Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.76/2007
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{T 0/2}
6B_76/2007 /hum

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen.

Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom

5. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren
des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. In seiner Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer damit,
seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und zu erklären, weshalb er der
Berufungsverhandlung vor Obergericht ferngeblieben ist. Damit enthält seine
Rechtsschrift weder ein Begehren noch genügt sie den
Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: