Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.732/2007
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6B_732/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Nichteintreten auf Strafklage (falsche Anschuldigung, falsches Zeugnis etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
16. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. In Anwendung von
Art. 132 Abs. 1 BGG ist die als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe
als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Untersuchungsrichteramt St.
Gallen auf Strafklagen betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und
des falschen Zeugnisses etc. nicht eingetreten und die Vorinstanz eine
dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben. Der Geschädigte, der nicht
Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist
indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1
BGG). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1 Ziff.
III/2) genügt für die Legitimation nicht, dass er beschwert ist. Er muss
überdies ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches
rechtlich geschütztes Interesse ist beim blossen Geschädigten zu verneinen
(BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: