Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.754/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_754/2007 /hum

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Belästigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 13. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. November 2007 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 3. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- einzuzahlen. Nachdem er am 9. Januar 2008 und damit verspätet um
eine Fristerstreckung von einem bis zwei Monaten ersucht hatte, wurde ihm mit
Verfügung vom 10. Januar 2008 zur Leistung des Vorschusses die in Art. 62
Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 7. Februar
2008, ansonsten das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Der
Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Statt dessen verlangte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2008 eine weitere Nachfrist von
einem bis zwei Monaten. Infolge fehlender Begründung ist dieses Gesuch um
eine weitere Nachfrist im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG
abzuweisen. Unter diesen Umständen ist mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um eine weitere Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn