Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.743/2007
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6B_743/2007 /hum

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Geringfügiger Diebstahl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe bei der
Vorinstanz ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das
Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer dies mit und machte ihn darauf
aufmerksam, dass die Eingabe ohne seinen Gegenbericht bis zum 9. November
2007 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Der
Beschwerdeführer hat sich nicht gemeldet. Folglich ist die Eingabe als
Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.

2.
Die Beschwerde befasst sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und genügt damit den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist sie ohnehin verspätet (vgl. Art. 100
Abs. 1 BGG i.V.m Art. 44 Abs. 1 BGG und postalische Empfangsbestätigung).
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: