Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.766/2007
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6B_766/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Nichteintreten auf Strafklage (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
26. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen
Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht eingetreten und im
angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde.
Zur Beschwerde sind indessen nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
und der Privatstrafkläger legitimiert, nicht aber der bloss Geschädigte (Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 228). Dies gilt auch, wenn dem Geschädigten
die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auferlegt wurden, und er
geltend macht, die Feststellung, der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar
gemacht, werde in einem Schadenersatzverfahren "nicht hilfreich" sein
(Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Diese Vorbringen vermögen kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen
Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: