Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.760/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_760/2007 bri

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Gegenstand
Strafzumessung; bedingte Strafen (Art. 42 Abs. 4 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wassseramt bestrafte S.________ am 28.
April 2006 wegen einfacher Verletzung einer Verkehrsregel und Nichtvorweisens
des Führerausweises mit einer Busse von Fr. 350.--.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte das
Obergericht des Kantons Solothurn S.________ am 27. Juni 2007 im Hauptpunkt
wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel und bestrafte ihn mit einer
bedingten Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 60.--.

B.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der
schuldangemessenen Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seiner Vernehmlassung, die
Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung aller Zumessungsfaktoren eine
Geldstrafe von 6 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners berechnete sie eine
Tagessatzhöhe von Fr. 120.--. Zudem sprach die Vorinstanz gemäss Art. 42 Abs. 4
StGB eine Busse von Fr. 360.-- aus (die wegen der Übertretung auf Fr. 400.--
erhöht wurde), um der sog. Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen. Mit
der Begründung, das Prinzip der schuldangemessenen Strafe dürfe nicht
durchbrochen werden, reduzierte sie dann die bedingte Geldstrafe, indem sie die
Tagessatzhöhe um den Anteil der Busse auf Fr. 60.-- herabsetzte.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie
nicht die Anzahl der Tagessätze, sondern die Tagessatzhöhe reduzierte, Art. 42
Abs. 4 StGB nicht richtig angewendet und auch gegen Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB
verstossen, wonach die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden, die
Tagessatzhöhe hingegen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
zu bestimmen sei. Die Vorinstanz hätte deshalb bei unveränderter Tagessatzhöhe
eine Geldstrafe von weniger als 6 Tagessätzen (plus Busse) aussprechen müssen.

3.
Die Bemessung der Geldstrafe nach Art. 34 StGB erfolgt in zwei selbständigen
Schritten, die strikt auseinanderzuhalten sind. Zunächst bestimmt das Gericht
die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Abs. 1). Im
Anschluss daran hat es die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen (Abs. 2). Der Gesamtbetrag der
Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der
Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil
getrennt festzuhalten (Abs. 4; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B_366/
2007 vom 17. März 2008, E. 5.2). Wird eine bedingte Strafe mit einer
unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden, so haben die beiden
Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2).

4.
Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil zutreffend davon aus, die
Kombinationsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB verletze das Prinzip der
Schuldangemessenheit, wenn zur angemessenen Geldstrafe zusätzlich noch eine
Busse ausgesprochen werde. Die schuldangemessene Sanktion setzt sich dabei aus
der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse zusammen. Die Vorinstanz
berücksichtigt demgegenüber die Höhe der Tagessätze, indem sie diese um den
Anteil der Busse reduziert. Dass dies unzulässig ist, hat auch die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Nachdem sie eine Strafe von 6 Tagessätzen
als insgesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als
sachgerecht erachtete, hätte sie bei Verhängung einer Busse von Fr. 400.-- eine
bedingte Geldstrafe von weniger als 6 Tagessätzen aussprechen müssen. Die
Vorinstanz hat demnach Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 42 Abs. 4 StGB verletzt.

5.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben, da der
Beschwerdegegner keine Anträge gestellt hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 27. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner