Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.753/2007
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6B_753/2007

Urteil vom 15. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Polizeibeamten des Kantons St.
Gallen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Verletzung von Verkehrsregeln
hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Straf- und Zivilkläger
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Am 20. Juni 2007 sprach
die Einzelrichterin in Strafsachen beim Kreisgericht St. Gallen den
Polizeibeamten des Amtsmissbrauchs und der Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig. Die Zivilforderungen wies sie ab. Mit separatem Entscheid vom
gleichen Tag wies sie als Präsidentin einer Abteilung des Kreisgerichts das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Auf Rekurs des Beschwerdeführers
hin erkannte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit
Entscheid vom 19. Oktober 2007, der seinerzeitige Anwalt werde als
unentgeltlicher Vertreter mit insgesamt Fr. 602.-- (Fr. 387.-- für die
einzelrichterliche und Fr. 215.-- für das Rekursverfahren) entschädigt. Im
Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Berufung" bzw. staatsrechtlicher
Beschwerde an das Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1.
Januar 2007 erging, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in Strafsachen gemäss
Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Es ergibt sich daraus indessen nicht, was
der Beschwerdeführer eigentlich anstrebt, und die Rechtsschrift enthält denn
auch kein rechtsgenügendes Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm ein faires Verfahren
verweigert und weitere Verfahrensmängel begangen worden. Die Begründung
dieser Rügen ist indessen appellatorisch und genügt den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Strafkammer
des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn