Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.765/2007
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6B_765/2007/bri

Urteil vom 28. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 i.V.m. Art. 59a Abs. 2 lit.
a VRV),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 4. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 22. Juni 2006 wurde X.________ vom Bezirksgericht Uster wegen
Überschreitung der Frist für die obligatorische Abgaswartung nach Art. 59a
Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 96 VRV schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr.
360.-- verurteilt.

B.
Mit Berufungsurteil vom 4. Oktober 2007 bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgefällte
Strafe.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das
Bezirksgericht Uster, allenfalls an das Obergericht.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine willkürliche Anwendung der
Bestimmungen über die innerkantonale Zuständigkeit geltend.

1.1 Zur Bestimmung des innerkantonalen Gerichtsstands gelten nach § 5 Abs. 1
StPO/ZH die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen von Art. 340-345
StGB. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde
(Art. 340 Abs. 1 StGB). Bei Unterlassungsdelikten tritt an die Stelle des
Ortes der Handlung derjenige, an dem der Täter hätte handeln sollen (BGE 125
IV 14 2c/aa m.H.). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt
worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde
(Art. 340 Abs. 2 StGB; 'forum praeventionis').

1.2 Art. 59a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November
1962 verpflichtet den Halter eines in der Schweiz zugelassenen Motorfahrzeugs
zur Durchführung von Abgasemissionswartungen innert bestimmter Fristen. Nach
zutreffenden Feststellungen der beiden Vorinstanzen bestehen indes keine
Vorschriften, welche den Halter verpflichten, die Abgaswartung an einem
bestimmten Ort durchzuführen. Die Abgasemissionswartung kann in jeder hierfür
befähigten Fahrzeugwerkstatt in der Schweiz durchgeführt werden
(angefochtenes Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 4). Versäumt der
pflichtige Motorfahrzeughalter die Wartung innert der festgesetzen Frist, so
wird nach den allgemeinen Zuständigkeitsregln überall dort ein Gerichtsstand
begründet, wo die unterlassene Wartung hätte vorgenommen werden können.
Inwiefern damit unzulässigerweise von einem "Dürfen" auf ein "Sollen"
geschlossen und so die "Regeln der Logik" verletzt worden sein sollen
(Beschwerde S. 14), ist nicht nachvollziehbar. Zumal für den Beschwerdeführer
ohnehin die Pflicht  bestand, an einem dieser Orte die Wartung durchführen zu
lassen. Insofern ist ein für die Unterlassungsstrafbarkeit relevantes
"Müssen" gegeben.

1.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es angesichts der von der
Vorinstanz zu Recht festgestellten "praktisch unbestimmten Vielzahl
hypothetischer Begehungsorte" (angefochtenes Urteil S. 11) nach kantonalem
Recht willkürlich gewesen sein soll, zur Gerichtsstandsbestimmung auf
denjenigen Ort abzustellen, an dem Strafanzeige eingereicht und damit die
Untersuchung angehoben wurde (Bezirk Uster). Die Beschwerde erweist sich
insoweit als unbegründet.

1.4 Angesichts der willkürfreien Gerichtsstandsbestimmung braucht vorliegend
auch nicht mehr über diejenigen Rügen befunden zu werden, mit denen sich der
Beschwerdeführer eine (separate) Überprüfung des Gerichtsstands in einem
Rekursverfahren verschaffen will (vgl. Beschwerde S. 5-11 zur Mitteilung und
Anfechtung der Anklagezulassung).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung der kantonalen
Bestimmungen zur Kostenauflage. Die Verdreifachung der Gerichtsgebühr von der
ersten zur zweiten Instanz (Bezirksgericht Uster: Fr. 400.--; Obergericht
Zürich: Fr. 1'200.--) sei unhaltbar.

2.1 Nach § 7 der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom
30. Juni 1993 (LS/ZH 211.11) beträgt die Gerichtsgebühr für Urteile der
Bezirksgerichte und ihrer Einzelrichter bei Übertretungsstrafsachen in der
Regel Fr. 100.-- bis Fr. 1'200.--. Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
wird die Gerichtsgebühr im Rechtsmittelverfahren (gegen Endentscheide und
gegen prozessleitende Entscheide) grundsätzlich nach den für die Vorinstanz
geltenden Regeln berechnet.

2.2 Die Vorbringen gehen fehl. Bereits aus der Formulierung der Bestimmung
geht hervor, dass bei der Gebührenfestsetzung ein weites Einzelfallermessen
besteht. Dieses wurde von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise
ausgeübt. Während der Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster für seinen
Entscheid Fr. 400.-- erhob, tagte das Obergericht des Kantons Zürich in
Dreierbesetzung und durfte den Gebührenrahmen entsprechend ausnutzen. Von
Willkür kann keine Rede sein.

3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen