Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.751/2007
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6B_751/2007 /hum

Urteil vom 25. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Mehrfache falsche Anschuldigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 19. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
In der Strafuntersuchung gegen X.________ kam die  Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss, diese
habe zwar den Tatbestand der falschen Anschuldigung und der Irreführung der
Rechtspflege in objektiver Hinsicht erfüllt, sei aber nicht schuldfähig. Ohne
Anklage zu erheben, beantragte sie dem Bezirksgericht Horgen am 27. März
2007, das Verfahren einzustellen und eine ambulante Behandlung im Sinne einer
Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen.

Das Bezirksgericht Horgen stellte am 23. Mai 2007 fest, die Angeschuldigte
X.________ habe mehrfach den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege trat es auf den
Bericht der Staatsanwaltschaft nicht ein. Es ordnete eine ambulante Massnahme
im Sinne von Art. 63 StGB an und nahm davon Vormerk, dass sich die
Angeschuldigte bereits bei Dr. med. A.________, Erlenbach, in Behandlung
befand.

X. ________ rekurrierte gegen diesen Beschluss mit dem Antrag, es sei
festzustellen, dass sie vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im
Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen werde.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hiess das Obergericht des Kantons Zürich
den Rekurs teilweise gut und ergänzte Ziff. 1 des erstinstanzlichen
Dispositivs wie folgt:

"1. Die Untersuchung wird eingestellt. Es wird festgestellt, dass die
Angeschuldigte den Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne
von Art. 303 Ziff. 1 StGB (in objektiver Hinsicht) erfüllt hat."

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen stellt X.________ den Antrag "Das Verfahren
wird eingestellt." Zur Begründung verweist sie auf die Rekursschrift ihres
damaligen Rechtsvertreters Prof. Dr. B.________.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Strafuntersuchung gegen
die Beschwerdeführerin formell eingestellt und damit ihren vor Bundesgericht
gestellten Antrag, das Verfahren sei einzustellen, bereits erfüllt. Der
Beschwerde selber lässt sich nicht schlüssig entnehmen, was für ein Anliegen
sie überhaupt verfolgt. Mit dem Verweis auf die Rekursschrift ihres Anwaltes
im Verfahren vor Obergericht macht sie wohl sinngemäss geltend, sie habe
Anspruch auf einen im Dispositiv festgehaltenen Freispruch. Auch in dieser
wird indessen nicht dargetan, inwiefern das Obergericht die einschlägigen
Bestimmungen des kantonalen Rechts willkürlich angewandt, gegen materielles
Strafrecht verstossen oder verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin
verletzt haben könnte (Art. 95 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Man
könnte sich im Gegenteil fragen, ob nicht der Abschluss eines Strafverfahrens
mit einem Freispruch in jedem Fall die Erhebung einer Anklage voraussetzt, da
ohne solche die Grundlage für eine materielle gerichtliche Beurteilung von
strafrechtlichen Vorwürfen fehlt. Dies kann indessen offen bleiben. Die
Beschwerde enthält nach dem Gesagten weder ein sinnvolles Rechtsbegehren noch
eine Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt.
Damit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi