Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.73/2007
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{T 0/2}
6B_73/2007 /rom

Urteil vom 1. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher
Sprache.

2.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern traten am 27. September / 3.
Oktober 2006 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen
Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung nicht ein. Auf einen dagegen
gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom
15. Februar 2007 nicht ein. Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung wendet
sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
(Beschwerde S. 2 Ziff. III). Die Rechtsmittelbelehrung weist ausdrücklich
darauf hin, dass sich die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 81 BGG
bestimmt. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder Privatstrafkläger im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG noch Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG. Er bezweckte mit seinem Rekurs, einen Schuldspruch zu
erwirken, welcher alsdann die Revision eines Entscheids der
Steuerrekurskommission erlauben würde (angefochtener Entscheid S. 6). Dieser
Zweck begründet kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art.
108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.

3.
Soweit das Gesuch um Ratenzahlung eines allfälligen Kostenvorschusses ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, ist es abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: