Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.740/2007
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6B_740/2007/bri

Urteil 18. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Verwahrungsüberprüfung (Sistierung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 12. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998 wurde
der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes,
mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern und mehrfacher Schändung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das
Gericht ordnete weiter die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
aStGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck in
Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf.
Am 15. März 2007 überwies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die
Akten dem Obergericht zur Prüfung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der
Schlussbestimmungen der Änderungen zum Strafgesetzbuch vom 13. Dezember 2002,
ob für den Verwahrten die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme
nach den Art. 59 - 61 oder 63 StGB erfüllt seien. Parallel hierzu beantragte
der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung aus
der Verwahrung. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden gingen allerdings davon
aus, dass nach dem nunmehr anwendbaren Recht (Art. 64 Abs. 2 StGB) der
Strafvollzug der Verwahrung vorangehe, weshalb ebenfalls das Obergericht über
eine vorzeitige Entlassung gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB zu befinden habe.
Das Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der
Verwahrung beantragt, ist beim Bundesgericht hängig (6B_326/2007;
6B_381/2007; 6B_585/2007).

2.
Am 28. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht, die
Überprüfung der Verwahrung nach Ziff. 2 Abs. 2 der erwähnten
Schlussbestimmungen zu sistieren, weil eine Weiterführung der Verwahrung
nicht in Betracht komme, wenn er sich im Strafvollzug befinde. Mit Beschluss
vom 12. Oktober 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich das
Sistierungsgesuch ab. Es hielt fest, dass alle unter früherem Recht
getroffenen Verwahrungsentscheide zu überprüfen seien, unabhängig davon, ob
sich der Verurteilte formell im Straf- oder Verwahrungsvollzug befinde.
Richtig sei nur, dass eine Überprüfung der Verwahrungen entbehrlich wäre,
wenn ein Entlassungsgesuch des Verwahrten gutgeheissen würde. Das aber
rechtfertige nicht die formelle Sistierung des Verfahrens.

3.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Ablehnung des Sistierungsbegehrens am 16.
November 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid
(Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist,
wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Diese Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheides sind hier nicht gegeben. Namentlich erscheint der Aufwand
an Zeit und Kosten für die Prüfung der Frage, ob die Verwahrung durch eine
therapeutische Massnahme zu ersetzen sei, nicht derart hoch, dass es
gerechtfertigt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen.

4.
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Unter den Umständen des Falles ist auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten, so dass das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Boog