Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.758/2007
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6B_758/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Nichteintretensverfügung (Falschbeurkundung, Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen eine
Amtsperson wegen Vorwürfen, die im Zusammenhang mit deren Amtstätigkeit
stehen, nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen
gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Wie der Beschwerdeführer seit dem
Urteil 6B_407/2007 vom 16. August 2007 weiss, ist er als Geschädigter zur
Beschwerde nicht legitimiert. Soweit er eine Verletzung von
Verfahrensgarantien rügt (Beschwerde S. 1), erläutert er dies in der
Begründung mit keinem Wort, so dass die Beschwerde insoweit den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Er verkennt
offenbar, dass die von ihm einzig behandelte Frage, ob seine Strafanzeige
grundlos erfolgte oder nicht, mit seinen Verfahrensgarantien nichts zu tun
hat. Und schliesslich kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren,
in welchem es um einen angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2007 geht, mit
einem Ausstandsbegehren vom 12. November 2007 von vornherein nicht befassen
(Beschwerde S. 7). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand kann als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen werden.
Es ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Zudem
macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: