Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.752/2007
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6B_752/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42,
8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 23. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ befindet sich im Strafvollzug in der offenen Kolonie Ringwil. Mit
Disziplinarverfügung vom 14. Juli 2007 wurden ihm das Mobiltelefon entzogen
und ein einzelner Ausgang gesperrt. Die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom
23. Oktober 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt
sinngemäss, die Verfügung vom 23. Oktober 2007 sei aufzuheben.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Sie stützt sich
auf § 114 Abs. 3 lit. d der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom
6. Dezember 2006 (JVV; GS 331.1), wonach unter dem Titel "Freizeit und
Kontakte zur Aussenwelt" den verurteilten Personen die Beschaffung, der
Besitz und die Weitergabe von Geräten, die der Verbindung mit der Aussenwelt
dienen, verboten sind. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, damit sei
verurteilten Personen in sämtlichen und insbesondere auch offenen
Vollzugseinrichtungen der Besitz von Mobiltelefonen verboten. § 124 JVV, auf
den sich der Beschwerdeführer beruft, führt unter dem Titel "Sicherheit" aus,
die Direktion einer geschlossenen Vollzugseinrichtung könne den Gebrauch von
Mobiltelefonen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen
allgemein untersagen oder einschränken. Nach Meinung der Vorinstanz betrifft
diese Bestimmung, die auf geschlossene Vollzugseinrichtungen beschränkt ist,
nicht die verurteilen Personen, sondern Dritte, die nicht verurteilt sind
(z.B. Besucher). Was an dieser Darstellung der Vorinstanz willkürlich sein
oder sonst gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG und
insbesondere gegen Art. 74 StGB verstossen könnte, ergibt sich aus der
Beschwerde nicht und ist denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere können und
müssen die vom Beschwerdeführer erwähnten notwendigen Kontakte zur Aussenwelt
über die fest installierten Telefone laufen. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. Beschwerde S. 2) ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn