Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.74/2007
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6B_74/2007 /rom

Urteil vom 30. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Entschädigung im Strafverfahren; Nichteintreten auf Rekurs (§ 348 Abs. 2
StPO/ZH),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2007 (Nr. UK060215/U/but).

Sachverhalt:

A.
Das Stadtrichteramt Zürich büsste X.________ mit Strafverfügung vom 16.
Februar 2005 mit 120 Franken "wegen Parkierens innerhalb des signalisierten
Halteverbots".

Auf Einsprache hin hob das Stadtrichteramt die Strafverfügung nach Befragung
des Einsprechers und des rapportierenden Polizeibeamten mit
Aufhebungsverfügung vom 10. August 2006 wegen des "unklaren Sachverhalts"
auf. Es nahm die Kosten auf die Staatskasse und richtete keine Entschädigung
aus. Es wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit an das
Bezirksgericht hin.

Das Bezirksgericht Zürich wies mit Verfügung vom 16. November 2006 den Rekurs
betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung der Aufhebungsverfügung
kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Da dem Rekurrenten in der
Aufhebungsverfügung keine Kosten auferlegt worden waren, trat es insoweit auf
den Rekurs nicht ein. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung führte es
aus, es bestehe bei Einstellungen des Verfahrens oder bei Freispruch, welchem
die Aufhebungsverfügung gleichzusetzen sei, grundsätzlich ein
Entschädigungsanspruch für wesentliche Kosten und Umtriebe (mit Hinweis auf §
347 i.V.m. § 191 und § 43 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich;
StPO/ZH). Anwalts- bzw. Rechtsberatungskosten seien aber nicht ersichtlich.
Der Rekurrent habe seine Rechte im Verfahren selber wahrgenommen. Seine
Umtriebe beschränkten sich im Verfahren auf die eine Seite umfassende
Einsprache, die zweiundzwanzigminütige Einvernahme sowie den einseitigen
Rekurs, was noch nicht als wesentlich zu betrachten sei. Ein
Entschädigungsanspruch sei somit abzulehnen. Ferner hielt das Bezirksgericht
fest, sein Entscheid sei endgültig.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Februar 2007 auf
den Rekurs gegen die bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein. Es begründete
dies damit, dass der klare Wortlaut von § 348 Abs. 2 StPO/ZH einen Rekurs
ausschliesse.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag: "Alles ins Recht
setzen, auf den Rekurs eintreten, ohne Kosten, aber mit Entschädigung."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde ist nach den Vorschriften des am 1. Januar 2007 in Kraft
gesetzten Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) zu
beurteilen (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
Nichteintretensentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG), der sich auf
das kantonale Strafprozessrecht stützt. Solche Entscheide können mit der
Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, die insoweit an die Stelle der
bisherigen staatsrechtlichen Beschwerde tritt (Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4313). In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem Prozessrecht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Bundesverfassung ("Art. 2, 4
und eventuell andere") durch die Vorinstanz sowie alle unteren Instanzen und
mit "fürchterlichen Auswirkungen" geltend.

2.
Es kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie
jedenfalls abzuweisen ist.

2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen das kantonale Verfahren insgesamt.
Beschwerdegegenstand kann aber einzig der Nichteintretensentscheid des
Obergerichts bilden. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung des
bezirksgerichtlichen Urteils, wofür im damaligen Zeitpunkt die
staatsrechtliche Beschwerde in Betracht kam, war bei Erhebung der vorliegende
Beschwerde längst abgelaufen. Es kann indes angemerkt werden, dass - wie das
Bezirksgericht festhielt - im Zürcher Recht ein Entschädigungsanspruch nur
besteht, wenn "wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind" (§ 43
StPO/ZH). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Bürger das
Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung
bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden
geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Eine
Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der
Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus
(BGE 84 IV 39 E. 2c; 107 IV 155 E. 5). Auch eine einmalige kurze Befragung
oder Vorladung führt grundsätzlich nicht zu einer Entschädigungspflicht (BGE
113 Ia 177 E. 3; 113 IV 93 E. 3a S. 98 oben). Schliesslich muss der Schaden
substantiiert und bewiesen werden (BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5). Es
ist auf das bezirksgerichtliche Urteil zu verweisen.

2.2 Das Bezirksgericht bezeichnete sein Urteil als "endgültig". Nach dem im
bezirksgerichtlichen Urteilszeitpunkt geltenden Recht musste auf
ausserordentliche Rechtsmittel wie die staatsrechtliche Beschwerde nicht
hingewiesen werden. Seit dem 1. Januar 2007 schreibt Art. 112 Abs. 1 lit. b
BGG hingegen eine Rechtsmittelbelehrung vor. Diese fehlt im Urteil des
Obergerichts, ohne dass aber dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil
entstanden wäre.

2.3 Das Obergericht kommt in seinem Nichteintretensentscheid zum Ergebnis,
dass der klare Wortlaut von § 348 Abs. 2 StPO/ZH ("Bezieht sich das Begehren
um gerichtliche Beurteilung nur auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen,
entscheidet der Einzelrichter endgültig.") den Rekurs ausschliesst. Eine
Verletzung von Grundrechten oder des kantonalen Prozessrechts ist weder
begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.

3.
Die herabgesetzten Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: