbegleiteten zwölfstündigen
Beziehungsurlauben für weiterhin vertretbar erklärte (kantonale Akten, 291).
Schliesslich hat sie auch dem Umstand, dass die bisherige Urlaubsregelung
während sieben Jahren problem- und anstandslos verlief, keinerlei Gewicht
beigemessen. Unter diesen Umständen erweist sich ihr einseitiges Abstellen auf
die hier unzureichenden FOTRES-Bewertungen als willkürlich.

4.6 Der Justizdirektion ist demnach bei der Bejahung der Rückfallgefährlichkeit
des Beschwerdeführers Willkür vorzuwerfen. Die Beschwerde erweist sich insofern
als begründet. Die weiteren Rügen betreffend die Verletzung von Art. 10 Abs. 2
und 13 BV sowie von Art. 84 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 4 StGB müssen
folglich nicht behandelt werden.

5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann,
die angefochtene Verfügung der Justizdirektion ist aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird durch einen
Sachverständigen die Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von
unbegleiteten zwölfstündigen Urlauben im Sinne einer individuellen Prognose
abklären lassen müssen. Das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vom 17. Dezember 2007 wird die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung,
soweit relevant, mit zu berücksichtigen haben. Da insoweit keine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegt,
kommt eine Ergänzung des Sachverhalts nicht in Betracht (vgl.
Beschwerdeschrift, S. 10).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG), die seinem Rechtsvertreter zuzusprechen ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die
angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich vom 30. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Benno Lindegger für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill