Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.767/2007
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6B_767/2007/bri

Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsentscheid (Mittäterschaft zum Pfändungsbetrug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal-
und Anklagekommission, vom 12. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 12. Oktober 2007
auf einen Rekurs von X.________ nicht ein, weil sie das Rechtsmittel nicht
hinreichend begründet hatte.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts vom 12. Oktober 2007 sei
aufzuheben.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass sie mit
Eingabe vom 22. August 2007 eine ausführliche Begründung des kantonalen
Rekurses nachgeliefert habe. Damit übergeht die Beschwerdeführerin den
Umstand, dass die kantonale Rechtsmittelfrist am 13. August 2007 ablief und
eine Wiederherstellung der Frist nicht in Frage kam (angefochtener Entscheid
S. 3). Folglich konnte sich die Vorinstanz nur mit der unbestrittenermassen
unzureichend begründeten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. August 2007,
nicht aber mit der verspäteten vom 22. August 2007 befassen. Die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgekosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: