Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.769/2007
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6B_769/2007

Urteil vom 6. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung (Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Unterdrückung
von Urkunden),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen des
Vorwurfs der Falschbeurkundung, des versuchten Betrugs und der
Urkundenunterdrückung eingestellt wurde (angefochtener Entscheid S. 8 E.
3.5). Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen, die
gemäss Art. 115 BGG denjenigen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
entsprechen, ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin ist
entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 1) nicht Opfer im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die von ihr angezeigten Straftaten in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht unmittelbar
beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Als bloss Geschädigte hat sie
entgegen ihrer Meinung (Beschwerde S. 5) kein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn